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Rechtsprechung
   BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18   

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https://dejure.org/2018,32371
BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18 (https://dejure.org/2018,32371)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2018 - 2 StR 231/18 (https://dejure.org/2018,32371)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 (https://dejure.org/2018,32371)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 46 Abs. 3 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 73a Abs. 1 StGB
    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines Geständnisses); Grundsätze der Strafzumessung (Verbot der Doppelverwertung: Gewinnerzielungsabsicht bei Betäubungsmitteldelikten); Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 73a Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Geständige Einlassung im Hinblick auf einen Wirkstoffgehalt von exakten 18,6 % bei Amphetaminen; Uneingeschränkte Überzeugung der Erlangung eingezogener Gegenstände aus rechtswidrigen Taten

  • rewis.io

    Beweiswürdigung eines Geständnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 73a Abs. 1
    Geständige Einlassung im Hinblick auf einen Wirkstoffgehalt von exakten 18,6 % bei Amphetaminen; Uneingeschränkte Überzeugung der Erlangung eingezogener Gegenstände aus rechtswidrigen Taten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Verstoß gegen das BtMG, Gewinnerzielungsabsicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 380
  • StV 2019, 337 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
    Allerdings dürfen - wie stets - an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373).

    Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in der Anlasstat selbst (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, aaO) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384), insbesondere seinen Einkommensverhältnissen (BGH, Urteil vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 12), liegen.

  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
    Erst wenn sich das Tatgericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt hat, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen, ist die erweiterte Einziehung von Taterträgen anzuordnen (BGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, aaO; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, juris Rn. 9).

    Von der Anordnung sind zudem Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, deretwegen der Angeklagte aber freigesprochen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, juris Rn. 10).

  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 226/13

    Erweiterter Verfall im Betäubungsmittelstrafrecht (Subsidiarität gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
    Die erweiterte Einziehung von Taterträgen setzt mithin voraus, dass nicht festgestellt werden kann, dass die erlangten Gegenstände aus Taten herrühren, die Gegenstand der Verurteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 StR 662/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, juris Rn. 8) sind.

    Erst wenn sich das Tatgericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt hat, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen, ist die erweiterte Einziehung von Taterträgen anzuordnen (BGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, aaO; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, juris Rn. 9).

  • BGH, 28.07.2004 - 2 StR 209/04

    Verfall (Erlangen); erweiterter Verfall (tatrichterliche Überzeugung); Einziehung

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
    Bei auch legalen Einkommensquellen kann die Anordnung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347).
  • BGH, 10.06.1998 - 2 StR 156/98

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Sexueller Missbrauch von Kindern;

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
    Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 1998 - 2 StR 156/98, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 31).
  • BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
    Es ist daher auszuschließen, dass die Wirkstoffmenge bei beiden Lieferungen die Grenze zur nicht geringen Menge von 10 g Amphetaminbase unterschritt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, juris Rn. 54; BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169, 170).
  • BGH, 28.11.1995 - 1 StR 619/95

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Besitzen - Beihilfe - Verurteilung - V-Mann -

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
    Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in der Anlasstat selbst (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, aaO) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384), insbesondere seinen Einkommensverhältnissen (BGH, Urteil vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 12), liegen.
  • BGH, 03.09.2009 - 5 StR 207/09

    Erweiterter Verfall (deliktische Herkunft von Vermögensgegenständen)

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
    Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in der Anlasstat selbst (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, aaO) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384), insbesondere seinen Einkommensverhältnissen (BGH, Urteil vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 12), liegen.
  • BGH, 05.11.2013 - 2 StR 265/13

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Gesetzbindung des Richters:

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
    Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis dem Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat genügt, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170).
  • BGH, 29.04.2014 - 2 StR 616/13

    Fehlerhafte Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot: Gewinnstreben und

    Auszug aus BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
    Denn eine Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17, juris Rn. 4 mwN; Senat, Beschluss vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 302/13

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide

  • BGH, 15.03.2016 - 1 StR 662/15

    Erweiterter Verfall (Subsidiarität zum regulären Verfall)

  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 110/17

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (bedingter Vorsatz eines Kuriers

  • BGH, 09.11.2017 - 4 StR 393/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung:

  • BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17

    Verfall (Berichtigung der Verfallsanordnung wegen Schreibversehen und

  • BGH, 04.04.2018 - 3 StR 63/18

    Erweiterte Einziehung beim Angeklagten (Erlangung aus nicht im Einzelnen

  • BGH, 24.04.2018 - 4 StR 60/18

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung anderer noch nicht abgeurteilter

  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 165/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Erlangung aus rechtswidrigen Taten;

    Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, NStZ-RR 2018, 380 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 73a Rn. 10).

    Dabei dürfen - wie stets - an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).

    Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung des erweiterten Verfalls der Gegenstände entgegen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17 mwN; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, aaO).

  • BGH, 31.01.2024 - 2 StR 351/23

    Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Blick auf eine mögliche

    Es hat damit zu seinen Lasten einen Umstand gewertet, der dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln immanent ist, und damit gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom 9. November 2017 - 4 StR 393/17, StV 2018, 489; vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, juris Rn. 16; jeweils mwN).
  • BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen, Verhältnis zur

    Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt daher erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6 jeweils mwN).

    Von der Anordnung sind zudem Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, derentwegen der Angeklagte aber freigesprochen wurde (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 aaO; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11 Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3) mwN).

    Einer Feststellung der konkreten Taten bedarf es jedoch nicht (st. Rspr.; zuletzt etwa BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 und vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6, NStZ-RR 2018, 337 (nur redaktioneller Leitsatz) jeweils mwN).

    Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können in der Anlasstat selbst oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Einkommensverhältnissen, liegen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 335/22

    Einbeziehung der erweiterten Einziehung von Taterträgen und deren Werts aus

    Dabei dürfen - wie stets - an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 Rn. 15 ff. und vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 165/20 Rn. 7; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 Rn. 19).

    Bei auch legalen Einkommensquellen kann die Anordnung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04 Rn. 5; vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 Rn. 19 und vom 23. März 2022 - 6 StR 611/21 Rn. 9; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20 Rn. 7 ff.).

  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21

    Unzulässige Verfahrensrügen betreffend Verwertung von Erkenntnissen aus

    Bei auch legalen Einkommensquellen kann die Anordnung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347, und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).

    Vor diesem Hintergrund war vom Landgericht nachvollziehbar zu erwägen, ob diese anscheinend legale Erwerbstätigkeit der pauschalen tatgerichtlichen Annahme, sämtliche Einziehungsgegenstände seien auf "inkriminiertem Wege erlangt worden" (UA S.140), entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347; und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).

  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

    Denn die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 66); eine auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Anordnung setzt mithin voraus, dass das Tatgericht nach Ausschöpfung aller Beweismittel zwar die Überzeugung von der deliktischen Herkunft des erlangten Gegenstands gewonnen hat, aber sich außerstande sieht, ihn eindeutig der abgeurteilten oder einer anderen konkret nachweisbaren Tat zuzuordnen (s. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f.; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213; vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9).
  • BGH, 26.09.2019 - 5 StR 456/19

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Einziehungsentscheidung im Rahmen einer

    Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert - nicht anders als in den Fällen der erweiterten Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN; Fischer, StGB 66. Aufl., § 73a Rn. 6 f.) - eine sichere Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Geldes, hier aus (anderweitigen) Drogengeschäften.
  • BGH, 13.11.2019 - 3 StR 249/19

    Durchführung des Verfahrens zum Zwecke der selbständigen Anordnung der Einziehung

    Denn die dort geregelte erweiterte Einziehung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und kann nur angeordnet werden, wenn sich das Tatgericht außerstande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN).
  • BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Insoweit kommt daher weder eine Einziehung des Wertes des Tatertrages nach § 73c StGB noch eine erweiterte Einziehung nach § 73a StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 382).
  • BGH, 26.05.2020 - 2 StR 44/20

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Wirkstoffmenge bei

    Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär ist und nur angeordnet werden kann, wenn sich das Tatgericht außer Stande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19, juris Rn. 3; vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 275/18, juris Rn. 24; Senat, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f., jeweils mwN).
  • BGH, 16.06.2020 - 2 StR 79/20

    Teileinstellung bei mehreren Taten (Unmöglichkeit einer Einziehungsanordnung im

  • BGH, 05.03.2020 - 1 StR 42/20

    Einziehung (erforderliche Feststellung im Urteil)

  • BGH, 26.01.2023 - 6 StR 503/22

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (mangelnde Mitteilung des

  • OLG Köln, 19.06.2019 - 1 RVs 97/19

    Untreue des Rechtsanwalts? Die verweigerte Rückzahlung von Fremdgeld

  • BGH, 04.03.2021 - 2 StR 440/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Anforderungen

  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 210/21

    Einziehungsentscheidung (keine Einziehung eines aus einer vorläufig eingestellten

  • BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19

    Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages hinsichtlich Verzichts auf

  • BGH, 11.04.2022 - 2 StR 64/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Berechnung: Umrechnungskurs,

  • BGH, 27.04.2021 - 4 StR 365/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Subsidiarität

  • LG Traunstein, 30.03.2022 - 7 KLs 120 Js 44147/21

    Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Strafzumessung, Angeklagte, Untersuchungshaft,

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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36067
BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18 (https://dejure.org/2018,36067)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2018 - 4 StR 247/18 (https://dejure.org/2018,36067)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18 (https://dejure.org/2018,36067)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 337 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18
    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschlüsse vom 26. August 1992 - 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; vom 6. November 2012 - 2 StR 410/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 80; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 150 mwN).

    Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2012, 414; BGH NStZ 2013, 550).

  • BGH, 19.01.2012 - 2 StR 590/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18
    Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2012, 414; BGH NStZ 2013, 550).
  • BGH, 06.11.2012 - 2 StR 410/12

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (für die Eigennützigkeit erforderliche

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18
    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschlüsse vom 26. August 1992 - 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; vom 6. November 2012 - 2 StR 410/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 80; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 150 mwN).
  • BGH, 12.03.2013 - 2 StR 16/13

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18
    Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2012, 414; BGH NStZ 2013, 550).
  • BGH, 26.08.1992 - 3 StR 299/92

    Kein eigennütziges Handeltreiben bei Liebesbeziehung

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18
    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschlüsse vom 26. August 1992 - 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; vom 6. November 2012 - 2 StR 410/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 80; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 150 mwN).
  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 288/96

    Eingehungsbetrug - Versuch - Vertragsangebot

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18
    Der Senat sieht sich mit Blick auf die Darstellung der Vorverurteilungen der Angeklagten T. und D. zu dem Hinweis veranlasst, dass eine Wiedergabe von Vorstrafen im vollen Wortlaut regelmäßig überflüssig ist und das Urteil unnötig belastet: Eine kurze, prägnante Zusammenfassung genügt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 - 1 StR 288/96; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 268).
  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 262/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18
    Die rechtsfehlerhafte Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt auch zur Aufhebung der tateinheitlich erfolgten - an sich rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, Rn. 26).
  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18
    "Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt eigennütziges Handeln voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256).
  • BGH, 18.12.2019 - 1 StR 570/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erfordernis der Eigennützigkeit:

    aa) Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird; eine Entlohnung in Geld ist daher für die Annahme von Eigennützigkeit nicht zwingend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2019 - 2 StR 384/19 Rn. 8 f.; vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18 Rn. 4 und vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16 Rn. 6; Urteil vom 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126).
  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 517/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Eigennützigkeit)

    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird; eine Entlohnung in Geld ist daher für die Annahme von Eigennützigkeit nicht zwingend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 16. Oktober 2019 - 2 StR 384/19 Rn. 8 f.; vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18 Rn. 4 und vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16 Rn. 6).
  • BGH, 16.10.2019 - 2 StR 384/19

    Unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln (Begriff der Veräußerung);

    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird, oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 507/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Handeltreiben mit

    Eigennützig handelt, wer von einem Streben nach Gewinn geleitet wird oder wer sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18 Rn. 4).
  • BGH, 17.06.2020 - 1 StR 188/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Eigennützigkeit)

    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird; eine Entlohnung in Geld ist daher für die Annahme von Eigennützigkeit nicht zwingend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 16. Oktober 2019 - 2 StR 384/19 Rn. 8 f.; vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18 Rn. 4 und vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16 Rn. 6).
  • BGH, 20.11.2019 - 4 StR 504/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verhältnis und Abgrenzung von

    Anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Begehungsweise des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 BtMG Eigennützigkeit, also ein Streben des Täters nach Gewinn oder nach einem anderen persönlichen materiellen oder immateriellen Vorteil voraussetzt (zum Begriff der Eigennützigkeit vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 ? 4 StR 247/18, StV 2019, 337).
  • BGH, 18.10.2022 - 1 StR 346/22

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird; eine Entlohnung in Geld ist daher für die Annahme von Eigennützigkeit nicht zwingend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 16. Oktober 2019 - 2 StR 384/19 Rn. 8 f.; vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18 Rn. 4 und vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16 Rn. 6).
  • BGH, 06.07.2022 - 5 StR 105/22

    Eigennützigkeit als Voraussetzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder der Täter sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2019 - 2 StR 384/19; vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18).
  • LG Frankfurt/Main, 02.07.2021 - 8 KLs 17/20
    Eigennützig ist eine Tätigkeit immer dann, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (BGH, Beschluss 16. März 2016, Az. 4 StR 42/16 m.w.N.) Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, Az. 4 StR 247/18).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.01.2019 - 5 StR 650/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,1108
BGH, 08.01.2019 - 5 StR 650/18 (https://dejure.org/2019,1108)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2019 - 5 StR 650/18 (https://dejure.org/2019,1108)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2019 - 5 StR 650/18 (https://dejure.org/2019,1108)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 354 Abs. 1 StPO, § 30a Abs. 2 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 265 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 30a Abs. 3, § 29a Abs. 2 BtMG, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Schätzung der Marihuanamenge zum Eigenkonsum durch Anwendung des Zweifelsgrundsatzes hinsichtlich Verringerung der zum Handeltreiben bestimmten Menge und des Besitzes zum Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge

  • Wolters Kluwer

    Schätzung der Marihuanamenge zum Eigenkonsum durch Anwendung des Zweifelsgrundsatzes hinsichtlich Verringerung der zum Handeltreiben bestimmten Menge und des Besitzes zum Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge

  • rewis.io

    Betäubungsmitteldelikt: Anwendung des Zweifelsgrundsatzes bei der Abgrenzung der zum Eigenverbrauch und von der zum Handeltreiben bestimmten Menge

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Schätzung der Marihuanamenge zum Eigenkonsum durch Anwendung des Zweifelsgrundsatzes hinsichtlich Verringerung der zum Handeltreiben bestimmten Menge und des Besitzes zum Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 337 (Ls.)
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