Weitere Entscheidung unten: OLG Braunschweig, 26.09.2016

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16, 2 Ws 194/16, 2 Ws 193/16 (HEs 42/16), 2 Ws 194/16 (HEs 43/16)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14496
OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16, 2 Ws 194/16, 2 Ws 193/16 (HEs 42/16), 2 Ws 194/16 (HEs 43/16) (https://dejure.org/2016,14496)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.06.2016 - 2 Ws 193/16, 2 Ws 194/16, 2 Ws 193/16 (HEs 42/16), 2 Ws 194/16 (HEs 43/16) (https://dejure.org/2016,14496)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 2 Ws 193/16, 2 Ws 194/16, 2 Ws 193/16 (HEs 42/16), 2 Ws 194/16 (HEs 43/16) (https://dejure.org/2016,14496)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Haftbefehl, Wiederholungsgefahr, Schmiere stehen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate; Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 112a Abs 1 S 1 Nr 2 StPO, § 121 StPO, § 122 StPO, § 27 StGB, § 242 StGB
    Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl durch Wachestehen: Voraussetzungen für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls wegen Wiederholungsgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr

  • rechtsportal.de

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Schmiere stehen beim Einbruch - reicht wohl nicht für einen Haftbefehl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 456
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Braunschweig, 07.11.2011 - Ws 316/11

    Ausscheiden einer Katalogtat als Anlasstat für die Annahme des Haftgrundes der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16
    Erfasst werden durch diese Einschränkung nur solche Straftaten, die ihrer Schwere nach mindestens in der oberen Hälfte der von dem Katalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erfassten Tatmuster einstufen sind (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210; Beschluss vom 26.06.2007, 3 Ws 219/07; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; OLG Bremen, StV 2013, 773, 775).

    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).

  • OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei einer Anlasstat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16
    Erfasst werden durch diese Einschränkung nur solche Straftaten, die ihrer Schwere nach mindestens in der oberen Hälfte der von dem Katalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erfassten Tatmuster einstufen sind (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210; Beschluss vom 26.06.2007, 3 Ws 219/07; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; OLG Bremen, StV 2013, 773, 775).

    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).

  • OLG Köln, 09.01.1996 - 1 Ws 1/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16
    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).
  • KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14

    Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16
    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).
  • OLG Saarbrücken, 27.05.2008 - 1 Ws 107/08

    Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr wegen eines zweifachen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16
    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).
  • OLG Naumburg, 26.07.2011 - 1 Ws 615/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16
    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2010 - 1 HEs 30/10

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgründe der Verdunkelungsgefahr und der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16
    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).
  • OLG Celle, 19.12.2013 - 1 Ws 561/13

    Straftaten des Wohnungseinbruchdiebstahls als eine die Rechtsordnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16
    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).
  • OLG Jena, 14.10.2008 - 1 Ws 448/08

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16
    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).
  • OLG Hamburg, 14.04.2020 - 2 Ws 54/20

    Verfahren gegen 93-jährigen früheren SS-Wachmann: Durchführung der

    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Beschneidung von Rechten Dritter geltend macht, etwa der Öffentlichkeit, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und/oder der Nebenkläger, kann der Beschwerdeführer hiermit nicht gehört werden, da es ihm insoweit an der notwendigen normativen Beschwer fehlt (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung Senat, Beschlüsse vom 10. April 2014, Az.: 2 Ws 68/14, und vom 15. September 2016, Az.: 2 Ws 194/16).
  • OLG Hamburg, 08.03.2017 - 2 Ws 36/17

    Nachträgliche Richterablehnung: Fehlen der normativen Beschwer als besonderer

    Fehlt es hingegen bereits an Normen, die als Folge die erstrebte Entscheidung vorsehen, so fehlt es an der normativen Beschwer (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 2008, 479; Senat, Beschlüsse vom 10. April 2014, Az.: 2 Ws 68/14; vom 15. September 2016, Az.: 2 Ws 194/16; Frisch, a.a.O. Vor § 296 Rn. 128).
  • VerfGH Saarland, 15.02.2019 - Lv 1/19
    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat folgerichtig die Höhe des Schadens vornehmlich in Fällen von Anlasstaten des Betruges (OLG Naumburg StV 2012, 353; OLG Oldenburg StV 2005, 618) oder von bloßer Teilnahme an einem Ein- bruchsdiebstahl in ein Geschäftsgebäude (OLG Karlsruhe StV 2017, 456) her- angezogen, ihr in Fällen des Wohnungseinbruchsdiebstahls jedoch keine den Ausschlag gebende Bedeutung beigemessen (OLG Celle NdsRPfl 2014, 127).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 246/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48184
OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 246/16 (https://dejure.org/2016,48184)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26.09.2016 - 1 Ws 246/16 (https://dejure.org/2016,48184)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26. September 2016 - 1 Ws 246/16 (https://dejure.org/2016,48184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 456
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Dresden, 03.03.2009 - 2 Ws 84/09

    Untersuchungshaft; Haftverschonung; Fluchtgefahr

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 246/16
    Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert insbesondere die Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Angeklagten und seines bisherigen Verhaltens während des Verfahrens (OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2009, 2 Ws 84/09, Rn. 9, zitiert nach juris); insoweit ist hier maßgeblich darauf abzustellen, dass sich der Angeklagte dem Verfahren auch vor dem Landgericht, also nach seiner Haftentlassung, gestellt hat.

    In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 116 Abs. 4 Nummer 3 StPO entsprechende Anwendung findet, wenn erneut die Untersuchungshaft angeordnet wird, nachdem ein zuvor erlassener Haftbefehl zunächst gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und danach aufgehoben wurde (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 292; OLG Nürnberg, StV 2013, 519).

  • OLG Nürnberg, 20.03.2013 - 2 Ws 127/13

    Entscheidung über Revision: Mörder nutzt aufgehobenen Haftbefehl zur Flucht

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 246/16
    Dabei sind "neu" in diesem Sinne nachträglich eingetretene oder nach Erlass der Aufhebung des früheren Haftbefehls bekannt geworden Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Aufhebungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass eine Aufhebung nicht erfolgt wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären; maßgeblich ist, ob die Vertrauensgrundlage der Aussetzung- oder Aufhebungsentscheidung erschüttert ist (BVerfG, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 116 Rn. 28; OLG Nürnberg, Beschl. vom 20.03.2013, 2 Ws 127/13, Rn. 23, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 06.11.2000 - 1 Ws 139/00
    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 246/16
    Demgemäß ist ohne Bedeutung, dass sich der der Anklage zugrunde gelegte dringende Tatverdacht durch eine Verurteilung bestätigt hat und somit noch "dringender" geworden ist (BVerG, a.a.O., OLG Frankfurt, StraFO 2001, 144; OLG Nürnberg, a.a.O, Rn. 28).
  • OLG Köln, 12.05.1995 - 2 Ws 174/95

    Freiheitsstrafe; Höhe der Straferwartung; Anreiz zur Flucht ; Bestimmte

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 246/16
    Insgesamt müssen jedoch, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt, "bestimmte Tatsachen" vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Angeklagte werde dem in der Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (OLG Köln, StV 1995, 419; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112, Rn. 24 m.w.N.).
  • LG Braunschweig, 05.09.2016 - 7 Ns 70/16
    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 246/16
    Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 05. September 2016 - 7 Ns 70/16 - aufgehoben.
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 246/16
    Sie hat ausschließlich den Zweck, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen (BVerfGE 32, 87, 93).
  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.09.2016 - 1 Ws 246/16
    Dagegen könne eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (BVerfG, StV 2006, 139ff.).
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22

    Rechtmäßigkeit einer erneuten Untersuchungshaft bei zuvor als unverhältnismäßig

    Deshalb kommt § 116 Abs. 4 StPO nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, juris Rn. 49; OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2009 - 2 Ws 84/09, NStZ-RR 2009, 292, 293; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 Ws 127/13, juris Rn. 22 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 Ws 246/16, juris Rn. 24 ff.), sondern auch, wenn ein Haftbefehl aufgehoben wird, ohne vorher außer Vollzug gesetzt worden zu sein (OLG Dresden, aaO; Böhm in MüKo-StPO, § 116 Rn. 51; Paeffgen in SK-StPO, 5. Aufl., § 120 Rn. 10b).

    (2) "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Aufhebung des früheren Haftbefehls bekannt geworden Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Aufhebungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass eine Aufhebung nicht erfolgt wäre, wären sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen; maßgeblich ist, ob durch diese Umstände die Vertrauensgrundlage der Aufhebungsentscheidung erschüttert ist (BVerfG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05, BVerfGK 7, 239, juris Rn. 27; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 Ws 246/16, juris Rn. 26).

  • OLG München, 05.12.2019 - 2 Ws 1116/19

    Erfolgreiche Beschwerde gegen Invollzugsetzung eines Haftbefehls

    Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (so BVerG, B. v. 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rn. 43 m.w.N., OLG Braunschweig, B. v. 26.09.2016 - 1 Ws 246/16, BeckRS 2016, 123232).
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