Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.09.2017 - 1 Ws 411/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,55306
OLG Hamm, 05.09.2017 - 1 Ws 411/17 (https://dejure.org/2017,55306)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.09.2017 - 1 Ws 411/17 (https://dejure.org/2017,55306)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. September 2017 - 1 Ws 411/17 (https://dejure.org/2017,55306)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung, vorläufige Einstellung des Verfahrens, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung, vorläufige Einstellung des Verfahrens, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

  • rechtsportal.de

    Zulässiges Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Berufungsrechtszug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Freispruch, Pflichtverteidigerbestellung, Berufung der Staatsanwaltschaft

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Grds. Pflichtverteidiger bei Berufung der StA, aber nicht bei vorläufiger Einstellung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anlass für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 116
  • StV 2019, 175
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00

    Notwendige Verteidigung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2017 - 1 Ws 411/17
    Rechtliche Schwierigkeiten, auf die ein großer Teil der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 336; OLG Bremen, NJW 1957, 151; OLG Hamm, NZV 1989, 244) maßgeblich abstellt, bestehen derzeit nicht.
  • OLG Hamm, 11.08.1988 - 4 Ss 716/88

    Einlegung einer Berufung durch die Staatsanwaltschaft; Schwierigkeiten der Sach-

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2017 - 1 Ws 411/17
    Rechtliche Schwierigkeiten, auf die ein großer Teil der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 336; OLG Bremen, NJW 1957, 151; OLG Hamm, NZV 1989, 244) maßgeblich abstellt, bestehen derzeit nicht.
  • BayObLG, 25.11.2021 - 202 StRR 132/21

    Zur notwendigen Verteidigung bei einem Geständnis des Angeklagten

    Zwar wird in Judikatur und Schrifttum vertreten, dass in solchen Fällen in der Regel die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO anzunehmen sind (vgl. nur KG, Beschluss vom 25.09.2020 - 1 Ws 52/20; OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2017 - III-1 Ws 411/17, bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt § 140 Rn. 27 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 23.05.2019 - 1 Ws (s) 173/19

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers

    Erst dann, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens wegen Nichterfüllung der Auflage nicht erfolgt und das Berufungsverfahren fortgesetzt wird, bestünde gegebenenfalls Anlass, eine Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2017 - 1 Ws 411/17 -, zitiert nach juris, Rn. 4).
  • OLG Oldenburg, 05.06.2020 - 1 Ws 228/20

    Bestellung eines Pflichtverteidigers bei schwieriger Rechtslage; Wiedereinsetzung

    Die von dem bei solchen Konstellationen bestehenden Grundsatz der Bestellung eines Pflichtverteidigers angenommenen Ausnahmen (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 5. September 2017 - III-1 Ws 411/17, zit. n. juris) kommen aufgrund der o.g. Schwierigkeiten im Bereich der rechtlichen Beurteilung erkennbar nicht in Betracht.
  • OLG Hamm, 13.08.2019 - 1 Ws 484/19

    Pflichtverteidigung; ausreichende Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers;

    Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 305 Satz 1 StPO entgegen, da es sich bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht ausschließlich um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handelt, sondern diese in ihrer prozessualen Wirkung über den Zeitpunkt der Urteilsverkündung hinaus geht (h.M., vgl. Senatsbeschluss vom 05. September 2017 zu III-1 Ws 411/17; OLG Hamm, Beschluss vom 05. März 2004 zu 3 Ws 95/04, BeckRS 2004, 30340029; OLG Celle, Beschluss vom 27. September 2009 zu 1 Ws 339/08; NStZ 2009, 56).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 30.11.2018 - 2 Ws 422/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,46517
OLG Celle, 30.11.2018 - 2 Ws 422/18 (https://dejure.org/2018,46517)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.11.2018 - 2 Ws 422/18 (https://dejure.org/2018,46517)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. November 2018 - 2 Ws 422/18 (https://dejure.org/2018,46517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung einer wegen Nichtbefolgung einer Behandlungsweisung nach § 68c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB angeordneten unbefristeten Führungsaufsicht

  • rechtsportal.de

    Beendigung einer wegen Nichtbefolgung einer Behandlungsweisung nach § 68c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB angeordneten unbefristeten Führungsaufsicht

  • rechtsportal.de

    StPO § 240
    Prüfung einer Legalprognose durch Anhörung und persönlichen Eindruck

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 175 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 15.06.2018 - 2 Ws 231/18

    Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Überprüfungsverfahren zur Fortdauer

    Auszug aus OLG Celle, 30.11.2018 - 2 Ws 422/18
    Der Senat hat bereits entschieden, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen die unbefristete Führungsaufsicht auf der Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67b, 67d Abs. 2 StGB) beruht, dem Verurteilten bei der Entscheidung über die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht regelmäßig ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15.06.2018, Az. 2 Ws 231/18).
  • KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19

    Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von

    Die Kammer hat ihrer Entscheidung zutreffend den Maßstab des § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, der aufgrund der Verweisung in § 68e Abs. 3 Satz 1, Satz 2 StGB auch für die unbefristete Führungsaufsicht gilt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. November 2018 - 2 Ws 422/18 - juris Rdn. 8, 15 [betreffend eine nach § 68c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB angeordnete unbefristete Führungsaufsicht]; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68e Rdn. 16; Groß in Münchener Kommentar, StGB 3. Aufl., § 68e Rdn. 21).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 15.06.2018 - 2 Ws 231/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19119
OLG Celle, 15.06.2018 - 2 Ws 231/18 (https://dejure.org/2018,19119)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.06.2018 - 2 Ws 231/18 (https://dejure.org/2018,19119)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. Juni 2018 - 2 Ws 231/18 (https://dejure.org/2018,19119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StGB § 67d Abs. 2; StGB § 68e Abs. 3; StGB § 68c Abs. 3 Nr. 1; StPO § 140 Abs. 2
    Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht aufgrund Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht aufgrund Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht aufgrund Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestellung eines Pflichtverteidigers für eine Entscheidung über die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 175 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 29.07.2008 - 1 Ws 339/08

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen über die Beiordnung von

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2018 - 2 Ws 231/18
    Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, § 305 S. 1 StPO steht dem nicht entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 141 Rn. 10 f.; KK-StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Auflage 2013, StPO § 141 Rn. 13; OLG Celle MDR 1985, 603 ff.; StV 1985, 184 ff.; NStZ 2009, 56).
  • OLG Celle, 30.11.2018 - 2 Ws 422/18

    Prüfung einer Legalprognose durch Anhörung und persönlichen Eindruck

    Der Senat hat bereits entschieden, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen die unbefristete Führungsaufsicht auf der Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67b, 67d Abs. 2 StGB) beruht, dem Verurteilten bei der Entscheidung über die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht regelmäßig ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15.06.2018, Az. 2 Ws 231/18).
  • OLG Celle, 04.06.2019 - 2 Ws 153/19

    Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht nach Aussetzung der Maßregel zugleich

    Der Senat beantwortet die Frage dahin, dass weder eine unmittelbare noch entsprechende Anwendung des § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB auf diesen Fall in Betracht kommt (dies andeutend auch schon Senat, B. v. 15.6.2018, 2 Ws 231/18, juris).
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Rechtsprechung
   KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18 - 121 AR 260/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,45828
KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18 - 121 AR 260/18 (https://dejure.org/2018,45828)
KG, Entscheidung vom 13.12.2018 - 3 Ws 290/18 - 121 AR 260/18 (https://dejure.org/2018,45828)
KG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 3 Ws 290/18 - 121 AR 260/18 (https://dejure.org/2018,45828)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidiger: Bestellung wegen "Schwere der Tat”, Grenze bei einem Jahr Straferwartung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 175 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 26.10.2016 - 161 Ss 162/16

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr

    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18
    Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16) - juris m.w.N.; KG, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 4 Ws 212/16 - juris).
  • KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung in Parallelverfahren bei

    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18
    Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16) - juris m.w.N.; KG, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 4 Ws 212/16 - juris).
  • KG, 25.09.2012 - 4 Ws 102/12

    Keine Pflichtverteidigerbestellung wegen Auskunftsrechts des unverteidigten

    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt (vgl. KG StV NStZ-RR 2013, 116 ; 1982, 412 ; OLG Naumburg StV 2013, 433 ; Laufhütte in KK- StPO , 7. Auflage, § 140 Rn. 21; Lüderssen/Jahn in LR- StPO 26. Aufl., § 140 Rn. 57; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 140 Rdn. 23; alle mwN).
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391 ; Schmitt a.a.O., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2).
  • OLG Naumburg, 29.06.2012 - 1 Ws 246/12

    Notwendige Verteidigung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr

    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt (vgl. KG StV NStZ-RR 2013, 116 ; 1982, 412 ; OLG Naumburg StV 2013, 433 ; Laufhütte in KK- StPO , 7. Auflage, § 140 Rn. 21; Lüderssen/Jahn in LR- StPO 26. Aufl., § 140 Rn. 57; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 140 Rdn. 23; alle mwN).
  • OLG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 Ws 210/21

    Keine starre Grenze bei Rechtsfolgenerwartung für Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt (KG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2018, 3 Ws 290/18, Rn. 2, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2017, 4 Ws 212/17, Rn. 6, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 29. Juni 2012, 1 Ws 246/12, Rn. 9, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. März 2018, 1 Ws 69/18, nicht veröffentlicht, sowie Beschluss vom 11. Mai 1995, Ws 89/95, 2. Ls, "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr" zitiert nach juris).
  • BayObLG, 25.11.2021 - 202 StRR 132/21

    Zur notwendigen Verteidigung bei einem Geständnis des Angeklagten

    Dies ist grundsätzlich erst bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe anzunehmen (vgl. nur OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2021 - 1 Ws 210/21; KG, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 Ws 290/18; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2020 - III-5 RVs 6/20, jew. bei juris; KK-StPO/Willnow 8. Aufl. § 140 Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 140 Rn. 23a m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.02.2020 - 5 RVs 6/20

    Schwere der Tat; Notwendige Mitwirkung eines Verteidigers; drohender

    Die nach der vorgenannten Norm maßgebliche "Schwere der Tat" beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei regelmäßig ab einer Straferwartung von einem Jahr Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers besteht (stRspr; KG Berlin StV 2019, 175 [2] m.w.N.; Schmitt, in: Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 StPO Rn. 23 m.w.N.).
  • LG Halle, 13.06.2023 - 3 Qs 60/23

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei mehreren Parallelverfahren und einer

    Drohen einem Beschuldigten aber in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der "Schwere der Rechtsfolge", also mindestens ein Jahr (Gesamt-)Freiheitsstrafe, im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, so ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 Ws 290/18 -, Rn. 2; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2013 - Ss 65/13 -, Rn. 6; jeweils zitiert nach juris).
  • LG Kleve, 02.07.2021 - 120 Qs 61/21
    Nach einer in der Rechtsprechung weit verbreiteten Auffassung liegt eine schwere Rechtsfolge im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht (vgl. dazu nur KG, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 Ws 290/18 -, BeckRS 2018, 34224 sowie die Nachweise bei BeckOK StPO/Krawczyk 39. Ed. StPO § 140 RdNr. 24).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 09.07.2018 - 2 Ss 79/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,48674
OLG Celle, 09.07.2018 - 2 Ss 79/18 (https://dejure.org/2018,48674)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.07.2018 - 2 Ss 79/18 (https://dejure.org/2018,48674)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. Juli 2018 - 2 Ss 79/18 (https://dejure.org/2018,48674)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • StV 2019, 175 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00

    Notwendige Verteidigung

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 2 Ss 79/18
    Hinzu kommen im vorliegenden Verfahren mehrere divergierende Rechtsauffassungen unterschiedlicher Justizorgane, die nach der Rechtsprechung regelmäßig dazu führen, dass die Rechtslage i.S.v. § 140 StPO nicht eindeutig und damit schwierig ist (vgl. Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 45, KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013, 161 Ss 173/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2001, 1 Ss 259/00-, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 1.07.2005, 2 Ss 173/05 -, juris), zumal insoweit allein die Sicht des Angeklagten maßgeblich ist (vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 68).
  • OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05

    Verteidigung; Strafaussetzung; Revision

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 2 Ss 79/18
    Hinzu kommen im vorliegenden Verfahren mehrere divergierende Rechtsauffassungen unterschiedlicher Justizorgane, die nach der Rechtsprechung regelmäßig dazu führen, dass die Rechtslage i.S.v. § 140 StPO nicht eindeutig und damit schwierig ist (vgl. Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 45, KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013, 161 Ss 173/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2001, 1 Ss 259/00-, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 1.07.2005, 2 Ss 173/05 -, juris), zumal insoweit allein die Sicht des Angeklagten maßgeblich ist (vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 68).
  • OLG Hamburg, 31.08.2017 - 2 Ws 141/17

    Pflichtverteidigerbestellung wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage:

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 2 Ss 79/18
    Der Senat verkennt nicht, dass die dargestellten unterschiedlichen Rechtsauffassungen von Staatsanwaltschaft, Amts- und Landgericht lediglich Indikatoren für das Vorliegen von Schwierigkeiten in der Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte eines Strafverfahrens darstellen und eine sachliche Prüfung der das vorliegende Verfahren individuell kennzeichnenden Umstände erforderlich ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 31. August 2017 - 2 Ws 141/17 -, juris).
  • OLG Naumburg, 19.01.2016 - 2 Ws (s) 2/16

    Notwendige Verteidigung im Berufungsverfahren: Berufung der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 2 Ss 79/18
    Schon allein aufgrund des hier gegebenen Bestrebens der Staatsanwaltschaft, im Rahmen des Berufungsverfahrens die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe statt einer erstinstanzlich ergangenen Verurteilung zu einer Geldstrafe zu erreichen, wird in der Rechtsprechung teilweise die Schwierigkeit der Rechtslage i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO angenommen (vgl. nur Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 Ws (s) 2/16 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Auflage 2018.
  • KG, 12.08.2013 - 161 Ss 173/13
    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 2 Ss 79/18
    Hinzu kommen im vorliegenden Verfahren mehrere divergierende Rechtsauffassungen unterschiedlicher Justizorgane, die nach der Rechtsprechung regelmäßig dazu führen, dass die Rechtslage i.S.v. § 140 StPO nicht eindeutig und damit schwierig ist (vgl. Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 45, KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013, 161 Ss 173/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2001, 1 Ss 259/00-, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 1.07.2005, 2 Ss 173/05 -, juris), zumal insoweit allein die Sicht des Angeklagten maßgeblich ist (vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 68).
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