Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.09.2017

Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2017 - 1 StR 626/16   

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https://dejure.org/2017,19349
BGH, 09.05.2017 - 1 StR 626/16 (https://dejure.org/2017,19349)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2017 - 1 StR 626/16 (https://dejure.org/2017,19349)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 1 StR 626/16 (https://dejure.org/2017,19349)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 305 Abs 1 Nr 3 InsO, § 283 Abs 1 Nr 1 StGB
    Bankrott: Verwirklichung der Tatbestandsalternative "Verheimlichen" durch Verletzung einer insolvenzrechtlichen Auskunfts- oder Anzeigepflicht

  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 156 StGB, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bankrott in Tateinheit mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides; Verletzung einer Auskunfts- oder Anzeigepflicht in der Variante des Verheimlichens ; Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses im Zusammenhang mit durch das Großherzogtum Luxemburg geleisteter ...

  • rewis.io

    Bankrott: Verwirklichung der Tatbestandsalternative "Verheimlichen" durch Verletzung einer insolvenzrechtlichen Auskunfts- oder Anzeigepflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bankrott in Tateinheit mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides; Verletzung einer Auskunfts- oder Anzeigepflicht in der Variante des Verheimlichens; Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses im Zusammenhang mit durch das Großherzogtum Luxemburg geleisteter ...

  • rechtsportal.de

    Bankrott in Tateinheit mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides; Verletzung einer Auskunfts- oder Anzeigepflicht in der Variante des Verheimlichens; Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses im Zusammenhang mit durch das Großherzogtum Luxemburg geleisteter ...

  • datenbank.nwb.de

    Bankrott: Verwirklichung der Tatbestandsalternative "Verheimlichen" durch Verletzung einer insolvenzrechtlichen Auskunfts- oder Anzeigepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Zulässiges Verteidigungsverhalten - Unbelehrbarkeit als Strafschärfungsgrund?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafschärfende Unbelehrbarkeit - oder zulässiges Verteidigungsverhalten?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 250
  • StV 2018, 162 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 589/13

    Unzulässige Strafschärfung infolge des Verteidigungsverhaltens (Strafzumessung)

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 626/16
    Das lässt eine zu Unrecht erfolgte strafschärfende Berücksichtigung von (noch) zulässigem Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 1 StR 199/07; vom 4. August 2010 - 3 StR 192/10; vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373, 374 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397) besorgen.

    Grundsätzlich darf als Nachtatverhalten nicht zu Lasten eines Angeklagten gewertet werden, dass er - selbst nach Rechtskraft des Schuldspruchs - die Tatbegehung weiterhin leugnet (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397 mwN).

    Zulässiges Verteidigungsverhalten darf aber lediglich dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; siehe nur BGH aaO NStZ 2014, 396, 397).

  • BGH, 20.12.1957 - 1 StR 492/57
    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 626/16
    § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann in der Variante des Verheimlichens auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter eine Auskunfts- oder Anzeigepflicht verletzt (Radtke/Petermann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 - 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146 f. bzgl. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO).

    Gegen die Annahme von Tateinheit zwischen dem Bankrott und der falschen Versicherung nach Eides Statt (§ 156 StGB) ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. auch BGH aaO BGHSt 11, 145, 147 bzgl. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und - nach damaliger Rechtslage einschlägig - Meineid).

  • BGH, 04.08.2010 - 3 StR 192/10

    Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 626/16
    Das lässt eine zu Unrecht erfolgte strafschärfende Berücksichtigung von (noch) zulässigem Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 1 StR 199/07; vom 4. August 2010 - 3 StR 192/10; vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373, 374 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397) besorgen.
  • BGH, 07.09.2011 - 1 StR 343/11

    Strafe gegen den wegen Betruges und Untreue verurteilten Vorstand des Bundes für

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 626/16
    Das lässt eine zu Unrecht erfolgte strafschärfende Berücksichtigung von (noch) zulässigem Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 1 StR 199/07; vom 4. August 2010 - 3 StR 192/10; vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373, 374 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397) besorgen.
  • BGH, 09.05.2007 - 1 StR 199/07

    Strafzumessung (zulässiges Verteidigungsverhalten; Aussetzung der Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 626/16
    Das lässt eine zu Unrecht erfolgte strafschärfende Berücksichtigung von (noch) zulässigem Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 1 StR 199/07; vom 4. August 2010 - 3 StR 192/10; vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373, 374 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397) besorgen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2021 - 12 Ns 511 Js 2080/19

    Pflichtwidriges Verschweigen eines Vermögensgegenstandes im Insolvenzverfahren

    Es kann in einem positiven Tun (unrichtige Angaben) oder in einem pflichtwidrigen Unterlassen (Verschweigen) bestehen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 - 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 626/16, juris Rn. 4; Bosch in SSW-StGB, 5. Aufl., § 283 Rn. 6; Brand in Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 69 m.w.N.).
  • BayObLG, 04.05.2022 - 203 StRR 50/22

    Strafbarkeit wegen Bankrotts durch Verheimlichen von Vermögensbestandteilen

    Verheimlichen kann daher sowohl durch falsche Angaben als auch durch Unterlassen (Verschweigen) bei Verletzung einer Auskunfts- oder Anzeigepflicht verwirklicht werden (BGH, Beschlüsse vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15, BGHSt 61, 180 = NJW 2016, 1525, juris Rn. 14, und vom 09.05.2017 - 1 StR 626/16, NStZ-RR 2017, 250 juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 20.12.1957 - 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 283 Rn. 38 a; MüKoStGB/Petermann/Sackreuther, 4. Aufl., § 283 Rn. 13 f.; SSW-StGB/Bosch, 5. Aufl., § 283 Rn. 6; Brand, in: Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 69 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41591
BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17 (https://dejure.org/2017,41591)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - 1 StR 268/17 (https://dejure.org/2017,41591)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - 1 StR 268/17 (https://dejure.org/2017,41591)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB
    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung von Äußerungen eines Angeklagten über das Tatopfer

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1a StPO, § 46 StGB

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Berücksichtigung von Zeugen und Mittäter betreffende Angaben; Strafschärfende Verwertung von Äußerungen über ein Tatopfer; Eindeutige Überschreitung der Grenzen angemessener Verteidigung; Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten

  • rewis.io

    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung von Äußerungen eines Angeklagten über das Tatopfer

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Strafschärfende Berücksichtigung von Zeugen und Mittäter betreffende Angaben; Strafschärfende Verwertung von Äußerungen über ein Tatopfer; Eindeutige Überschreitung der Grenzen angemessener Verteidigung; Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1a ; StGB § 46
    Strafschärfende Berücksichtigung von Zeugen und Mittäter betreffende Angaben; Strafschärfende Verwertung von Äußerungen über ein Tatopfer; Eindeutige Überschreitung der Grenzen angemessener Verteidigung; Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung von Äußerungen eines Angeklagten über das Tatopfer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Lügenteppich": Zulässiges Verteidigungsverhalten als Strafschärfungsgrund geht nicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die angemessene Strafe - und das Revisionsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abwertende Äußerung über das Tatopfer - zulässiges Verteidigungsverhalten in der Strafzumessung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 369
  • StV 2018, 162
  • StV 2018, 163
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.2013 - 1 StR 66/13

    Strafschärfung auf Grund eines späteren Verhaltens des Angeklagten (Rückschluss

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    aa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05, NStZ 2005, 465 und vom 3. Mai 2013 - 1 StR 66/13, NStZ-RR 2013, 307).
  • BGH, 29.04.2014 - 4 StR 23/14

    Absehen des Revisionsgerichts von der Aufhebung des Urteils wegen Rechtsfehlern

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    Dies ist vorliegend auch möglich, weil alle für die Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    Da die Verteidigerin in ihrer Stellungnahme hierzu vom 20. September 2017 keine neuen strafzumessungsrelevanten Umstände mitgeteilt hat und solche auch auf anderem Weg nicht bekannt geworden sind, kann der Senat auf der Grundlage des vom Landgericht zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, Rn. 102, BVerfGE 118, 212, 238).
  • BGH, 06.07.2010 - 3 StR 219/10

    Strafzumessung (keine strafschärfende Berücksichtigung des Bestreitens)

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    Daher dürfen auch Äußerungen über ein Tatopfer nur dann strafschärfend verwertet werden, wenn in ihnen eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung des Tatopfers oder eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN).
  • BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99

    Strafschärfung infolge Verteidigungsverhaltens; Untersuchungshaft;

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Zeugen und Mittäter betreffende Angaben nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419 und vom 22. Juni 1999 - 1 StR 238/99, StV 1999, 536 mwN).
  • BGH, 07.03.2001 - 2 StR 21/01

    Vergewaltigung; Aspekte der Strafzumessung (Überschreitung der Grenze

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Zeugen und Mittäter betreffende Angaben nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419 und vom 22. Juni 1999 - 1 StR 238/99, StV 1999, 536 mwN).
  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17
    aa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05, NStZ 2005, 465 und vom 3. Mai 2013 - 1 StR 66/13, NStZ-RR 2013, 307).
  • BayObLG, 12.07.2021 - 202 StRR 76/21

    Besondere Anforderungen an Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

    Da aus den genannten Gründen bereits der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Strafzumessung rechtsfehlerhaft ist, weil das Landgericht zum einen bei der Prüfung, ob die Regelwirkung des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB entfällt, was im Rahmen einer Gesamtabwägung zu erfolgen hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - 5 StR 680/19, bei juris; 21.03.2018 - 1 StR 414/16 = NStZ-RR 2019, 84 = NZWiSt 2019, 155 = wistra 2019, 202), gewichtige Milderungsgründe außer Betracht ließ und zum anderen auch in rechtsfehlerhafter Weise zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt hat, weil er "die Geschädigte der Lüge und eines Komplotts bezichtigt habe" (vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.04.2018 - 1 StR 119/18, bei juris; 21.09.2017 - 1 StR 268/17 = StV 2018, 162).
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