Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17 - 1 Ss 193/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1841
OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17 - 1 Ss 193/17 (https://dejure.org/2018,1841)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2018 - 2 Rev 96/17 - 1 Ss 193/17 (https://dejure.org/2018,1841)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 2 Rev 96/17 - 1 Ss 193/17 (https://dejure.org/2018,1841)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,1841) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 231 Abs 1 S 2 StPO, § 329 Abs 4 S 2 StPO, § 332 StPO
    Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des sich aus dem Fortsetzungstermin unentschuldigt entfernenden Angeklagten; mögliche Maßnahmen des Vorsitzenden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlassen der Hauptverhandlung ist kein "Nichterscheinen"

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 559
  • StV 2018, 806
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70

    Trunkenheit in der Verhandlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17
    So war schon bisher nach einhelliger Auffassung eine Verwerfung wegen Nichterscheinens nicht statthaft, wenn der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erscheint und sich erst später entfernt (BGHSt 23, 331, 332 f.; RGSt 63, 53, 57; KK-StPO/Paul § 329 Rn. 4; LR-Gössel § 329 Rn. 11).
  • BVerfG, 18.12.2000 - 2 BvR 1706/00

    Verfassungswidriger Haftbefehl

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17
    Dagegen sind in allen anderen Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung oder für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorliegen, Zwangsmittel gegen den nicht erschienen Angeklagten ausgeschlossen und insoweit auch nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt (BT-Drs. aaO. S. 74; Meyer-Goßner /Schmitt § 329 Rn. 45; vgl. zur insoweit auch schon nach früherem Recht geltenden Rechtslage: BVerfG NJW 2001, 1341; KK-StPO/Paul § 329 Rn. 20; SK-StPO/Frisch § 329 Rn. 54 mit ausführlichen weiteren Nachw. in Fn. 467 und 468).
  • RG, 22.02.1929 - I 832/28

    Muß die vom Finanzamt als Nebenkläger eingelegte Berufung sofort verworfen

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17
    So war schon bisher nach einhelliger Auffassung eine Verwerfung wegen Nichterscheinens nicht statthaft, wenn der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erscheint und sich erst später entfernt (BGHSt 23, 331, 332 f.; RGSt 63, 53, 57; KK-StPO/Paul § 329 Rn. 4; LR-Gössel § 329 Rn. 11).
  • BayObLG, 09.10.2020 - 202 StRR 94/20

    Anforderungen an Verfahrensrüge bei beanstandetem Ladungsmangel eines der

    18/3562 u. 18/5254] und zur Gesetzgebungshistorie zuletzt jeweils treffend OLG Brandenburg, Beschl. 04.04.2019 - 53 Ss 14/19 = StraFo 2019, 384 = StV 2020, 158 und 26.07.2019 - 53 Ss 83/19 = StraFo 2020, 28; sowie schon OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018 - 2 Rev 96/17 = StraFo 2018, 69 = NStZ 2018, 559 = StV 2018, 806, jeweils m.w.N.; wie hier und zur Kritik an der "komplizierten Neuregelung, [...] die der Praxis mehr schadet als nutzt" Beck-OK/Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 1 f., 8 a.E.; vgl. auch SK/Frisch a.a.O § 329 Rn. 51e und Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 15 ff.).
  • OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 53 Ss 14/19

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des nicht zu einem neu

    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 Rev 96/17 - m.w.N.).
  • OLG Jena, 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19

    Strafverfahren: Verwerfung der Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten im

    Mit diesem Erfordernis wird der Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO innerhalb der Systematik der Verwerfungsvorschriften des § 329 StPO (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018, 2 Rev 96/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2019, 53 Ss 83/19, bei juris) nochmals unterstrichen.
  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 53 Ss 83/19

    Verwerfung der Berufung des Angeklagten trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten

    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. ausf. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, 2 Rev 96/17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 1 Ss 50/19
    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. ausf. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, 2 Rev 96/17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 1 Ss 17/19
    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 Rev 96/17 - m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht