Weitere Entscheidungen unten: BGH, 19.03.2019 | BGH, 21.05.2019 | BGH, 16.04.2019

Rechtsprechung
   BGH, 17.04.2019 - 5 StR 603/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13131
BGH, 17.04.2019 - 5 StR 603/18 (https://dejure.org/2019,13131)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2019 - 5 StR 603/18 (https://dejure.org/2019,13131)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18 (https://dejure.org/2019,13131)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,13131) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 354 Abs. 1 StPO, § 73a StGB, § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 73a Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 3 StGB, § 73d StGB, § 337 Abs. 1 StPO, §§ 73a, 73c StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, §§ 808 ff. ZPO, §§ 111e ff. StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen, Beleidigung und unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition; Einziehung eines Pkw gem. § 73a StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen, Beleidigung und unerlaubten Besi...

  • rewis.io

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Erweiterte Einziehung eines Surrogats

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 73a
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen, Beleidigung und unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition; Einziehung eines Pkw gem. § 73a StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 63, 111
  • NStZ 2020, 661
  • StV 2019, 739 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 50/17

    Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 5 StR 603/18
    Denn in den wie hier vorliegenden Fällen eindeutiger Einzelspuren genügt es, wenn das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage numerisch in den Urteilsgründen mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt)).

    Denn aus den Urteilsgründen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die am Tatort gesicherte Einzelspur, die in allen 16 untersuchten DNA-Systemen mit dem DNA-Merkmalmuster einer Speichelprobe des Angeklagten übereinstimmt, von diesem - nicht zu den nahen Familienangehörigen des Angeklagten (Eltern oder Geschwister) gehörenden - Verwandten stammen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018, aaO).

  • BGH, 07.07.2004 - 1 StR 115/04

    Unerlaubte Abgabe und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 5 StR 603/18
    § 73a StGB enthält aber weder das eine noch - im Gegensatz zu § 73d StGB aF (vgl. insofern BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 StR 115/04) - das andere (vgl. auch Schönke/Schröder - Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73a Rn. 8; a.A. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73a Rn. 14 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu § 73d StGB aF).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 112/14

    Tatrichterlicher Beweiswürdigung (Umgang mit DNA-Identifizierungsmustern:

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 5 StR 603/18
    Die Zugehörigkeit eines Angeklagten zu einer fremden Ethnie hat allenfalls dann Bedeutung, wenn die Beweisaufnahme konkrete Anhaltspunkte dafür ergibt, dass der Tatverdächtige ausschließlich in einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 ? 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 492).
  • BGH, 08.11.2018 - 1 StR 527/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zur Vornahme der Reduzierung des

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 5 StR 603/18
    Er haftet daher insoweit als Gesamtschuldner, was im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 1 StR 527/18).
  • BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20

    Einziehung von Tatmitteln bei Betäubungsmitteldelikten als Strafzumessungsgrund

    Ob die Bestimmungen der § 73c StGB und § 73d StGB auf die erweiterte Einziehung unmittelbar anwendbar sind (so BGH, Beschluss vom 17. April 2019, 5 StR 603/18, juris) oder nur analog (so wohl Lohse, der die unmittelbare Anwendbarkeit von §§ 73c, 73d StGB in Fällen des § 73a StGB ausdrücklich ablehnt [Lohse in LK, StGB, 13. Aufl. 2020, § 73a Rn. 17], andererseits den Übergang zum Wertersatz für geboten erachtet, wenn die erweiterte Einziehung des Gegenstands ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist [Lohse, a. a. O., § 73a Rn. 43]), bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.
  • BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21

    Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität;

    b) Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des Urteilstenors hat das Landgericht keine unzulässige erweiterte Einziehung des Surrogats von Taterträgen angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20; vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, NStZ 2020, 661).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Die erweiterte Einziehung eines Surrogats ist nicht statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 - 3 StR 238/21, wistra 2023, 121 Rn. 14; Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 14; vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, juris Rn. 14; vom 31. März 2021 - 2 StR 300/20, juris Rn. 4; vom 4. Juli 2019 - 4 StR 590/18, juris Rn. 20; vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 4).

    Es genügt, dass es bei Begehung der Anlasstaten in Gestalt des hierfür gekauften Pkw, mithin des erlangten Surrogats, noch Bestandteil seines Vermögens war (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 - 3 StR 238/21, wistra 2023, 121 Rn. 14; Beschluss vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13 ff.; Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18, NStZ-RR 2021, 336, 338; Beschluss vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; vom 7. Mai 2019 - 5 StR 149/19, juris Rn. 8; vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a aF Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 4).

  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

    Die Vorschrift des § 73a StGB sieht zwar die erweiterte Einziehung des Surrogats (§ 73 Abs. 3 StGB) nicht vor; denn das neue Vermögensabschöpfungsrecht hat die Regelung des § 73d Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF nicht übernommen (s. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn 4.; vom 4. Juli 2019 - 4 StR 590/18, juris Rn. 20; vom 31. März 2021 - 2 StR 300/20, juris Rn. 4; vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, juris Rn. 14).

    In solchen Fällen kommt jedoch weiterhin eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Betracht (s. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, aaO; vom 7. Mai 2019 - 5 StR 149/19, juris Rn. 8; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18, NStZ-RR 2021, 336, 338).

  • BGH, 13.02.2024 - 5 StR 508/23

    Änderung des Einziehungsausspruchs bzgl. der Armbanduhren

    Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte diese Uhren, "bei denen es sich möglicherweise um Imitate handelte", durch oder für eine andere Straftat erlangt hat; eine erweiterte Einziehung des Surrogats sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1).
  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 590/18

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtes

    Anders als nach der früheren Regelung in § 73d Abs. 1 Satz 3 StGB aF i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF ist aber eine erweiterte Einziehung von Surrogaten in dem durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) neu gestalteten Vermögensabschöpfungsrecht gesetzlich nicht mehr vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18).
  • BGH, 24.09.2020 - 4 StR 144/20

    Verfahren bei der Durchsuchung (Übernahme eines von der Staatsanwaltschaft

    Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Einziehung auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18; Beschluss vom 7. Mai 2019 - 5 StR 149/19).
  • BGH, 25.10.2022 - 4 StR 268/22

    Brandstiftung (Tatobjekt: Warenlager oder-vorräte, Waren, § 92 Abs. 2 BGB, § 241a

    Keine Waren im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind demnach Gegenstände, die zum Eigenverbrauch oder zur Weiterverarbeitung vor Ort bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 371/18 Rn. 9, BGHSt 63, 300; BGH, Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/18 Rn. 6, BGHSt 63, 111, 113; Wolters aaO).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21

    Unzulässige Verfahrensrügen betreffend Verwertung von Erkenntnissen aus

    Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB aber bietet nach derzeitiger Rechtslage keine Rechtsgrundlage für die erweiterte Einziehung der mit diesem erworbenen Surrogate in Gestalt der Uhren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, und vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1).
  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 258/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Sie hat auch beachtet, dass § 73a StGB keine rechtliche Grundlage für die Einziehung von Surrogaten darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1; vom 4. Juli 2019 - 4 StR 590/18, Rn. 20), so dass hinsichtlich der sichergestellten Rolex-Uhr nicht diese selbst, sondern in Bezug auf die für deren Kauf aufgewendete, aus rechtswidrigen Taten herrührende Geldsumme die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen war.
  • BGH, 19.04.2023 - 2 StR 46/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23

    Erweiterte Einziehung, Surrogate, Einziehung nach Abtrennung, Bindungswirkung

  • BGH, 07.05.2019 - 5 StR 149/19

    Eine Tat im konkurrenzrechtlichen Sinne bei mehrfachem Gebrauch einer gefälschten

  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 529/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Feststellungen zum

  • BGH, 25.05.2022 - 4 StR 114/22

    Fahren ohne Fahrerlaubnis (Führen eines Fahrzeuges: Feststellung); Handeltreiben

  • BGH, 30.06.2022 - 1 StR 156/22

    Erweitere Einziehung von Taterträgen (keine Einziehung von Surrogaten)

  • BGH, 07.05.2019 - 5 StR 124/19

    Haftung des Angeklagten hinsichtlich der gegen ihn angeordneten Einziehung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 19.03.2019 - 3 StR 522/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10810
BGH, 19.03.2019 - 3 StR 522/18 (https://dejure.org/2019,10810)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2019 - 3 StR 522/18 (https://dejure.org/2019,10810)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2019 - 3 StR 522/18 (https://dejure.org/2019,10810)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,10810) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 74 Abs. 1 StGB
    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (Nebenstrafe; Strafzumessungsentscheidung; bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe; Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden rechtsfolgen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 74 StGB, § 244a Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Pkw i.R.d. Strafzumessung des schweren Bandendiebstahls

  • rewis.io

    Rechtsfolgenausspruch im Strafurteil: Anordnung einer Einziehung als Strafzumessungskriterium

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 74 Abs. 1 ; StGB § 244a Abs. 2
    Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Pkw i.R.d. Strafzumessung des schweren Bandendiebstahls

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Diebstahl - und die Einziehung des Tatfahrzeugs

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 214
  • StV 2019, 739 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18

    Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die

    Auszug aus BGH, 19.03.2019 - 3 StR 522/18
    Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vgl. auch Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 f.; jew. mwN).

    Bereits der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, aaO).

  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 19.03.2019 - 3 StR 522/18
    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710).
  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 470/11

    Einziehung (Nebenstrafe); Strafzumessung (Einziehung; bestimmender Gesichtspunkt)

    Auszug aus BGH, 19.03.2019 - 3 StR 522/18
    Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vgl. auch Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 f.; jew. mwN).
  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche

    Eine Maßnahme nach § 74 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 522/18 - juris Rn. 3 m.w.N).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Die Einziehung des Pkw BMW X6 (Zeitwert: 20.000 EUR) des Angeklagten X. als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB hat das Landgericht - wie es von Rechts wegen geboten gewesen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 25; vom 4. März 2020 - 5 StR 20/20, juris Rn. 4; vom 19. März 2019 - 3 StR 522/18, NStZ 2020, 214 Rn. 3) - bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten in Rechnung gestellt.
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21

    Straf- und Zahlungsdienstrechtliche Beurteilung des Hawala-Finanzsystems

    Im Übrigen hat das Landgericht zwar die Einziehung eines Pkw nach § 74 Abs. 1 StGB nicht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich bedacht, obschon sie den Charakter einer Nebenstrafe hat und grundsätzlich einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 522/18, NStZ 2020, 214).
  • BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20

    Einziehung von Tatmitteln bei Betäubungsmitteldelikten als Strafzumessungsgrund

    Die Änderungen des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) wirken sich hierauf nicht aus (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 19. März 2019, 3 StR 522/18, juris Rn. 3 m. w. N.).

    Dies gilt auch unabhängig von dem Umstand, dass Einziehungsentscheidungen nach § 74 Abs. 1 StGB aufgrund des untrennbaren inneren Zusammenhangs mit der Bemessung der Strafe vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht isoliert aufrechterhalten werden können, wenn der Strafausspruch aufzuheben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019, 3 StR 522/18, juris Rn. 5).

  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    a) Die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (ständige Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 -, juris Rdnr. 3, 5. November 2019 - 2 StR 447/19 -, juris Rdnr. 4, 19. März 2019 - 3 StR 522/18 -, juris Rdnr. 3, und 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18 -, juris Rdnr. 3; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.).

    Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (vgl. BGH, jeweils a. a. O.) Im Fall der Einziehung eines Gegenstandes von nicht unerheblichem Wert besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen Einziehungsentscheidung und Strafbemessung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2020, a. a. O., juris Rdnr. 5, 5. November 2019, a. a. O., juris Rdnr. 6, 19. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 5, und 3. Mai 2018, a. a. O., juris Rdnr. 5; BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020 - 207 StRR 138/20 -, juris Rdnr. 29; jeweils m. w. Nachw.).

  • BGH, 05.02.2020 - 2 StR 517/19

    Urteilsgründe (Berücksichtigung der Sicherstellung von Betäubungsmitteln bei der

    Es hat dabei zwar grundsätzlich bedacht, dass eine Maßnahme nach dieser Vorschrift den Charakter einer Nebenstrafe hat und damit eine Strafzumessungsentscheidung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 522/18, StV 2019, 739).
  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 167/20

    Betäubungsmittelkriminalität (Bandenabrede); Urteilsgründe (Feststellungen zu

    Wird dem Angeklagten ein Gegenstand von nicht unbeträchtlichem Wert entzogen, so ist dies als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 ? 3 StR 522/18, NStZ 2020, 214; vom 4. März 2020 - 5 StR 20/20; Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146, 147).
  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 20/20

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (Anlasten des Fehlens eines

    Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so kann dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18; vom 19. März 2019 - 3 StR 522/18).
  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

    Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74 StGB n. F. hat - ebenso wie nach alter Rechtslage - den Charakter einer Nebenstrafe, stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar und kann daher nur zusammen mit dem Strafausspruch angegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 4 StR 360/19 -, juris Rdnr. 4, 19. März 2019 - 3 StR 522/18 -, juris Rdnr. 3, 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18 -, juris Rdnr. 4, 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18 -, juris Rdnr. 2 [jeweils zu § 74 Abs. 1 StGB n. F.], und 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 -, juris Rdnr. 4 [zu § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB a. F.]; Rautenberg/Reichenbach in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Aufl., § 318 Rdnr. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 62. Aufl., § 318 Rdnr. 22; jeweils m. w. Nachw.); anders verhält es sich bei einer Sicherungseinziehung gemäß § 74b StGB n. F. (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 3 Ss 68/14 -, juris Rdnr. 9 [zu § 74 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alt. StGB a. F.]; Rautenberg/Reichenbach, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 21.05.2019 - 1 StR 98/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16805
BGH, 21.05.2019 - 1 StR 98/19 (https://dejure.org/2019,16805)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2019 - 1 StR 98/19 (https://dejure.org/2019,16805)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 1 StR 98/19 (https://dejure.org/2019,16805)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,16805) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • Wolters Kluwer

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rewis.io

    Einziehungsanordnung im Strafurteil: Anforderungen an die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 73
    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einziehung von Betäubungsmitteln

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 739 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.05.2014 - 3 StR 398/13

    Fehlen einer hinreichend konkreten Bezeichnung der Einziehungsgegenstände

    Auszug aus BGH, 21.05.2019 - 1 StR 98/19
    Zu den Einziehungsentscheidungen hat der Generalbundesanwalt zutreffend (zu nachfolgend b) vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - 3 StR 406/12 Rn. 3; vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13 Rn. 6 und vom 5. Juli 2018 - 5 StR 176/18 Rn. 4) ausgeführt:.
  • BGH, 25.08.2009 - 3 StR 291/09

    Einziehung (Urteilsformel; Bezeichnung der Einziehungsgegenstände; Anlage)

    Auszug aus BGH, 21.05.2019 - 1 StR 98/19
    Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384).
  • BGH, 16.10.2012 - 3 StR 406/12

    Voraussetzungen der Einziehung (Bestimmtheit der Bezeichnung von einzuziehenden

    Auszug aus BGH, 21.05.2019 - 1 StR 98/19
    Zu den Einziehungsentscheidungen hat der Generalbundesanwalt zutreffend (zu nachfolgend b) vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - 3 StR 406/12 Rn. 3; vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13 Rn. 6 und vom 5. Juli 2018 - 5 StR 176/18 Rn. 4) ausgeführt:.
  • BGH, 05.07.2018 - 5 StR 176/18

    Tenorierung bei Verwirklichung mehrerer Diebstahlsqualifikationen; konkrete

    Auszug aus BGH, 21.05.2019 - 1 StR 98/19
    Zu den Einziehungsentscheidungen hat der Generalbundesanwalt zutreffend (zu nachfolgend b) vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - 3 StR 406/12 Rn. 3; vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13 Rn. 6 und vom 5. Juli 2018 - 5 StR 176/18 Rn. 4) ausgeführt:.
  • BGH, 29.07.2020 - 6 StR 218/20

    Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Anordnung

    Deshalb kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Urteilsformel insoweit selbst konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 StR 98/19 Rn. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 16.04.2019 - 5 StR 169/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13129
BGH, 16.04.2019 - 5 StR 169/19 (https://dejure.org/2019,13129)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2019 - 5 StR 169/19 (https://dejure.org/2019,13129)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19 (https://dejure.org/2019,13129)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,13129) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2487
  • NStZ 2019, 468
  • StV 2019, 739 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22

    Wertersatzeinziehung (Angabe in Euro); Weisungen (Anzeige des Wohnsitzes oder

    Eine als Tatertrag erlangte Fremdwährungssumme ist daher vom Tatgericht in Euro umzurechnen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73c Rn. 5; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 43).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Bestimmung des Wertes erlangter Fremdwährungsgelder in Euro stets auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erlangung des Bargelds, also des Vermögenszuflusses, abzustellen ist (so BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468) oder es dann, wenn der Wert der fremden Währung gegenüber dem Euro zeitlich nachfolgend gestiegen ist, auf den Wechselkurs zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem eine unmittelbare gegenständliche Einziehung der erlangten Gelder wegen Vermischung mit anderem Bargeld oder Weggabe unmöglich geworden und damit der staatliche Anspruch auf Wertersatzeinziehung entstanden ist.

    Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die rechtlich gebotene Umrechnung der vom Angeklagten erlangten Fremdwährungsgelder in Euro nachholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468).

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 415/20

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Anrechnung des Bargelds

    Abweichend von der Meinung des Generalbundesanwalts ist indes für den Umrechnungskurs der Tag im November 2019, an dem der Angeklagte die Verfügungsgewalt über das Bargeld erlangte, und nicht der Tag der tatgerichtlichen Entscheidung maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19 und vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18 Rn. 13; BT-Drucks. 18/9525 S. 67); im Ergebnis ist damit mehr als vom Generalbundesanwalt beantragt abzuziehen.
  • BGH, 06.08.2019 - 2 StR 473/18

    Reihenfolge der Vollstreckung (gerichtliches Ermessen)

    Dem Willen des Reformgesetzgebers folgend, ist der Betrag von 1.000 US-Dollar gemäß dem im Zeitpunkt der Erlangung am 23. August 2017 geltenden Wechselkurs (1,1799 EUR/USD) in 847, 52 EUR umzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468).
  • BGH, 13.02.2021 - 1 StR 338/20

    Einziehung von Wertersatz (Berechnung des Wertes bei erlangtem ausländischen

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist allerdings für die gebotene Umrechnung des in Schweizer Franken erbeuteten Bargelds in Euro seit der Geltung des neuen Einziehungsrechts nicht der Tag der tatgerichtlichen Entscheidung maßgebend, sondern vielmehr der Tag des Vermögenszuflusses (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20 Rn. 2 mwN und vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 67; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73c Rn. 5), vorliegend also der 5. Juli 2018.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht