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   BGH, 20.03.2018 - 3 StR 86/18   

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https://dejure.org/2018,11557
BGH, 20.03.2018 - 3 StR 86/18 (https://dejure.org/2018,11557)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2018 - 3 StR 86/18 (https://dejure.org/2018,11557)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2018 - 3 StR 86/18 (https://dejure.org/2018,11557)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wertungsfehler bei gerichtlicher Annahme der deutlichen Überschreitung der geringen Menge bei einem 1,91-fachen Wirkstoffgehalt (hier: THC-Gehalt von 14,328 Gramm)

  • rewis.io

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4
    Wertungsfehler bei gerichtlicher Annahme der deutlichen Überschreitung der geringen Menge bei einem 1,91-fachen Wirkstoffgehalt (hier: THC-Gehalt von 14,328 Gramm)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Freiheitsstrafe von vier Jahren für den Besitz von 85 gr Haschisch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 217
  • StV 2018, 486
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 329/16

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 3 StR 86/18
    Hierin liegt ein Wertungsfehler; denn eine derartige Überschreitung des Grenzwerts ist nicht ohne weiteres als erheblich einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 91 ff., insbesondere Rn. 13; Urteil vom 15. November 2017 - 2 StR 74/17 Rn. 12 f., zitiert nach juris; ferner BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16, NStZ-RR 2017, 47).
  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 294/16

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 3 StR 86/18
    Hierin liegt ein Wertungsfehler; denn eine derartige Überschreitung des Grenzwerts ist nicht ohne weiteres als erheblich einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 91 ff., insbesondere Rn. 13; Urteil vom 15. November 2017 - 2 StR 74/17 Rn. 12 f., zitiert nach juris; ferner BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16, NStZ-RR 2017, 47).
  • BGH, 15.11.2017 - 2 StR 74/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 3 StR 86/18
    Hierin liegt ein Wertungsfehler; denn eine derartige Überschreitung des Grenzwerts ist nicht ohne weiteres als erheblich einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 91 ff., insbesondere Rn. 13; Urteil vom 15. November 2017 - 2 StR 74/17 Rn. 12 f., zitiert nach juris; ferner BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16, NStZ-RR 2017, 47).
  • OLG Braunschweig, 06.11.2023 - 1 ORs 40/23

    Strafzumessung; minder schwerer Fall; Prozessverhalten; Sachverhaltsaufklärung;

    Insbesondere hat das Amtsgericht zutreffend erkannt, dass die Überschreitung der nicht geringen Menge um das 1, 77-fache als niedrig anzusehen ist, was in der Regel für die Annahme des minder schweren Falls spricht (vgl. auch: BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - 3 StR 86/18 , juris, OS und Rn. 2; Beschluss vom 14.03.2017 - 4 StR 533/16 , juris, Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 29.06.2021 - 3 StR 192/21

    Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Sicherstellung als

    Diese zumindest missverständliche Formulierung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50) begegnet hier vor dem Hintergrund Bedenken, dass eine Überschreitung des Grenzwertes lediglich im Bagatellbereich nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf und das Tatgericht die Bagatellgrenze unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 16; Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 StR 86/18, BGH StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 21; vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19, NStZ-RR 2020, 24; jeweils mwN).
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