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   BGH, 21.04.2016 - 2 StR 435/15   

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https://dejure.org/2016,14957
BGH, 21.04.2016 - 2 StR 435/15 (https://dejure.org/2016,14957)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2016 - 2 StR 435/15 (https://dejure.org/2016,14957)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2016 - 2 StR 435/15 (https://dejure.org/2016,14957)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO, § 176a StGB
    Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Freie Beweiswürdigung; Wertung einer Indiztatsache als belastender Umstand; Aussagekonstanz bei Vorhalt von Zeugenaussagen

  • IWW

    § 170 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Beweiserhebung; Einstellung des Strafverfahrens trotz Wertung einer Zeugenaussage über sexuellen Missbrauch als belastendes Indiz; Annahme einer hohen Aussagekonstanz der Angaben der Nebenklägerin

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Freie Beweiswürdigung; Wertung einer Indiztatsache als belastender Umstand; Aussagekonstanz bei Vorhalt von Zeugenaussagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Beweiserhebung; Einstellung des Strafverfahrens trotz Wertung einer Zeugenaussage über sexuellen Missbrauch als belastendes Indiz; Annahme einer hohen Aussagekonstanz der Angaben der Nebenklägerin

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 4
    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Beweiserhebung; Einstellung des Strafverfahrens trotz Wertung einer Zeugenaussage über sexuellen Missbrauch als belastendes Indiz; Annahme einer hohen Aussagekonstanz der Angaben der Nebenklägerin

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das hat der früher doch auch schon mal gemacht!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die beeinflusste Erinnerung der Belastungszeugin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 250
  • NStZ-RR 2016, 331
  • StV 2017, 7
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89

    Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - 2 StR 435/15
    Eine Indiztatsache, die den Ausgangspunkt für eine Schlussfolgerung im Rahmen einer Beweiskette bildet, muss aber feststehen, wenn sie als belastender Umstand gewertet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - 3 StR 303/73, NJW 1974, 654, 655; Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 290; s.a. BeckOK/Eschelbach, StPO, 24. Ed., § 261 Rn. 11.2; Liebhardt NStZ 2016, 134, 136; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 29; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 114; Schäfer StV 1995, 147, 150; krit. KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 54; zur Differenzierung nach Indizien in einer Beweiskette oder einem Beweisring etwa SK/Velten, StPO, 4. Aufl., § 261 Rn. 93).
  • BGH, 07.07.2014 - 2 StR 94/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen;

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - 2 StR 435/15
    Die Urteilsgründe lassen schließlich besorgen, dass das Landgericht keine erschöpfende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen hat, die bei einer problematischen Beweislage, wie sie hier vorliegt, stets geboten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 2 StR 94/14, StV 2014, 720).
  • BGH, 23.01.1974 - 3 StR 303/73

    Verurteilung eines Apothekers wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - 2 StR 435/15
    Eine Indiztatsache, die den Ausgangspunkt für eine Schlussfolgerung im Rahmen einer Beweiskette bildet, muss aber feststehen, wenn sie als belastender Umstand gewertet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - 3 StR 303/73, NJW 1974, 654, 655; Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 290; s.a. BeckOK/Eschelbach, StPO, 24. Ed., § 261 Rn. 11.2; Liebhardt NStZ 2016, 134, 136; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 29; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 114; Schäfer StV 1995, 147, 150; krit. KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 54; zur Differenzierung nach Indizien in einer Beweiskette oder einem Beweisring etwa SK/Velten, StPO, 4. Aufl., § 261 Rn. 93).
  • BGH, 08.06.2016 - 2 StR 539/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Zeuge, der mit Aussage zugleich strafrechtliche

    Sollen vergleichbare Straftaten als Indiz für verfahrensgegenständliche Taten gewertet werden, müssen jene anderen Taten feststehen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 StR 435/15).
  • BGH, 10.03.2020 - 4 StR 624/19

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung schwerer Straftaten:

    Unter den hier gegebenen Umständen hätte dieser tatsächliche Umstand dann aber festgestellt und bewiesen sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 StR 435/15, StV 2017, 7 Rn. 11 (Indiztatsache am Beginn einer Beweiskette zum Tatnachweis); Urteil vom 31. Oktober 1989 ? 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 290).
  • OLG Hamburg, 23.10.2018 - 1 Ws 108/18

    Akteneinsicht, Aussage-gegen-Aussage, Verletzter

    Besprechung Eisenberg, JR 2016, 391; vgl. hingegen BGH, Beschl. v. 21. April 2016 - 2 StR 435/15, BeckRS 2016, 11403) ändert hieran nichts.
  • BGH, 15.12.2016 - 2 StR 379/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Berücksichtigung weiterer Taten des Angeklagten

    Dies gilt auch für die Begehung vergleichbarer weiterer Straftaten, aus der Schlussfolgerungen zum Nachteil des Angeklagten im konkreten Fall gezogen werden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 StR 435/15).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 135/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Gesamtschau)

    Auch als Indiztatsache kann eine andere Tat allerdings nur dann zum Nachteil eines Angeklagten gewertet werden, wenn sie prozessordnungsgemäß festgestellt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 StR 435/15).
  • LG Köln, 29.01.2021 - 120 Qs 3/20

    Akteneinsicht, Nebenkläger, Aussage-gegen-Aussage

    Auch wenn die Tat tatsächlich begangen worden sein und der Zeuge in der Hauptverhandlung wahrheitsgemäß aussagen sollte, wird die Aussagekraft seiner Aussagekonstanz durch die Gewährung vorheriger Akteneinsicht zwangsläufig entwertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 StR 435/15 -, juris Rn. 14).
  • LG Köln, 29.01.2021 - 120 Qs 3/21
    Auch wenn die Tat tatsächlich begangen worden sein und der Zeuge in der Hauptverhandlung wahrheitsgemäß aussagen sollte, wird die Aussagekraft seiner Aussagekonstanz durch die Gewährung vorheriger Akteneinsicht zwangsläufig entwertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 StR 435/15 -, juris Rn. 14).
  • AG Cloppenburg, 25.05.2018 - 24 Ls 6/18

    Akteneinsicht, Nebenklägervertreter, Aussage-gegen-Aussage

    Sofern demgegenüber die Ausführungen des BGH (5. Senat) in NStZ 2016, 367 dahingehend zu verstehen sein sollten, einem Nebenklägervertreter sei auch in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, solange nicht konkrete Umstände wie etwa Hinweise auf eine konkrete Falschaussagemotivation des einzigen Belastungszeugen oder Besonderheiten in seinen Aussagen bereits Anlass zu konkreten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage geben, würde dem nicht gefolgt werden können (dagegen bereits die Gesetzgebungsmaterialien: "Dieser Versagungsgrund [der Gefährdung des Untersuchungszwecks] kann deshalb auch dann herangezogen werden, wenn die Kenntnis des Verletzen vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigten könnte." (BT-Dr 10/5305 S. 18, Hervorhebung nur hier); s. a. BVerfG, NJW 2017, 1164 (Rn. 17 a. E.); gegen die Auffassung des 5. Senats, mit Gewährung von Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten gehe nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher, jetzt - berücksichtigt man den Umstand, dass der anwaltliche Beistand rechtlich nachgerade dazu verpflichtet ist, die durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse mit der Mandantschaft zu teilen (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 2007, 1052) - auch BGH (2. Senat) StV 2017, 7 (Rn. 14)).
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