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Rechtsprechung
   BGH, 31.08.2017 - 4 StR 297/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35812
BGH, 31.08.2017 - 4 StR 297/17 (https://dejure.org/2017,35812)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2017 - 4 StR 297/17 (https://dejure.org/2017,35812)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2017 - 4 StR 297/17 (https://dejure.org/2017,35812)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 46 Abs 3 StGB
    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung des Handelns aus "reiner Gewinnsucht" bei Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1a S. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Ausschließlich gewinnorientierte Motivation als unzulässiger Strafschärfungsgrund mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens

  • rewis.io

    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung des Handelns aus "reiner Gewinnsucht" bei Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Ausschließlich gewinnorientierte Motivation als unzulässiger Strafschärfungsgrund mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens

  • rechtsportal.de

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Ausschließlich gewinnorientierte Motivation als unzulässiger Strafschärfungsgrund mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung des Handelns aus "reiner Gewinnsucht" bei Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BTM-Handel - und das Gewinnstreben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 345
  • NStZ-RR 2018, 236
  • StV 2018, 489
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.04.2010 - 3 StR 89/10

    Doppelverwertungsverbot (Bande; persönliche Verbundenheit); Beruhen

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - 4 StR 297/17
    Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt bereits voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, so dass eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation keinen zulässigen Strafschärfungsgrund darstellt (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 138/16; Senat, Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - 3 StR 89/10; Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 2 StR 359/08).
  • BGH, 20.04.2010 - 4 StR 119/10

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - 4 StR 297/17
    Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt bereits voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, so dass eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation keinen zulässigen Strafschärfungsgrund darstellt (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 138/16; Senat, Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - 3 StR 89/10; Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 2 StR 359/08).
  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 138/16

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - 4 StR 297/17
    Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt bereits voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, so dass eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation keinen zulässigen Strafschärfungsgrund darstellt (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 138/16; Senat, Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - 3 StR 89/10; Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 2 StR 359/08).
  • BGH, 09.11.2017 - 4 StR 393/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung:

    Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom 31. August 2017 - 4 StR 297/17, NStZ-RR 2017, 345).
  • BGH, 31.01.2023 - 4 StR 471/22

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot: unerlaubtes Handeltreiben mit

    Denn der Handel mit Betäubungsmitteln erfasst typischerweise deren profitablen Verkauf an andere Personen und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - 4 StR 80/22; Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 StR 13/21; Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 297/17 Rn. 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,9126
BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17 (https://dejure.org/2018,9126)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2018 - 3 StR 530/17 (https://dejure.org/2018,9126)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2018 - 3 StR 530/17 (https://dejure.org/2018,9126)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 358 Abs. 2 S. 1 StPO
    Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung wegen fehlender Mitteilung des Vollstreckungsstandes einer Vorverurteilung (Zäsurwirkung); Verschlechterungsverbot (durch fehlerhafte Gesamtstrafenbildung erlangter Vorteil)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Bildung der Gesamtstrafe im Rahmen der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Aufhebung der Einzelstrafen wegen des Verbots der reformatio in peius

  • rewis.io

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung; Aufhebung von Einzelstrafen; Verschlechterungsverbot

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 358 Abs. 2 S. 1; StGB § 55 Abs. 1 S. 1
    Ordnungsgemäße Bildung der Gesamtstrafe im Rahmen der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Aufhebung der Einzelstrafen wegen des Verbots der reformatio in peius

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtstrafenbildung - und der Vollstreckungsstand der Vorverurteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 489
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.04.1991 - 5 StR 156/91
    Auszug aus BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17
    Sollte die Geldstrafe aus der Vorverurteilung nicht erledigt sein, wäre nicht auszuschließen, dass die mit der Vorstrafe gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe betreffend die zeitlich ersten der abgeurteilten Taten in einer Höhe ausgesprochen worden wäre, die eine Strafaussetzung zur Bewährung noch erlaubt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 295/13, juris Rn. 5; ferner Sander, NStZ 2016, 656, 662 f. mwN).

    Die Aufrechterhaltung der Einzelstrafen liefe damit dem Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zuwider, wonach dem Angeklagten ein durch fehlerhafte Gesamtstrafenbildung erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).

    Bei der neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass hinsichtlich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (1. Juni 2017) maßgebend ist (s. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16) und eine Zäsurwirkung des Strafbefehls durch eine mögliche Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht entfiele (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 55 Rn. 9a).

  • BGH, 21.11.2007 - 2 StR 480/07

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

    Auszug aus BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17
    Dies würde indes einer günstigen Kriminalprognose nicht von vornherein entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 480/07, juris Rn. 2), zumal der Angeklagte "nicht nennenswert und insbesondere nicht einschlägig vorbestraft' ist (UA S. 41).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Bindungswirkung nicht

    Auszug aus BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17
    Bei der neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass hinsichtlich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (1. Juni 2017) maßgebend ist (s. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16) und eine Zäsurwirkung des Strafbefehls durch eine mögliche Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht entfiele (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 55 Rn. 9a).
  • BGH, 15.10.2013 - 3 StR 295/13

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; fehlende Erörterung zur Vollstreckung von

    Auszug aus BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17
    Sollte die Geldstrafe aus der Vorverurteilung nicht erledigt sein, wäre nicht auszuschließen, dass die mit der Vorstrafe gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe betreffend die zeitlich ersten der abgeurteilten Taten in einer Höhe ausgesprochen worden wäre, die eine Strafaussetzung zur Bewährung noch erlaubt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 295/13, juris Rn. 5; ferner Sander, NStZ 2016, 656, 662 f. mwN).
  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Auszug aus BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17
    Die Aufrechterhaltung der Einzelstrafen liefe damit dem Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zuwider, wonach dem Angeklagten ein durch fehlerhafte Gesamtstrafenbildung erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).
  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 497/16

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; fehlende Mitteilung des

    Auszug aus BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17
    Bei der neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass hinsichtlich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (1. Juni 2017) maßgebend ist (s. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16) und eine Zäsurwirkung des Strafbefehls durch eine mögliche Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht entfiele (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 55 Rn. 9a).
  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 423/17

    Strafrahmenwahl beim Wohnungseinbruchsdiebstahl (Verhältnis von minder schwerem

    Auszug aus BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17
    Bei der neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass hinsichtlich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (1. Juni 2017) maßgebend ist (s. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16) und eine Zäsurwirkung des Strafbefehls durch eine mögliche Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht entfiele (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 55 Rn. 9a).
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in

    Dabei wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu beachten haben, dass bezüglich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (18. Dezember 2017) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 17.01.2024 - 4 StR 378/23
    Bei der neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird zu beachten sein, dass hinsichtlich der Vorverurteilungen der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (24. Oktober 2022) maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 StR 553/18 Rn. 5; Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17 Rn. 8).
  • BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24

    Erfolgreiche Revision wegen des Nichtberuhens der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft

    Wären nunmehr etwa infolge der in dem angefochtenen Urteil festgestellten Vorverurteilungen mehrere Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden, dürfte daher deren Summe - unter Beibehaltung einer Strafaussetzung zur Bewährung - die Höhe der im ersten Rechtsgang verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nicht übersteigen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91 Rn. 3).
  • BGH, 27.10.2020 - 3 StR 338/20

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Prüfung eines minder schweren Falles beim

    Insoweit ist für die Prüfung der Gesamtstrafenbildung der Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils maßgebend (s. BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, StV 2018, 489 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 21.01.2020 - 3 StR 567/19

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine Erledigung einer Vorstrafe durch sog.

    Bei der neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass hinsichtlich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (10. Mai 2019) maßgebend ist und eine Zäsurwirkung des amtsgerichtlichen Urteils durch eine mögliche Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht entfiele (s. BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, StV 2018, 489, 490 mwN).
  • BGH, 12.05.2020 - 3 StR 82/20

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (fehlende Angaben zu Voraussetzungen der

    Dass das Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom 19. Juli 2019 hiervon absah, steht einer etwaigen, die Einbeziehung in die hiesige Gesamtstrafe hindernden Zäsur durch den Strafbefehl nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, StV 2018, 489 Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18

    Darstellungsmangel in den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenbeschluss (fehlende

    Dabei wird die hierzu berufene Strafkammer zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand des gegen den Angeklagten ergangenen Gesamtstrafenbeschlusses zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (30. Januar 2018) maßgebend ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, StV 2018, 489, 490) und im Fall einer vom Ersturteil abweichenden Gesamtstrafenbildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten sein wird (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).
  • LG Hildesheim, 25.04.2022 - 25 Ns 5622 Js 63920/20

    Steuerhinterziehung von Ehegatten; strafrechtliche Verantwortlichkeit als

    Dass gegen den Verurteilten eine weitere, nicht aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen war, steht einer günstigen Kriminalprognose nicht zwingend entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21. November 2007, 2 StR 480/07 , zit. n. juris und v. 6. März 2018, 3 StR 530/17 , StV 2018, 489f. ).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2017 - 4 StR 393/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45286
BGH, 09.11.2017 - 4 StR 393/17 (https://dejure.org/2017,45286)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - 4 StR 393/17 (https://dejure.org/2017,45286)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - 4 StR 393/17 (https://dejure.org/2017,45286)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 46 Abs. 1, Abs. 3 StGB
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung: Doppelverwertungsverbot, strafschärfende Berücksichtigung von Gewinnstreben)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 29 Abs. 1 BtMG, § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einbeziehung der Gewinnerzielungsabsicht in die Strafzumessung; Gerichtlicher Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

  • rewis.io

    Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gewinnerzielungsabsicht als strafschärfender Umstand; Fehlen eines Strafmilderungsgrundes

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einbeziehung der Gewinnerzielungsabsicht in die Strafzumessung; Gerichtlicher Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

  • rechtsportal.de

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einbeziehung der Gewinnerzielungsabsicht in die Strafzumessung; Gerichtlicher Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Dealer, der aus reinem Gewinnstreben handelte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 235
  • StV 2018, 489
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 532/10

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - 4 StR 393/17
    Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom 31. August 2017 - 4 StR 297/17, NStZ-RR 2017, 345).

    Ferner begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer mit der beim Angeklagten nicht bestehenden Kokainsucht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, aaO).

  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 297/17

    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung des Handelns aus "reiner

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - 4 StR 393/17
    Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom 31. August 2017 - 4 StR 297/17, NStZ-RR 2017, 345).
  • BGH, 29.04.2014 - 2 StR 616/13

    Fehlerhafte Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot: Gewinnstreben und

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - 4 StR 393/17
    Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom 31. August 2017 - 4 StR 297/17, NStZ-RR 2017, 345).
  • BGH, 21.12.1995 - 1 StR 697/95

    Betäubungsmittel - Besonders schwerer Fall - Gewerbsmäßigkeit - Konkurrenz -

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - 4 StR 393/17
    Zur Strafrahmenwahl im Fall II. 4 der Urteilsgründe verweist der Senat auf die Beschlüsse vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95 (BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 2) und vom 24. April 2003 - 3 StR 369/01 (insoweit in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1 nicht abgedruckt).
  • BGH, 24.04.2003 - 3 StR 369/01

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Abgabe an Minderjährige; Überlassen;

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - 4 StR 393/17
    Zur Strafrahmenwahl im Fall II. 4 der Urteilsgründe verweist der Senat auf die Beschlüsse vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95 (BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 2) und vom 24. April 2003 - 3 StR 369/01 (insoweit in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1 nicht abgedruckt).
  • BGH, 31.01.2024 - 2 StR 351/23

    Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Blick auf eine mögliche

    Es hat damit zu seinen Lasten einen Umstand gewertet, der dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln immanent ist, und damit gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17, StV 2018, 489; vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, juris Rn. 16; jeweils mwN).
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 474/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Sperrwirkung

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dem Grundtatbestand des § 29 BtMG einschließlich des darin für besonders schwere Fälle eröffneten Sonderstrafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG keine Sperrwirkung in diesem Sinne beizumessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17, Rn. 7; vom 24. April 2003 - 3 StR 369/01, Rn. 12 und vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95, StV 1996, 267).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines

    Denn eine Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17, juris Rn. 4 mwN; Senat, Beschluss vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7).
  • BGH, 22.05.2018 - 4 StR 100/18

    Begründetheit einer Revision bzgl. der Strafzumessung bei Annahme

    Diese Formulierungen lassen besorgen, dass die Kammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB mit dem Gewinnstreben einen bereits zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehörenden Umstand verwertet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, NStZ-RR 2011, 271; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 2 StR 413/16, NStZ-RR 2017, 147; Urteil vom 1. Juni 2016 - 2 StR 355/15; Beschluss vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7).
  • BGH, 05.03.2020 - 1 StR 42/20

    Einziehung (erforderliche Feststellung im Urteil)

    Mit dieser eigenständigen Strafzumessungserwägung hat das Landgericht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes (Suchterkrankung) rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 Rn. 16; vom 24. April 2018 - 4 StR 60/18 Rn. 5; vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17 Rn. 4; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13 Rn. 3; vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12 Rn. 3, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11 Rn. 3 und vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10 Rn. 4).
  • BGH, 24.04.2018 - 4 StR 60/18

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung anderer noch nicht abgeurteilter

    Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17 mwN).
  • BGH, 14.03.2023 - 4 StR 475/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall: kein akuter

    Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - 6 StR 405/21 Rn. 2; Beschluss vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17 Rn. 4; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10 Rn. 4).
  • BGH, 02.08.2022 - 4 StR 80/22

    Strafzumessung (Betäubungsmitteldelikte: weiche Droge, in den Umlauf Gelangen,

    Dem bloßen Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes bei einem Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit wie Ecstasy (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2019 - 4 StR 463/18 Rn. 11 mwN) darf hingegen keine straferhöhende Wirkung beigemessen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17 Rn. 5 mwN zu Amphetamin; s. ferner BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17 Rn. 4; Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 12).
  • BGH, 21.07.2022 - 4 StR 213/22

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Neben dem Umstand, dass die Kennzeichnung der Tat als "Rationaldelikt" unklar ist, lässt die Erwägung besorgen, dass das Landgericht dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds rechtsfehlerhaft strafschärfende Bedeutung beigemessen haben könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. November 2017 ? 4 StR 393/17, StV 2018, 489).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.2017 - 3 StR 264/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45275
BGH, 17.10.2017 - 3 StR 264/17 (https://dejure.org/2017,45275)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2017 - 3 StR 264/17 (https://dejure.org/2017,45275)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 264/17 (https://dejure.org/2017,45275)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 2 StPO; § 27 StGB; § 49 StGB
    Unvollständige Sachverhaltsaufklärung (Aufklärungsrüge; Gegenstand der Hauptverhandlung); Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles bei gleichzeitigem Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes (hier: Beihilfe)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 31 BtMG, § 244 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 207 StPO, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 29a Abs. 1 BtMG, § 29a Abs. 2 BtMG, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe; Einbeziehung der den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung

  • rewis.io

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall und gesetzlich vertyptem Milderungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe; Einbeziehung der den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung

  • rechtsportal.de

    Gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe; Einbeziehung der den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gesetzlich vertypte Milderungsgrund - und der minder schwere Fall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 489
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16

    Garantenpflicht von Kindern gegenüber Eltern bei bestehender häuslicher

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - 3 StR 264/17
    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16, juris Rn. 6; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 07.03.2017 - 2 StR 567/16

    Besondere gesetzliche Milderungsgründe (Strafbarkeit des Gehilfen); Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - 3 StR 264/17
    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16, juris Rn. 6; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 05.05.2020 - 4 StR 597/19

    Tateinheit (Bildung einer Gesamtstrafe: Strafrahmenwahl bei Vorliegen eines

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 ? 2 StR 567/16 Rn. 6; vom 13. Oktober 2016 ? 3 StR 248/16 Rn. 5; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 264/17 Rn. 18).
  • BGH, 16.11.2022 - 3 StR 371/22

    Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen mehrerer Milderungsgründe (minder schwerer

    Erst wenn das Tatgericht die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 264/17, juris Rn. 18; vom 5. Mai 2021 - 3 StR 107/21, juris Rn. 4, jeweils mwN).
  • BGH, 05.05.2021 - 3 StR 107/21

    Strafrahmenwahl bei Zusammentreffen von minder schwerem Fall (hier: Herbeiführen

    Erst wenn das Tatgericht die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf - im Falle einer wie hier zwingenden Anwendung muss - es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 264/17, juris Rn. 18 mwN; vom 25. August 2020 - 2 StR 241/20, NStZ-RR 2021, 18).
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