Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 25.07.2017 - 1 Rev 37/17   

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https://dejure.org/2017,27263
OLG Hamburg, 25.07.2017 - 1 Rev 37/17 (https://dejure.org/2017,27263)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2017 - 1 Rev 37/17 (https://dejure.org/2017,27263)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - 1 Rev 37/17 (https://dejure.org/2017,27263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verteidiger aufgepasst: Vollmacht für den Mandanten selbst unterschreiben geht nicht mehr

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertretung des abwesenden Angeklagten im Berufungsrechtszug

Papierfundstellen

  • StV 2018, 151 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 07.11.2001 - 5St RR 285/01

    Selbstunterzeichnete Verteidigervollmacht

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.07.2017 - 1 Rev 37/17
    Die formlose Erteilung einer Vertretungsvollmacht durch den Angeklagten und deren anschließende Verschriftlichung durch den Verteidiger genügen nicht (gegen BayObLG, Beschl. v. 7. November 2001 - 5 St RR 285/01, NStZ 2002, 277 f.).

    b) Die Gegenansicht (BayObLG, Beschl. v. 7. November 2001 - 5 St RR 285/01, NStZ 2002, 277 f.; OLG Dresden, Beschl. v. 21. August 2012 - 3 Ss 336/12 [zum Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht]; Beck-OK-StPO/Gorf, 27.Ed., § 234 Rn. 6; SSW-StPO/Grube, 2. Aufl., § 234 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 234 Rn. 5) wird dem Schutzzweck der Norm nicht hinreichend gerecht.

  • OLG Dresden, 21.08.2012 - 3 Ss 336/12

    Formfreiheit einer Vollmacht zur Vertretung eines Angeklagten vor Gericht

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.07.2017 - 1 Rev 37/17
    b) Die Gegenansicht (BayObLG, Beschl. v. 7. November 2001 - 5 St RR 285/01, NStZ 2002, 277 f.; OLG Dresden, Beschl. v. 21. August 2012 - 3 Ss 336/12 [zum Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht]; Beck-OK-StPO/Gorf, 27.Ed., § 234 Rn. 6; SSW-StPO/Grube, 2. Aufl., § 234 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 234 Rn. 5) wird dem Schutzzweck der Norm nicht hinreichend gerecht.
  • OLG Köln, 12.06.2018 - 1 RVs 107/18

    Gerichtspost in die Wärmestube

    Es kann daher  - ungeachtet insoweit bestehender weiterer Bedenken (dazu vgl. die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 329 StPO BT-Drs. 18/3562 S. 68; OLG Hamburg B. v. 25.07.2017 - 1 Rev 37/17 = BeckRS 2017 110201, freilich - in Abgrenzung zu der Entscheidung BayObLG NStZ 2002, 277 - zu einer mündlichen Ermächtigung) - auch nicht beurteilt werden, ob der Verteidiger zur Ausstellung einer (weiteren) Vollmacht, wie sie im Termin zur Berufungshauptverhandlung von diesem namens des Angeklagten gefertigt worden ist, ermächtigt war.
  • OLG Köln, 24.09.2019 - 1 RBs 328/19

    Bußgeldverfahren, Vertretungsvollmacht, Nachweis, Zulässigkeit der

    Nach der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2015 zur Änderung des § 329 StPO soll es dafür nunmehr ausdrücklich nicht (mehr) ausreichen, wenn diese Vertretungsvollmacht aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Angeklagten von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unterzeichnet wird (vgl. BT-Drucks. 18/3562, S. 68; so aber bisher : BayObLG, Beschluss vom 07.11.2001, Az.: 5St RR 285/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: (1 Z) 53 Ss- OWi 619/14 (351/14); OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, Az.: 322 SsRs 247/13; vgl. nunmehr : Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2017, Az.: 1 Rev 37/17; KG Berlin, Beschluss vom 23.11.2017, Az.: (4) 161 Ss 158/17 (213/17); Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage, § 234 Rn. 4ff, insbesondere Rn. 6).
  • OLG Köln, 09.07.2021 - 1 RVs 121/21

    Ende des Mandats Wahlverteidigung bei Bestellung zum Pflichtverteidiger;

    18/3562 S. 68; so aber bisher : BayObLG, NStZ 2002, 277 = VRS 101, 436; OLG Brandenburg, ZfS 2015, 470; OLG Celle B. v. 20.01.2014 - 322 SsRs 247/13 - bei Juris; vgl. nunmehr : OLG Hamburg, StraFo 2017, 371; KG StraFo 2018, 71; s. zum Ganzen SenE v. 24.09.2019 - III-1 RBs 328/19 = DAR 2020, 50).

    Sie müssten daher dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden und dieser selbst müsse deutlich dokumentieren, dass er wesentliche Verfahrensrechte aus der Hand gebe (vgl. OLG Celle BeckRS 2021, 626; KG B. v. 1.3.2018 - (5) 121 Ss 15/18 - bei Juris; OLG Hamburg StraFo 2017, 371).

  • KG, 23.11.2017 - 161 Ss 158/17

    Revision in Strafsachen: Vertretung des abwesenden Angeklagten in der

    Nicht ausreichend ist es insoweit, wenn die Vollmacht aufgrund einer mündlichen Ermächtigung durch den Angeklagten von dem zu bevollmächtigten Verteidiger selbst unterzeichnet wird (so ausdrücklich der dem § 329 Abs. 1 StPO in der seit dem 25. Juli 2015 geltenden Fassung zugrunde liegende Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/3562, Seite 68, unter Abkehr von der abweichenden früheren Rechtsprechung des BayObLG NStZ 2002, 277 f. zu § 234 StPO; zur aktuellen Rechtslage wie hier bereits OLG Hamburg StraFo 2017, 371 mwN).
  • LG Magdeburg, 19.09.2018 - 26 Ns 82/18
    Auch die besondere Tragweite der Bevollmächtigung verlangt eine für das Gericht nachvollziehbare Dokumentation durch den Angeklagten selbst (vgl. OLG Hamburg, StraFo 2017, 371; KG Berlin, Beschl. v. 23. Nov. 2017 - 161 Ss 158/17 -, zit. n. juris).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 20.12.2016 - 1 Ws 674/16   

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https://dejure.org/2016,64814
OLG Oldenburg, 20.12.2016 - 1 Ws 674/16 (https://dejure.org/2016,64814)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.2016 - 1 Ws 674/16 (https://dejure.org/2016,64814)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 1 Ws 674/16 (https://dejure.org/2016,64814)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 151
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 15.04.1987 - Ws 30/87
    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2016 - 1 Ws 674/16
    Macht der Angeklagte - wie hier der Angeklagte mit seinem Antrag vom 19. Oktober 2016 - geltend, ein Ladungsmangel sei für sein Ausbleiben ursächlich gewesen, dann steht es ihm frei, dieses durch einen Wiedereinsetzungsantrag oder im Wege der Revision geltend zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.04.1987, Ws 30/87 H, MDR 1987, 868).
  • OLG Koblenz, 03.04.2006 - 1 Ws 207/06

    Ladung des Angeklagten: Öffentliche Zustellung des Ladungsschreibens trotz

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2016 - 1 Ws 674/16
    Gleichwohl ist er dem Säumigen gleichzustellen und ihm ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Gericht das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Ladung übersehen hat (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss v. 03.04.2006, 1 Ws 207/06, bei juris).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2005 - 3 Ws 224/05

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungshauptverhandlung in Strafsachen:

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2016 - 1 Ws 674/16
    Im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag hat der Senat von einer Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 7 StPO abgesehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 04.04.2005, 3 Ws 224/05, NStZ-RR 2005, 174).
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Rechtsprechung
   OLG München, 27.06.2017 - 5 OLG 15 Ss 173/17   

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https://dejure.org/2017,54814
OLG München, 27.06.2017 - 5 OLG 15 Ss 173/17 (https://dejure.org/2017,54814)
OLG München, Entscheidung vom 27.06.2017 - 5 OLG 15 Ss 173/17 (https://dejure.org/2017,54814)
OLG München, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 5 OLG 15 Ss 173/17 (https://dejure.org/2017,54814)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2018, 151 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BayObLG, 05.04.2023 - 203 StRR 95/23

    Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit

    Eine Erkrankung entschuldigt das Ausbleiben des Angeklagten bereits dann, wenn ihm nach der Art und den Auswirkungen seiner Krankheit die Fahrt zum Verhandlungsort und die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zumutbar sind; des Nachweises einer Verhandlungsunfähigkeit bedarf es nicht (BayObLG, Beschluss vom 31. März 2020 - 202 StRR 29/20 -, juris Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 6. November 2002 - 5 StRR 279/02 -, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 5 OLG 15 Ss 173/17 -, juris Rn. 13 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 1 OLG 53 Ss-OWi 586/21 -, juris Rn. 17 m.w.N. zu § 74 Abs. 2 OWiG; KK-Paul a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).

    Ein ärztliches Attest, das ohne Diagnose lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wäre in der Berufungshauptverhandlung nicht ungeeignet, einen Anhalt für eine Entschuldigung zu erbringen (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 5 OLG 15 Ss 173/17 -, juris Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013 - 3 Ss 20/13 -, juris Rn. 10; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 1 Ss 372/06 -, juris Rn. 12 zu § 74 Abs. 2 OWiG; KK-Paul a.a.O. Rn. 9).

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.02.2024 - 12 Qs 3/24

    Wiedereinsetzungsgrund, Verhandlungsunfähigkeit, Sofortige Beschwerde, Ärztliches

    Hinderungsgründe gab es nicht, denn in der Vorlage des Attests lag zugleich die Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht (OLG München, Beschluss vom 27.06.2017 - 5 OLG 15 Ss 173/17, juris Rn. 16; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.01.2009 - 2 St OLG Ss 259/08, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.1993 - 3 Ws 154/93, juris Rn. 7 f.; LR-StPO/Bertheau/Ignor, 27. Aufl., § 53 Rn. 80).
  • OLG Koblenz, 23.03.2022 - 4 Ws 88/22

    Anforderungen an ein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch nach der Zustellung des

    Die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen liegen mit der Vorlage des Attests durch den Angeklagten schon deshalb vor, weil der ausstellende Arzt damit konkludent von seiner Schweigepflicht entbunden wird (vgl. OLG München, Beschl. 5 OLG 15 Ss 173/17 v. 27.06.2017 - StV 2018, 151).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 2166/18

    Besorgnis der Befangenheit; Nichterscheinen eines Beteiligten aus

    Im Übrigen kann in der Vorlage eines ärztlichen Attestes durch einen Betroffenen, der damit sein Nichterscheinen bei Gericht begründen will, nach ständiger Rechtsprechung die konkludente Erklärung gesehen werden, dass der Betroffene den ausstellenden Arzt bei etwaigen Nachfragen des Gerichts hinsichtlich des Grundes für sein Nichterscheinen von der Schweigepflicht entbindet (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 27.06.2017 - 5 OLG 15 Ss 173/17 - juris Rn. 16; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.01.2009 - 2 St OLG Ss 259/08 - juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.2006 - 1 Ss 137/06 - juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.1993 - 3 Ws 154/93 - juris Rn. 8 f.; jeweils zu § 329 Abs. 1 StPO; siehe auch Fromm in Fromm, Verteidigung in Straßenverkehrs-OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2014, Kapitel 9 Gerichtliches Bußgeldverfahren, VII 2) b) ee)).
  • OLG Dresden, 31.01.2019 - 2 OLG 22 Ss 699/18

    Berufungsverwerfung, Urteilanforderungen, Entschuldiung

    Eine Erkrankung entschuldigt das Ausbleiben eines Angeklagten schon dann, wenn ihm das Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung deshalb unzumutbar ist (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2017, 5 OLG 15 Ss 173/17; BayObLG, Beschluss vom 6. November 2002, 5 St RR 279/02).
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Rechtsprechung
   OLG München, 27.06.2017 - 5 OLG 15 Ss 173/17, 5 OLG 15 Ss 173/17, 5 Ws 31-32/17 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,98300
OLG München, 27.06.2017 - 5 OLG 15 Ss 173/17, 5 OLG 15 Ss 173/17, 5 Ws 31-32/17 (2) (https://dejure.org/2017,98300)
OLG München, Entscheidung vom 27.06.2017 - 5 OLG 15 Ss 173/17, 5 OLG 15 Ss 173/17, 5 Ws 31-32/17 (2) (https://dejure.org/2017,98300)
OLG München, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 5 OLG 15 Ss 173/17, 5 OLG 15 Ss 173/17, 5 Ws 31-32/17 (2) (https://dejure.org/2017,98300)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    Verhandlungsunfähigkeit, Wiedereinsetzungsgesuch, Revisionsbegründungsfrist, Wiedereinsetzungsantrag, Genügende Entschuldigung, Ausbleiben des Angeklagten, Berufungshauptverhandlung, Sofortige Beschwerde, Verwerfungsurteil, Verfahrensrüge, Landgerichte, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entschuldigungsgrund für Ausbleiben in der Hauptverhandlung; Verhandlungsunfähigkeit oder Unzumutbarkeit der Teilnahme als Entschuldigungsgründe; Pflicht des Gerichts zur Prüfung der Entschuldigungsgründe; Geeignetheit eines privatärztlichen Attestes als ...

Papierfundstellen

  • StV 2018, 151
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 19.01.2009 - 2 St OLG Ss 259/08

    Verwerfungsurteil des Berufungsgerichts: Anforderungen an die mit der Revision

    Auszug aus OLG München, 27.06.2017 - 5 Ws 31/17
    Ergibt sich, dass ein Angeklagter vor dem Hauptverhandlungstermin Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, ist es ausreichend, wenn ausgeführt wird, das Berufungsgericht hätte das Ausbleiben des Angeklagten nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (vgl. OLG Nürnberg, NJW 2009, 1761).

    Hierzu kann auch ein inhaltlich unzureichendes Entschuldigungsschreiben hinreichenden Anlass bieten (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 329 Rdn. 20 und 26; OLG Nürnberg, NJW 2009, 1761).

  • OLG Hamm, 28.04.2008 - 2 Ws 116/08

    Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrags hinsichtlich der Versäumung des

    Auszug aus OLG München, 27.06.2017 - 5 Ws 31/17
    Der Antrag muss deshalb unter Angabe von Tatsachen so vollständig begründet sein, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Angeklagten ohne weiteres entnommen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2008, Gz: 2 Ws 116/08, zitiert über juris, Rdn. 5).
  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

    Auszug aus OLG München, 27.06.2017 - 5 Ws 31/17
    Das Berufungsgericht muss daher nach allgemeiner und zutreffender Auffassung von Amts wegen prüfen, ob Umstände ersichtlich sind, die das Ausbleiben des Angeklagten genügend entschuldigen (BGHSt 17, 391, 396; Meyer-Goßner aaO § 329 Rn. 26).
  • BayObLG, 06.11.2002 - 5St RR 279/02

    Prüfung der "genügenden Entschuldigung" vor Verwerfung der Berufung nach § 329

    Auszug aus OLG München, 27.06.2017 - 5 Ws 31/17
    Eine Erkrankung entschuldigt das Ausbleiben eines Angeklagten jedoch nicht erst dann, wenn er verhandlungsunfähig ist, sondern bereits dann, wenn ihm das Erscheinen zur Berufungsverhandlung deshalb unzumutbar ist (Beschluss des BayObLG vom 06.11.2002, 5St RR 279/02, zitiert nach juris, dort Rdn. 5 m. w. N.).
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