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   BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16   

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https://dejure.org/2016,51564
BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16 (https://dejure.org/2016,51564)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - 1 StR 487/16 (https://dejure.org/2016,51564)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 (https://dejure.org/2016,51564)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171b Abs 3 S 2 GVG, § 171b Abs 5 GVG, § 336 S 2 StPO, § 338 Nr 6 StPO
    Verfahrensrüge in Strafsachen: Ausschluss der Öffentlichkeit beim letzten Wort des Angeklagten

  • IWW

    § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB, § ... 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 176 Abs. 5 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 338 Nr. 6 StPO, § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, § 171b Abs. 5 GVG, § 336 Satz 2 StPO, § 171b Abs. 1 bis 4 GVG, § 171b Abs. 2 GVG, § 171b Abs. 1, 2 GVG, § 172 Nr. 4 GVG, 3 GVG, § 171b GVG, § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG, § 258 Abs. 2, 3 StPO, § 258 Abs. 1 StPO, § 258 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Wiederherstellung der Öffentlichkeit für das letzte Wort des Angeklagten

  • rewis.io

    Verfahrensrüge in Strafsachen: Ausschluss der Öffentlichkeit beim letzten Wort des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendige Wiederherstellung der Öffentlichkeit für das letzte Wort des Angeklagten

  • rechtsportal.de

    StGB § 176 Abs. 5 Nr. 2
    Notwendige Wiederherstellung der Öffentlichkeit für das letzte Wort des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensrüge in Strafsachen: Ausschluss der Öffentlichkeit beim letzten Wort des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafverfahren - und ihre Überprüfung in der Revision

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafverfahren - und das letzte Wort des Angeklagten

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Letztes Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 361
  • NStZ-RR 2018, 198
  • StV 2017, 369
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Beruhen;

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16
    Dies hindert jedoch nicht die Überprüfung der Frage, ob eine generelle Befugnis besteht, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen (vgl. bzgl. Verlesung der Anklageschrift: BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 ff. Rn. 7; bzgl. der Schlussanträge: BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

    Dies soll nicht nur den Zeugen schützen, sondern ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG vielmehr auch dann vorgesehen, wenn allein der Angeklagte dies zum Schutz seines persönlichen Lebensbereichs beantragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

    Dies soll § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG jedoch gerade verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

    Es spricht daher bereits der Wortlaut dafür, das letzte Wort des Angeklagten, das bei einem nichtverteidigten Angeklagten kaum von seinem Schlussantrag getrennt werden kann, als Unterfall der "Schlussanträge' i.S.d. § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG anzusehen (so wohl auch der 2. Strafsenat, der bei einem contra legem unterbliebenen Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Verfahrensfehler nicht ausschließen konnte, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass "der Angekl., wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten', BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).

  • BGH, 17.09.2014 - 1 StR 212/14

    Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16
    Dies soll nicht nur den Zeugen schützen, sondern ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG vielmehr auch dann vorgesehen, wenn allein der Angeklagte dies zum Schutz seines persönlichen Lebensbereichs beantragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).
  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16
    Sinn und Zweck des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO ist es, dem Angeklagten zu ermöglichen, auch noch im letzten Augenblick vor der Urteilsverkündung für ihn günstige Umstände gegenüber dem Gericht vorzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423).
  • BGH, 21.06.2012 - 4 StR 623/11

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Bindung

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16
    Dies hindert jedoch nicht die Überprüfung der Frage, ob eine generelle Befugnis besteht, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen (vgl. bzgl. Verlesung der Anklageschrift: BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 ff. Rn. 7; bzgl. der Schlussanträge: BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).
  • OLG Hamm, 14.03.2019 - 5 RVs 21/19

    Rügepräklusion bei Unterlassen; Ausschluss der Öffentlichkeit während der

    Dies betrifft aber nur die inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Ausschließungsanordnung darauf, ob die in § 171b Abs. 1 und 2 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015, 2 StR 311/15 - zitiert nach beckonline = NStZ 2016, 180; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, 1 StR 487/16 - zitiert nach beckonline; BGH, Beschluss vom 28. September 2017, 4 StR 240/17 - zitiert nach beckonline = NStZ 2018, 620; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 171b GVG Rn. 16 - jeweils m.w.N.).

    Zu den Schlussvorträgen im diesem Sinne gehört auch das letzte Wort des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.).

    Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der in § 171b Abs. 1 GVG genannten Personen, insbesondere aus dem Sexualbereich sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O.; BGH Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

    Als besondere Ausprägung des Schutzzwecks des § 171b GVG soll die Regelung in Abs. 3 S. 2 verhindern, dass Umstände, für deren Erörterung die Öffentlichkeit während des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, bei den Schlussvorträgen - in denen typischerweise der Inhalt der Hauptverhandlung, mithin auch die den persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen betreffenden Umstände, erneut aufgerollt werden - gleichwohl öffentlich zur Sprache kommen (vgl. BT-Dr. 17/12735, 17 f.; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.) Diese Gefahr bestünde jedoch, wenn die Schlussvorträge in öffentlicher Verhandlung stattfinden würden.

    Eine Differenzierung zwischen den Schlussanträgen der Verfahrensbeteiligten und dem letzten Wort des Angeklagten ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Vorschrift nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.).

  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    Zugleich wird den Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Schlussvorträge eine unbefangene Auseinandersetzung mit dem gesamten zum Inbegriff der Hauptverhandlung gewordenen Verfahrensstoff ermöglicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 16 und 19; vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 17/12735, S. 17 f.).
  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Ausschluss für alle

    Dies steht jedoch einer Überprüfung der Frage, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen, nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 275 (zu § 171b Abs. 3 GVG aF); Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 171b GVG Rn. 16).

    Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich, insbesondere aus dem Sexualbereich, sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180, 181; vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14, NStZ 2015, 181); das Öffentlichkeitsprinzip tritt insoweit hinter den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung der Privatsphäre zurück (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 22 f.; KK-StPO/Diemer, aaO, § 171b GVG Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171b GVG Rn. 1).

    Als besondere Ausprägung des Schutzzwecks des § 171b GVG soll die Regelung in Abs. 3 Satz 2 verhindern, dass Umstände, für deren Erörterung die Öffentlichkeit während des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, bei den Schlussvorträgen - in denen typischerweise der Inhalt der Hauptverhandlung, mithin auch die den persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen betreffenden Umstände, erneut aufgerollt werden - gleichwohl öffentlich zur Sprache kommen (vgl. BT-Drucks. 17/12735, S. 17 f.; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370; Krauß in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 171b GVG Nachtr. Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171b GVG Rn. 12).

    Denn wenn diese Nebenkläger bzw. Nebenklägervertreter ihre Schlussvorträge in öffentlicher Verhandlung halten müssten, wäre zu besorgen, dass sie - in dem Bestreben, die zuvor nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörterten Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich anderer Verfahrensbeteiligter nunmehr nicht ihrerseits öffentlich zu erörtern - im auszuschöpfenden Verfahrensstoff eingeschränkt sein könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370 für die entsprechende Situation beim Angeklagten).

  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22

    Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen,

    Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 StR 86/20, NStZ-RR 2021, 84, 85; Beschluss vom 7. Dezember 2016 ? 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370), auszuschließen, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder Abs. 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18, BGHSt 64, 64 Rn. 8; Beschluss vom 28. September 2017 ? 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 12; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5).
  • BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20

    Ausschluss der Öffentlichkeit (zwingender Ausschluss während der Schlussanträge

    Unter Schlussvorträge im Sinne des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG fällt dabei auch das letzte Wort des Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 Rn. 12 ff.).

    Sinn und Zweck des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO ist es, dem Angeklagten zu ermöglichen, auch noch im letzten Augenblick vor der Urteilsverkündung für ihn günstige Umstände gegenüber dem Gericht vorzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 Rn. 15; Urteil vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87 Rn. 4).

    Dies soll § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG jedoch gerade verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 Rn. 15).

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