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   BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17   

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BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17 (https://dejure.org/2018,10491)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2018 - 4 StR 568/17 (https://dejure.org/2018,10491)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17 (https://dejure.org/2018,10491)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 54 Abs. 1 StGB; § 73a Satz 1 StGB aF; Art. 316h Satz 2 EGStGB; § 30a Abs. 3 BtMG
    Verfall des Wertersatzes (anwendbare Übergangsvorschriften im Falle des nicht begründeten Unterbleibens einer Anordnung); Rechtsmittelbegründung (Möglichkeit der isolierten Anfechtung des Strafausspruchs: Unzulässigkeit im Einzelfall); Strafbemessung (eingeschränkte ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 316h S 2 StGBEG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unterbleiben der Anordnung einer dieser Maßnahmen in einem tatrichterlichen Urteil als eine "Entscheidung über die Anordnung des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz"

  • rewis.io

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Entscheidung über die Anordnung des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz im Sinne der Übergangsvorschrift

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    EGStGB Art. 316h Satz 2
    »Entscheidung« im Sinne des Art. 316h Satz 2 EGStGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbleiben der Anordnung einer dieser Maßnahmen in einem tatrichterlichen Urteil als eine "Entscheidung über die Anordnung des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: § 316h EGStGB

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begründungsloses Unterbleiben einer Verfalls- oder Wertersatzverfallsanordnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 63, 114
  • NJW 2018, 1831
  • NStZ 2018, 459
  • StV 2019, 19
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17
    a) Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Strafausspruchs ist grundsätzlich möglich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105; Urteil vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/53, BGHSt 5, 252).

    In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; Urteil vom 22. Oktober 1953 - 5 StR 230/53, BGHSt 5, 57, 59).

    Soweit sie dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft allein mit der Begründung gutgebracht hat, dass diese "ihn als Erstverbüßer besonders belastet haben dürfte', begegnet dies mit Rücksicht auf die nicht eindeutig festgestellte Belastung und das Fehlen besonderer Umstände zwar rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106 mwN).

    Einer eingehenderen Begründung bedarf es hingegen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271 jeweils mwN).

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17
    In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; Urteil vom 22. Oktober 1953 - 5 StR 230/53, BGHSt 5, 57, 59).

    Dabei ist es ohne Belang, ob die Urteilsausführungen die dafür maßgeblichen Umstände positiv oder negativ umschreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350).

  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17

    Verfall (Anwendbarkeit des alten Rechts bei Absehen von Verfallsanordnung; keine

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17
    "Eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz' im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen (vgl. BTDrucks. 18/11640, S. 84 sowie BTDrucks. 18/9525, S. 98 und BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, Rn. 11 jeweils zu Art. 14 EGStPO).
  • BGH, 19.12.2017 - 4 StR 589/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einheitliche Anordnung von Nebenstrafen,

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17
    Anhaltspunkte dafür, die Auslegung von Art. 316h EGStGB daran zu messen, ob der Tatrichter die Nichtanordnung einer Vermögensabschöpfung begründet hat oder die Begründung im Urteil unterblieben ist, lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 4 StR 589/17, NJW-Spezial 2018, 121).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 227/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17
    Dabei wird wiederum das alte Recht anzuwenden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 227/17, StV 2018, 22; Urteil vom 6. September 2017 - 5 StR 268/17, NStZ-RR 2017, 375, 376), denn auch aufgehobene Entscheidungen zu Verfall und Wertersatzverfall sind Entscheidungen im Sinne des Art. 316h Satz 2 EGStGB (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 682).
  • BGH, 06.09.2017 - 5 StR 268/17

    Irrtum und Vermögensschaden bei täuschungsbedingter Hingabe eines Darlehens als

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17
    Dabei wird wiederum das alte Recht anzuwenden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 227/17, StV 2018, 22; Urteil vom 6. September 2017 - 5 StR 268/17, NStZ-RR 2017, 375, 376), denn auch aufgehobene Entscheidungen zu Verfall und Wertersatzverfall sind Entscheidungen im Sinne des Art. 316h Satz 2 EGStGB (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 682).
  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 154/16

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Voraussetzungen: erforderliche

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17
    Rechtsfehler zulasten des Angeklagten hat die durch den Umfang der Anfechtung begrenzte (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 154/16, Rn. 13 (insoweit in NJW 2016, 3670 nicht abgedruckt); Urteil vom 4. Dezember 2001 - 1 StR 428/01, Rn. 11 (insoweit in NStZ 2002, 198 nicht abgedruckt); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 301 Rn. 1 mwN) sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils nach § 301 StPO nicht ergeben.
  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17
    bb) Danach lag die Anordnung eines Wertersatzverfalls hier nahe und hätte deshalb erörtert werden müssen (zur Erörterungspflicht vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, Rn. 4 (zu Verfall und erweitertem Verfall); Kuckein in: KK-StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 36; Güntge in: SSW-StPO, 3. Aufl., § 267 Rn. 38 mwN).
  • BGH, 01.03.2007 - 4 StR 544/06

    Wertersatzverfall (Bruttoprinzip; Erlangtes; Entreicherung: verbliebenes Vermögen

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17
    Ist eine Verfallsanordnung an dem unmittelbar aus den Drogenverkäufen erlangten Geld aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich, muss ein entsprechender Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB aF angeordnet werden, soweit nicht die gleichfalls zwingende Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB aF entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - 4 StR 544/06, Rn. 3 (insoweit in NStZ-RR 2009, 320 nicht abgedruckt); Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 370).
  • BGH, 04.12.2001 - 1 StR 428/01

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen;

    Auszug aus BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17
    Rechtsfehler zulasten des Angeklagten hat die durch den Umfang der Anfechtung begrenzte (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 154/16, Rn. 13 (insoweit in NJW 2016, 3670 nicht abgedruckt); Urteil vom 4. Dezember 2001 - 1 StR 428/01, Rn. 11 (insoweit in NStZ 2002, 198 nicht abgedruckt); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 301 Rn. 1 mwN) sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils nach § 301 StPO nicht ergeben.
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

  • BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17

    Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine

  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 677/16

    Anordnung des (Dritt-)Wertersatzverfall (Anwendbarkeit des alten Rechts)

  • BGH, 22.08.2012 - 2 StR 235/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitführen eines

  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 468/14

    Beschränkung der Revision (Auslegung der Revisionsbegründung durch das

  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt: umfassende Würdigung der

  • BGH, 08.01.1954 - 2 StR 572/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

  • BGH, 22.12.2011 - 4 StR 581/11

    Minder schwerer Fall des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über

  • OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12

    Strafverfahren: Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten;

  • BGH, 05.12.1996 - 5 StR 542/96

    Anforderungen an ausreichende tatrichterliche Feststellungen zum Schuldspruch -

  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

  • BGH, 22.10.1953 - 5 StR 230/53
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Damit ist - insoweit anders als in der durch Art. 316h Satz 2 EGStGB geregelten Fallgestaltung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 StR 633/17 Rn. 4; Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17 Rn. 25; BT-Drucks. 18/11640, S. 84) - für die Frage der Anwendbarkeit des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB nicht an das Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung über die Einziehung des Tatertrages bzw. des Wertes des Tatertrages anzuknüpfen, was sich im Übrigen auch aus einem Vergleich mit der Übergangsvorschrift des Art. 316h EGStGB ergibt.
  • BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18

    Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots im Fall der unterbliebenen

    Eine "Entscheidung über die Anordnung des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz' im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist aber auch das nicht begründete Unterbleiben der Anordnung einer dieser Maßnahmen in einem tatrichterlichen Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, BGHSt 63, 114 Rn. 25).

    Der Senat kann offenlassen, ob die versehentliche Nichtentscheidung über die Einziehung mit der Folge des Ausschlusses des selbständigen Verfahrens als rechtskräftige "Entscheidung' im Sinne von § 76a Abs. 1 Satz 3 letzte Variante StGB anzusehen ist (vgl. - jeweils in anderem Zusammenhang - BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, aaO; KKStPO/Ott, 7. Aufl., § 260 Rn. 17; LRStPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 260 Rn. 34 mwN; siehe auch Ullenboom, wistra 2018, 291, 292).

  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

    Hat das Gericht hingegen keine Feststellung im Sinne des § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO aF getroffen, unterscheidet sich die Urteilsformel rein äußerlich zwar nicht von dem Fall, dass das Gericht keine Maßnahme nach § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB angeordnet hat (vgl. zur Nichtanordnung als Entscheidung im Sinne des Art. 316h Satz 2 EGStGB BT-Drucks. 18/11640, S. 84; BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, NStZ 2018, 459), weil es die tatbestandlichen Voraussetzungen für nicht gegeben erachtet oder nach § 73c StGB aF von der Anordnung abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, unter missverständlichem Hinweis auf § 14 EGStPO).

    Insofern kann es auch dahinstehen, ob eine unbegründete, stillschweigende Nichtanordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz eine "Entscheidung' im Sinne des Art. 316h Satz 2 EGStGB sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, aaO).

  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    b) Auch das neue Tatgericht wird bei den zu treffenden Verfallsentscheidungen das bis zum 1. Juli 2017 geltende Recht anzuwenden haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, NJW 2018, 1831, 1832).
  • BGH, 16.05.2018 - 1 StR 633/17

    Einziehung von Taterträgen (Anwendbarkeit neuen Rechts: Entscheidung über die

    Eine "Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder Verfalls von Wertersatz' im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 84 sowie BT-Drucks. 18/9525, S. 98 und BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17 Rn. 25 mwN).

    Denn auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist eine hierzu ergangene "Entscheidung' im Sinne der Übergangsvorschrift (vgl. BGH aaO - 4 StR 568/17 mwN).

    Dass der Senat das im ersten Rechtsgang ergangene erstinstanzliche Urteil des Landgerichts vom 27. November 2015 hinsichtlich der Verfallsentscheidung aufgehoben hat, ändert hieran nichts (vgl. BGH aaO - 4 StR 568/17 Rn. 29 sowie Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 682).

    Dabei wird wiederum das alte Recht anzuwenden sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17 Rn. 29; Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 227/17, jeweils mwN).

  • BGH, 14.12.2023 - 1 StR 263/23

    Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Zwischen diesen Rechtsfolgen besteht keine Wechselwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17 Rn. 13); insbesondere hat das Landgericht die Maßregelanordnung nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt.
  • BGH, 04.05.2022 - 6 StR 542/21

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Schutzzweck der §§ 176 ff. StGB:

    In einfach gelagerten Fällen - wie hier - genügt es jedoch, auf die bei der Bildung der Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkte Bezug zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, NJW 2018, 1831 (dort nicht abgedruckt); vom 4. Juni 2019 - 3 StR 199/19).
  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 204/22

    BGH hebt Verurteilung von zwei Frankfurter Investmentbankern wegen verbotenen

    c) Ungeachtet der moderaten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht, sollte sich dieses wiederum von der Schuld der Angeklagten überzeugen, genauer als bisher zwischen den Zumessungserwägungen, die die Einzelstrafen betreffen und solchen, die die Gesamtstrafe prägen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, BGHSt 63, 114 Rn. 22 mwN) zu unterscheiden haben.
  • BGH, 25.04.2018 - 1 StR 136/18

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Übertragung der

    Auch eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Straf- bzw. Rechtsfolgenausspruchs ist grundsätzlich möglich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 364 f. und vom 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 318 Rn. 16 mwN).
  • LG Bochum, 19.01.2021 - 8 KLs 14/20
    Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (BGH, Urteil v. 29.03.2018 - 4 StR 568/17 m.w.N.).
  • KG, 29.10.2018 - 161 Ss 147/18

    Anwendbares Recht bei Nichtanordnung von Vermögensabschöpfung,

  • OLG Jena, 13.03.2020 - 1 Ws 282/18

    Strafrechtliche Vermögenabschöpfung: Zulässigkeit des selbstständigen

  • LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12

    Abgetrenntes Einziehungsverfahren gem. § 423 StPO

  • OLG Hamburg, 12.07.2018 - 5 Rev 4/18

    Vorlage an den BGH

  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 47/19

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

  • BGH, 16.07.2020 - 4 StR 91/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen)

  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 144/23

    Strafzumessung (Strafrahmenwahl: Gesamtabwägung, unzulässige Mathematisierung,

  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 175/22

    Revisionsbegründung (Widerspruch Revisionsantrag und Revisionsbegründungsschrift:

  • OLG Zweibrücken, 03.07.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17

    Einziehung von Taterträgen: Verschlechterungsverbot bei Berufung des Angeklagten

  • OLG Celle, 18.12.2018 - 3 Ws 222/18

    Selbständige Einziehung des aus der Tat Erlangten nach Teileinstellung gemäß §

  • AG Dortmund, 22.02.2019 - 767 Ls 66/18

    Einziehungsentscheidung, Nachholung, Zulässigkeit

  • LG Hagen, 31.05.2023 - 44 Qs 26/23

    Einziehung, Beratung des Angeklagten, Erforderlichkeit der Beratung

  • OLG Brandenburg, 08.08.2018 - 53 Ss 145/18

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei einer Anklage wegen Veruntreuen von

  • OLG Brandenburg, 08.08.2018 - 1 Ss 29/18

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei einer Anklage wegen Veruntreuen von

  • KG, 08.11.2018 - 121 Ss 167/18

    Mögliche Wechselwirkungen einer Entscheidung nach § 64 StGB mit dem

  • KG, 04.05.2018 - 121 Ss 33/18
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Rechtsprechung
   BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,30508
BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18 (https://dejure.org/2018,30508)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2018 - 2 StR 311/18 (https://dejure.org/2018,30508)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 (https://dejure.org/2018,30508)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB
    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das unmittelbar erlangte Etwas); Einziehung des Wertes von Taterträgen (Anknüpfungspunkt des durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögenswertes; Zurechnung des Erlangten bei ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 73c, § 73d Abs. 2 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, § 73a StGB, § 73c Satz 2 StGB, § 73e Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund der fehlenden Darlegung der Grundlagen der Berechnung im Urteil; Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen der Begehung von schweren Bandendiebstahl

  • rewis.io

    Anordnung der Wertersatzeinziehung bei Beschädigung des durch Diebstahl erlangten Gegenstandes

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  • rechtsportal.de

    StGB § 73c; StGB § 73d Abs. 2
    Aufhebung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund der fehlenden Darlegung der Grundlagen der Berechnung im Urteil; Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen der Begehung von schweren Bandendiebstahl

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung des Wertes von Taterträgen - bei mehreren Tatbeteiligten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3734
  • NStZ 2019, 20
  • StV 2019, 19 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
    Mittelbar - durch die Verwertung der unmittelbaren Tatbeute - erlangte Vermögenszuwächse können daher auch weiterhin nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF eingezogen werden (BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, juris Rn. 10).

    Die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen der Einziehung des Erlangten nach § 73 Abs. 1 StGB nF und der Einziehung des Surrogats nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF stellt klar, dass sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF nicht auf die Surrogate erstreckt (BTDrucks. 18/9525, S. 62; BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, aaO).

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
    Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, juris Rn. 8 mwN).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, aaO).

  • BGH, 27.06.2001 - 5 StR 181/01

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
    Die Einziehungsentscheidung unterfällt bereits deshalb der Aufhebung, weil die Strafkammer es versäumt hat, die Grundlagen ihrer Berechnung im Urteil näher darzulegen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - 5 StR 181/01, NStZ-RR 2001, 327, 328).
  • BGH, 05.12.1996 - 5 StR 542/96

    Anforderungen an ausreichende tatrichterliche Feststellungen zum Schuldspruch -

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
    Die Wertersatzeinziehung erfolgt danach, wenn sich das Erlangte im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Vermögen des Empfängers befindet, weil er die erlangte Sache verarbeitet, verbraucht, verloren, zerstört oder unauffindbar beiseite geschafft hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 StR 542/96, NStZ-RR 1997, 270, 271; MüKo-StGB/Joecks, 3. Aufl., § 73a Rn. 8; NK-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 73a Rn. 4).
  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 112/10

    Erstreckung der Entscheidung des Revisionsgerichts auf Mitangeklagte; Verfall

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
    Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 9 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18) nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568) und er diese auch tatsächlich hatte (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 372/10, wistra 2011, 113).
  • BGH, 08.12.2010 - 2 StR 372/10

    Voraussetzungen des Auffangrechtserwerbs (mangelnde Darlegung im Urteil;

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
    Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 9 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18) nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568) und er diese auch tatsächlich hatte (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 372/10, wistra 2011, 113).
  • BGH, 02.07.2015 - 3 StR 157/15

    Verfall (Bruttoprinzip; erlangtes Etwas; Verfügungsgewalt; Unbeachtlichkeit der

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
    Eine spätere Aufgabe der Mitverfügungsgewalt ist unerheblich (BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - 3 StR 157/15, NStZ-RR 2015, 310, 311).
  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
    Angesichts des alleine vom Angeklagten durchgeführten Transports, der Fahrstrecke von mehreren hundert Kilometern und einer daraus resultierenden Fahrzeit von mehreren Stunden, waren ihm diese beiden Fahrzeuge auch nicht nur kurzfristig und transitorisch überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 12).
  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 245/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Tenorierung)

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
    Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 9 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18) nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568) und er diese auch tatsächlich hatte (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 372/10, wistra 2011, 113).
  • BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (gesamtschuldnerische

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18
    Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 9 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18) nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568) und er diese auch tatsächlich hatte (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 372/10, wistra 2011, 113).
  • BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20

    Unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet (Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines

    Allein die Mittäterschaft belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2020 - 5 StR 154/20 Rn. 3 und vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8).
  • LG Braunschweig, 28.01.2020 - 4 KLs 5/19

    Haftstrafen für Hanfblütentee

    Die Anordnung von Gesamtschuldnerschaft bei Mittätern setzt aber voraus, dass jeder der Mittäter zumindest vorübergehenden faktische Mitverfügungsgewalt am Erlös aus der Tat erlangt hat (BGH, NStZ 2019, 20; BGH, NStZ 2016, 412; BGH, NStZ 2011, 295).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 424/18

    Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sich-Bemächtigens: physische Herrschaft

    Die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung ist dem Einziehungsbetroffenen nur dann zuzurechnen, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20).

    Eine solche tatsächliche oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand ist anzunehmen, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen kann (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 und vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, juris).

    Eine spätere Aufhebung der Mitverfügungsgewalt ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20).

  • BGH, 09.10.2019 - 1 StR 170/19

    Einziehung (Begriff des durch die Tat Erlangten: Erlangung faktischer

    Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN).

    Unerheblich ist dabei im Regelfall, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleiben oder es von diesem absprachegemäß an einen anderen weitergegeben werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN).

    Dies ist auch dann anzunehmen, wenn vor der Weitergabe des Taterlangten eine längere Fahrtstrecke zurückzulegen ist, auf der der Angeklagte faktisch alleine über das Erlangte verfügen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 11).

    Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht demjenigen vergleichbar, dass einem Tatbeteiligten ein Anteil aus der Tatbeute zugewendet wurde, der Tatbeteiligte also seinen Beuteanteil anstelle der zuvor wegen bestehender Mitverfügungsgewalt erlangten Tatbeute erhielt, und in dem eine Einziehung des Beuteanteils neben dem Wert der Tatbeute ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 130/19 Rn. 11; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 15), weil der Tatbeteiligte nie mehr als die (Gesamt-)Beute erlangt hat.

    Dass es hiernach zur Einziehung in einer Höhe kommen kann, die über dem jeweiligen Ertrag der Straftat oder dem aus ihr erzielten Erlös liegt, ergibt sich zwangsläufig daraus, dass die Bestimmung des Taterlangten allein an der zumindest vorübergehend erlangten (Mit-)Verfügungsgewalt an Taterträgen anknüpft, die Einziehung also gerade keine bleibende Bereicherung des Täters oder Teilnehmers voraussetzt (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12 sowie Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8).

  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN).

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später - etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen - aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 14; vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN).

    Dies ist auch dann anzunehmen, wenn vor der Weitergabe des aus der Tat Erlangten eine längere Fahrtstrecke zurückzulegen ist, auf welcher der Täter faktisch alleine über das Erlangte verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 Rn. 13; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 11).

  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

    c) Da der Angeklagte die Fahrzeuge, Maschinen und Sattelauflieger unauffindbar ins Ausland verbrachte, hat das Landgericht zutreffend eine Wertersatzeinziehungsentscheidung nach § 73c Satz 1 StGB getroffen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, juris Rn. 9; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rn. 7).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Mittelbar - durch die Verwertung der Tatbeute - erlangte Vermögenszuwächse können nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF für verfallen erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, juris Rn. 14).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    "Durch' die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 10; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623 und 624/17 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 61 f.).

    Beim "Erlangen' handelt es sich dabei um einen tatsächlichen Vorgang; auf die zivilrechtlichen Besitz- oder Eigentumsverhältnisse zwischen mehreren Tatbeteiligten kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623 und 624/17 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN; Urteile vom 2. Juli 2015 - 3 StR 157/15 Rn. 13; vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 19 und vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, BGHSt 53, 179 Rn. 3).

  • BGH, 10.10.2019 - 1 ARs 14/19

    Vorlageverfahren; gerichtliche Hinweispflicht (erforderlicher Hinweis in der

    Ansatzpunkte dafür können sich auf unterschiedlichen Ebenen ergeben, etwa hinsichtlich des Umfangs oder Gegenstands des Erlangten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 18 ff.; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f.) oder bei der Frage, ob ein Gegenstand in die faktische Verfügungsgewalt eines Tatbeteiligten übergegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 18 mwN), was bei mehreren Beteiligten für jeden gesondert zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8; vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13 Rn. 2 und vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10 Rn. 2) und in Fällen lediglich kurzzeitigen Besitzes fraglich sein kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. September 2018 - 4 StR 174/18 Rn. 22 und vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 12).
  • BGH, 23.11.2023 - 2 StR 420/23

    Schuldspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl; Anordnung

    a) Noch zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c S. 1 StGB an § 73 Abs. 1 StGB anknüpft und voraussetzt, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat, ihm also ein Vermögenswert unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315; Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 6 StR 156/22; vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 je mwN).

    b) Die Strafkammer hat auch nicht in den Blick genommen, dass eine den Wert der entwendeten Fahrzeuge übersteigende Einziehung von Wertersatz hinsichtlich der vom Angeklagten S.   erlangten Provision dann ausscheidet, wenn er diese als seinen Anteil an der an die Hintermänner zuvor abgelieferten Tatbeute (Fahrzeuge) erhielt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20, 21).

  • BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19

    Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten als zulässig mit der

  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von

  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von

  • BGH, 14.02.2023 - 2 StR 403/22

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

  • BGH, 17.07.2019 - 5 StR 130/19

    Einziehung von Taterträgen (erlangtes Etwas; Zufluss eines Vermögenswertes

  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangter Vermögenswert:

  • LG Essen, 25.05.2020 - 27 KLs 24/19

    Bandendiebstahl, Raub, schwer

  • BGH, 25.11.2020 - 5 StR 534/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Aufzucht von Pflanzen (Bestimmen der

  • BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18

    Einziehung von Taterträgen (Erlangen eines Vermögenswertes; Ausübung

  • BGH, 26.07.2022 - 3 StR 193/22

    Amphetamin als Betäubungsmittel von mittlerer Gefährlichkeit; Einziehung

  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 151/21

    Strafverfolgungsverjährung (Verjährungsbeginn: Betrug; Unterbrechung: Ermittlung

  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 415/21

    Einziehung von mit Erträgen aus Betäubungsmitteln erworbenen Kryptowährungen

  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 679/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

  • BGH, 18.03.2020 - 3 StR 558/19

    Nur eine Betrugstat bei mehreren auf einer Täuschung beruhenden

  • BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20

    Einziehung von Taterträgen (erweiterte Einziehung)

  • BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21

    Einziehung (Einziehung des Werts hinterzogener Steuern als ersparte Aufwendungen:

  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 102/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Darstellung in den Urteilsgründen:

  • LG Bochum, 24.01.2019 - 11 KLs 10/18
  • LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 358/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 154/20

    Einziehung von Taterträgen bei mehreren Beteiligten (faktische bzw.

  • BGH, 20.12.2022 - 2 StR 341/22

    Banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung (Mittäterschaft: kein eigenhändiges

  • LG Aachen, 01.04.2021 - 60 Qs 7/21

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einziehung, beratende Tätigkeit

  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

  • BGH, 13.11.2019 - 5 StR 343/19

    Einziehung von Taterträgen (Erlangen eines Vermögenswertes bei mehreren

  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 328/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abschöpfung

  • BGH, 22.09.2020 - 6 StR 234/20

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (tatsächliche

  • BGH, 09.06.2020 - 5 StR 188/20

    Einziehungsentscheidung als bestimmender Strafzumessungsgrund

  • BGH, 01.09.2021 - 4 StR 239/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • LG Hagen, 31.05.2023 - 44 Qs 26/23

    Einziehung, Beratung des Angeklagten, Erforderlichkeit der Beratung

  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 271/19

    Einziehung (ersparte Steuer als erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von

  • OLG Hamm, 02.04.2019 - 2 Ws 14/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Gewährung sittenwidriger Darlehen unter

  • BGH, 08.01.2019 - 2 StR 522/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Darlegung tatsächlicher Verfügungsgewalt)

  • LG Münster, 21.10.2022 - 7 KLs 4/22
  • BGH, 13.07.2021 - 3 StR 206/21

    Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (Maßgeblichkeit des

  • BGH, 10.08.2021 - 6 StR 311/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (tatsächliche Verfügungsgewalt über das

  • BGH, 10.09.2020 - 4 StR 100/20

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangen eines

  • LG Würzburg, 01.07.2021 - 5 KLs 721 Js 2934/20

    Anforderungen an Erlangen des Tatertrages bei Einziehungsentscheidung

  • BGH, 22.10.2019 - 4 StR 531/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • OLG Oldenburg, 03.07.2023 - 1 ORs 74/23

    Einziehung; Kurier; Verfügungsgewalt; Transitorischer Besitz;

  • LG Landshut, 11.11.2020 - 3 KLs 201 Js 3700/20

    Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen beim unerlaubten

  • LG Waldshut-Tiengen, 19.06.2020 - 1 KLs 21 Js 8255/18

    Unbefugte Einwirkung auf Datenverarbeitungsvorgang bei Ziehen eines

  • BGH, 05.02.2019 - 5 StR 533/18

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung

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Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2018 - 1 StR 244/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23737
BGH, 04.07.2018 - 1 StR 244/18 (https://dejure.org/2018,23737)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2018 - 1 StR 244/18 (https://dejure.org/2018,23737)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - 1 StR 244/18 (https://dejure.org/2018,23737)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 73a StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 23 Abs. 1 TabStG, § 154 Abs. 2 StPO, § 374 Abs. 2 AO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73 StGB, § 374 AO, § 71 AO, § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG, § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG, § 73d StGB

  • Wolters Kluwer

    Erweiterung der Einziehung von Taterträgen i.R.d. gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei

  • rewis.io

    Steuerhehlerei: Erweiterte Einziehung von Taterträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73a; AO § 374 Abs. 2
    Erweiterung der Einziehung von Taterträgen i.R.d. gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhehlerei mit unversteuerten Zigaretten - und die Einziehung

Papierfundstellen

  • StV 2019, 19 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00

    Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; Verfassungskonforme Auslegung

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - 1 StR 244/18
    Gegenstände sind individualisierte Sachen und Rechte (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531), aber nicht ersparte Aufwendungen (Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 13).
  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 37/11

    Steuerhehlerei (Vortat der Hinterziehung von Tabaksteuer; rechtsfehlerhafte

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - 1 StR 244/18
    Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unterliegen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11, wistra 2011, 394, 395 Rn. 11 mwN, zu § 73 StGB aF).
  • Drs-Bund, 09.03.1990 - BT-Drs 11/6623
    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - 1 StR 244/18
    Diese engere Fassung wurde vom Gesetzgeber aufgrund der höheren Eingriffsintensität der erweiterten Einziehung bewusst gewählt (Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; BT-Drucks. 11/6623, S. 5 zum erweiterten Verfall nach § 73d StGB aF).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Daher führt der Umstand, dass das erlangte Etwas in ersparten Aufwendungen bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 7), nicht automatisch dazu, dass dies auch für einen Gegenstand im Sinne des § 73b Abs. 2 StGB gilt.

    Dagegen spricht vielmehr, dass das Gesetz das Merkmal des ?Gegenstands? bei der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB ebenfalls verwendet und ersparte Aufwendungen dort nicht als Gegenstände erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 10; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 13; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73a Rn. 19; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73a Rn. 8).

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Bei dieser Bestimmung des "erlangten Etwas' ist der tatsächliche Vorgang maßgeblich (BT-Drucks. 18/9525, S. 62; BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18 Rn. 11; Beschluss vom 19. November 2019 - 1 StR 525/19 Rn. 4; vgl. zur Steuerhehlerei: BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18 Rn. 28 f.; Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 7 f.).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Dies ist hier nicht der Fall, denn das aus den Taten Erlangte bestand in ersparten Aufwendungen, die nicht gegenständlich, sondern nur in Gestalt einer betragsmäßigen Vermögensmehrung erfassbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18, wistra 2018, 471, 472; Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73a Rn. 13).
  • BGH, 24.01.2024 - 3 StR 354/23

    Erweiterte Einziehung - und die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

    Zwar fallen unter den Begriff des Gegenstandes nur individualisierte Sachen und Rechte (s. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 155; Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 10 mwN; BT-Drucks. 18/9525 S. 62).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 634/18

    Steuerhehlerei (Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat einer

    Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung grundsätzlich auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unterliegen (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1 zu §§ 73 ff. StGB nF und vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11 Rn. 11 mwN zu § 73 StGB aF).

    b) Vielmehr erlangt der Steuerhehler, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 20 und vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 8, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1).

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    c) Nachdem sich die drei Angeklagten nicht wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben, kommt auch eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe der ersparten Aufwendungen, nämlich der zunächst nicht festgesetzten Tabaksteuer, von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 8).
  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von

    bb) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 mwN und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von

    Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

    Mit Blick auf das Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten der Einziehungsbeteiligten ist insoweit hervorzuheben, dass das Erlangte i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB im Fall der Steuerhinterziehung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der verkürzten Steuer besteht, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18.12.2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 04.07.2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11.05.2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13.07.2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28.11.2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 05.05.2021 - 1 StR 502/20

    Steuerhehlerei (Einziehung: kein Erlangen der hinterzogenen Steuern durch den

  • BGH, 25.04.2019 - 1 StR 54/19

    Einziehung (Einziehung nach Verfahrenseinstellung nur noch im Wege des

  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 679/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

  • BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21

    Einziehung (Einziehung des Werts hinterzogener Steuern als ersparte Aufwendungen:

  • BGH, 16.12.2021 - 1 StR 312/21

    Einziehung (Erlangen durch die Tat bei mittelbarem Erlangen über einen anderen

  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 479/18

    Einziehung (Erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von Tabaksteuer: erforderliches

  • BGH, 18.05.2022 - 1 StR 19/22

    Steuerhehlerei durch Veräußerung unversteuerter unverzollter Zigaretten:

  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 271/19

    Einziehung (ersparte Steuer als erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von

  • LG Münster, 21.10.2022 - 7 KLs 4/22
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Rechtsprechung
   BGH, 28.08.2018 - 1 StR 103/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27641
BGH, 28.08.2018 - 1 StR 103/18 (https://dejure.org/2018,27641)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2018 - 1 StR 103/18 (https://dejure.org/2018,27641)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2018 - 1 StR 103/18 (https://dejure.org/2018,27641)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73e Abs. 1 StGB; § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG
    Einziehung des aus der Tat Erlangten (Ausschluss des Erlangten, wenn der Anspruch des Verletzten erloschen ist: kein Erlöschen bei Leistung eines Versicherers)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 73d Abs. 1 StGB, § 73e Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung und Festsetzung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner i.R.d. schweren Bandendiebstahls

  • rewis.io

    Einziehung bei teilweiser Ersatzleistung des Versicherers nicht ausgeschlossen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anordnung und Festsetzung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner i.R.d. schweren Bandendiebstahls

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung von Taterträgen - und die Ersatzleistung des Versicherers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 335
  • StV 2019, 19 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 1 StR 103/18
    1. Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 und vom 5. September 2017 - 1 StR 677/16, NStZ-RR 2017, 342; Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 StR 633/17).

    Als Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF gilt nunmehr der Versicherer (BT-Drucks. 18/9525, S. 51, vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17).

  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 677/16

    Anordnung des (Dritt-)Wertersatzverfall (Anwendbarkeit des alten Rechts)

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 1 StR 103/18
    1. Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 und vom 5. September 2017 - 1 StR 677/16, NStZ-RR 2017, 342; Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 StR 633/17).
  • BGH, 16.05.2018 - 1 StR 633/17

    Einziehung von Taterträgen (Anwendbarkeit neuen Rechts: Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 1 StR 103/18
    1. Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 und vom 5. September 2017 - 1 StR 677/16, NStZ-RR 2017, 342; Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 StR 633/17).
  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 283/18

    Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beurlaubung des Angeklagten (zurückhaltend

    Es ist nicht abzuziehen, was der Tatbeteiligte, der zunächst die uneingeschränkte alleinige tatsächliche Verfügungsmacht über die Tatbeute hatte, später bei deren Aufteilung an seine Komplizen oder Dritte weitergab (BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18, NStZ-RR 2018, 335, 336 mit weiteren umfangreichen Nachweisen).

    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lassen die Urteilsergänzung zu (§ 354 Abs. 1 StPO analog; BGH, Urteil vom 28. August 2018 - 1 StR 103/18, NStZ-RR 2018, 335).

  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 251/18

    Betrug (täuschungsbedingte Auszahlung eines Kredits; Vermögensschaden;

    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lassen die Urteilsergänzung zu (§ 354 Abs. 1 StPO analog; BGH, Urteil vom 28. August 2018 - 1 StR 103/18, juris Rn. 8).
  • BGH, 05.12.2018 - 2 StR 316/18

    Einziehung des Wertes des durch die Betrugstaten Erlangten als Taterträge

    Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert der Taterträge des von den Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit auch dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2018 - 1 StR 103/18).
  • BGH, 16.07.2020 - 4 StR 91/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen)

    Das wirksam auf die unterbliebene Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, BGHSt 63, 114, 115; vom 28. August 2018 - 1 StR 103/18, NStZ-RR 2018, 335; vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17 und Beschluss vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11) beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
  • LG Köln, 08.09.2022 - 324 KLs 13/22
    Der Ersatz des den Geschädigten entstandenen Schadens durch deren Hausratversicherung führt nicht zu einem Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB, da der Anspruch auf die Hausratversicherung übergeht (BGH, Urteil vom 28.08.2018 - 1 StR 103/18).
  • LG Hamburg, 02.12.2021 - 601 Qs 41/21

    Vollstreckung der Wertersatzeinziehung: Voraussetzungen eines Ausschlusses der

    Dann wäre der Versicherer berechtigter Forderungsinhaber und damit auch Verletzter im Sinne von § 73e Abs. 1 StGB und § 459g Abs. 4 StPO (vgl. BT-Drs. 18/9525, 51; BGH, Urt. v. 28.08.2018 - 1 StR 103/18, juris; LK-StGB/Lohse, a.a.O. Rn. 5).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.2018 - 3 StR 63/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10768
BGH, 04.04.2018 - 3 StR 63/18 (https://dejure.org/2018,10768)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2018 - 3 StR 63/18 (https://dejure.org/2018,10768)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2018 - 3 StR 63/18 (https://dejure.org/2018,10768)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a StGB
    Erweiterte Einziehung beim Angeklagten (Erlangung aus nicht im Einzelnen festgestellten rechtswidrigen Taten; erschöpfender Beweiserhebung und Beweiswürdigung; Subsidiarität)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die erweiterte Einziehung von Taterträgen; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung eines sichergestellten Bargelds in Höhe von 3.900 EUR

  • rewis.io

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen nach erschöpfender Beweiserhebung

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  • rechtsportal.de

    StGB § 73a Abs. 1
    Voraussetzungen für die erweiterte Einziehung von Taterträgen; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung eines sichergestellten Bargelds in Höhe von 3.900 EUR

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    StGB § 73a Abs. 1
    Voraussetzungen für die erweiterte Einziehung von Taterträgen; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung eines sichergestellten Bargelds in Höhe von 3.900 EUR

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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 337
  • StV 2019, 19 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 386/08

    Verhältnis von Verfall von Wertersatz und erweitertem Verfall (Erörterungsmangel

    Auszug aus BGH, 04.04.2018 - 3 StR 63/18
    Die Vorschrift des § 73a StGB ist zudem gegenüber § 73 StGB subsidiär (vgl. zum Verhältnis von § 73d StGB aF zu § 73 StGB aF BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2).
  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 04.04.2018 - 3 StR 63/18
    Die erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Angeklagten gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. zu § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aF BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 372 f.).
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 345/19

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Verwerfung durch Beschluss

    § 73a StGB ist im Verhältnis zur Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 StGB subsidiär (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6).

    Die Neufassung der Bestimmungen durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat insoweit zu keiner sachlichen Änderung geführt (so ausdrücklich BTDrucks. 18/9525, S. 66; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6).

  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 165/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Erlangung aus rechtswidrigen Taten;

    Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, NStZ-RR 2018, 380 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 73a Rn. 10).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    § 73a Abs. 1 StGB ist mithin subsidiär gegenüber § 73 Abs. 1 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 6; vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 6; vom 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, juris Rn. 3; vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, juris Rn. 10; vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19, juris Rn. 13; vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19, juris Rn. 3; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2 Rn. 8; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73a Rn. 5).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 335/22

    Einbeziehung der erweiterten Einziehung von Taterträgen und deren Werts aus

    Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373 und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6).
  • BGH, 01.07.2020 - 6 StR 96/20

    Änderung der Einziehungsanordnung

    Für eine Herkunft des Bargeldes aus anderen Straftaten gibt es keinen Anhalt, sodass die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB und nicht nach § 73a Abs. 1 StGB (i.V.m. § 73c StGB) hätte erfolgen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6, und vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19 Rn. 13).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines

    b) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 590/18

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtes

    Ferner ergeben die Urteilsgründe nichts zur Herkunft der 0, 99 Bitcoin, sodass die Voraussetzungen für eine Einziehung oder erweiterte Einziehung dieses Vermögensgegenstandes im vorliegenden Verfahren nicht belegt sind (zur Subsidiarität des § 73a StGB vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6; vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17 aaO).
  • BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen, Verhältnis zur

    Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt daher erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6 jeweils mwN).

    Einer Feststellung der konkreten Taten bedarf es jedoch nicht (st. Rspr.; zuletzt etwa BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6, NStZ-RR 2018, 337 (nur redaktioneller Leitsatz) jeweils mwN).

  • BGH, 26.09.2019 - 5 StR 456/19

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Einziehungsentscheidung im Rahmen einer

    Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert - nicht anders als in den Fällen der erweiterten Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN; Fischer, StGB 66. Aufl., § 73a Rn. 6 f.) - eine sichere Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Geldes, hier aus (anderweitigen) Drogengeschäften.
  • BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20

    Einziehung von Taterträgen (erweiterte Einziehung)

    Indes tragen die Urteilsgründe die erweiterte Einziehung des Geldes gemäß § 73a Abs. 1 StGB, da die Herkunft aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammenhangs auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 aaO; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3; BT-Drucks. 18/9525 S. 65 f.).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21

    Unzulässige Verfahrensrügen betreffend Verwertung von Erkenntnissen aus

  • BGH, 16.07.2020 - 4 StR 91/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen)

  • BGH, 13.05.2020 - 5 StR 680/19

    Rechtsfehlerhafte Annahme eines besonders schweren Falles der Bestechlichkeit

  • OLG Celle, 06.11.2023 - 2 Ws 313/19

    Erweiterte Einziehung, Voraussetzungen, Taterträge bei Tätern und Teilnehmern

  • BGH, 26.05.2021 - 3 StR 58/21

    Einziehung von Taterträgen (durch die Tat erlangtes Bargeld; faktische

  • BGH, 26.01.2023 - 6 StR 503/22

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (mangelnde Mitteilung des

  • OLG Celle, 06.11.2019 - 2 Ws 313/19

    Einziehung; Subsidiarität erweitert; Vermögensarrest; Sicherungsbedürfnis;

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Rechtsprechung
   BGH, 01.08.2018 - 1 StR 326/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34166
BGH, 01.08.2018 - 1 StR 326/18 (https://dejure.org/2018,34166)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2018 - 1 StR 326/18 (https://dejure.org/2018,34166)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2018 - 1 StR 326/18 (https://dejure.org/2018,34166)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 73 StGB, §§ 73, 73a StGB, § 73d StGB, § 154 StPO, § 73c StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes von Taterträgen im Falle unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen

  • rewis.io

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Verfahren wegen Steuerhinterziehung: Einziehung von Taterträgen bei vorläufig eingestellten Taten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 73 Abs. 1
    Einziehung des Wertes von Taterträgen im Falle unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung - und die eingestellten Taten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 19 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 01.08.2018 - 1 StR 326/18
    Mit der vorläufigen Einstellung aber sind diese Taten nicht mehr Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens (vgl. zur Unanwendbarkeit der §§ 73, 73a StGB aF und des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF bei nach § 154 StPO eingestellten Taten: BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4 Rn. 5 f. und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422 f.).
  • BGH, 07.04.2016 - 1 StR 632/15

    Anordnung des Verfalls (erforderliche Anknüpfung an eine von der Anklage erfasste

    Auszug aus BGH, 01.08.2018 - 1 StR 326/18
    Mit der vorläufigen Einstellung aber sind diese Taten nicht mehr Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens (vgl. zur Unanwendbarkeit der §§ 73, 73a StGB aF und des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF bei nach § 154 StPO eingestellten Taten: BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4 Rn. 5 f. und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422 f.).
  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 83/21

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Bandendelikten (banden- und

    Mit dieser Einstellung war diese Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18 Rn. 7).
  • BGH, 25.04.2019 - 1 StR 54/19

    Einziehung (Einziehung nach Verfahrenseinstellung nur noch im Wege des

    Soweit die Strafkammer in ihrem Verständigungsvorschlag die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auch davon abhängig gemacht hatte, dass die Angeklagten bis zum Schluss der Beweisaufnahme 200.000 Euro an die "Landeskasse' zahlen sollten, und zugesichert hatte, dass dann eine weitere Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen nicht erfolgen würde, kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeteiligten über die nach § 73c Satz 1 StGB zwingend anzuordnende Einziehung des Wertes von Taterträgen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, Rn. 42 und vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, Rn. 6; Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18, Rn. 6) überhaupt im Rahmen einer Verständigung disponieren können.
  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 434/19

    Verschlechterungsverbot (Einziehungsentscheidung)

    Insoweit war eine Einziehung im hiesigen Verfahren nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 -1 StR 326/18 Rn. 7) und ist auch nicht erfolgt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; UA S. 35).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 214/19

    Untreue zu Lasten einer ausländischen Gesellschaft

    Die Teileinstellung zieht zugleich die Aufhebung der Einziehungsentscheidung nach sich (BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18 Rn. 7 und vom 25. April 2019 - 1 StR 54/19 Rn. 16).
  • BGH, 16.06.2020 - 2 StR 79/20

    Teileinstellung bei mehreren Taten (Unmöglichkeit einer Einziehungsanordnung im

    Mit Ausscheiden dieser Taten war eine darauf bezogene Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18; Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 54/19, StV 2019, 752 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19).
  • BGH, 26.10.2021 - 5 StR 327/21

    Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (gegenständliches Vorhandensein)

    Bei einer Einziehung nach §§ 73, 73c StGB muss die Tat jedoch Gegenstand der Verurteilung sein, weshalb auf eine Tat, die - wie im vorliegenden Fall nach § 154 Abs. 1 StPO - eingestellt worden und daher nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens war, eine Einziehung nicht gestützt werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18, wistra 2019, 97; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18; NStZ 2019, 271; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73 Rn. 23 mwN).
  • LG Bielefeld, 30.07.2019 - 9 KLs 11/18
    GmbH - oder bei denen sich der Rechnungszeitraum ganz oder teilweise aufgrund der Einstellung eines Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO auf einen diesbezüglichen Zeitraum bezog (vgl. hierzu den Beschluss des BGH vom 1.8.20xx8, Az. 1 StR 326/18, juris Rn.7).
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 461/21

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    In Höhe von 1.330 Euro entfällt die Einziehung, weil diese Beträge durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21 Rn. 17 f.; Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18 Rn. 7); diese Taten sind nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens.
  • KG, 30.06.2021 - 1 Ws 16/21

    Strafverteidigerkosten nach Teil-Verfahrenseinstellung: Voraussetzungen der

    Denn der Einziehung unterliegen keine Beträge, die durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18-).
  • BGH, 11.04.2019 - 1 StR 615/18

    Abänderung einer Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bei

    Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, abzuändern (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, juris Rn. 12 f. mwN und vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18, wistra 2019, 97, 98).
  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 210/21

    Einziehungsentscheidung (keine Einziehung eines aus einer vorläufig eingestellten

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