Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.05.2019

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   BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,6309
BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18 (https://dejure.org/2019,6309)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 (https://dejure.org/2019,6309)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18 (https://dejure.org/2019,6309)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 206a StPO, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 263 Abs. 1 StGB, § 264 Abs. 1 StPO, § 264 StPO

  • Wolters Kluwer

    Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt i.R.d. Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Tatopfers

  • Wolters Kluwer

    Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt i.R.d. Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil ...

  • rewis.io

    Verfahrenseinstellung wegen fehlender Anklage der abgeurteilten Tat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 264 Abs. 1
    Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt i.R.d. Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Tatopfers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betrug trotz Freispruchs vom Vorwurf des Raubes?

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2787
  • NStZ 2019, 428
  • NStZ 2020, 46
  • StV 2019, 818 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.06.2006 - 3 StR 79/06

    Tat im prozessualen Sinn (Identität; Nämlichkeit; unverwechselbares Geschehen;

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).

    Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit' der Tat zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).

    Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteile vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18).

  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 200/18

    Inhalt der Anklageschrift (hinreichende Abgrenzung der zur Last gelegten Tat);

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit' der Tat zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Veräußerung eines Teils der Tatbeute deliktisch erfolgt sein und der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft sich auch auf dieses Geschehen erstrecken könnte, sind weder dem konkreten Anklagesatz noch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, das zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353; Urteile vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; und vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 169), zu entnehmen.

  • BGH, 16.10.1987 - 2 StR 258/87

    Identität bei Änderung des Tatbildes zwischen Anklage und Urteil

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Anders als in der Fallkonstellation einer sich an den Raub anschließenden Hehlerei, in denen der Tatbestand der Hehlerei als ein mit dem vorangegangenen Raub einheitliches geschichtliches Vorkommnis bildender Vorgang angesehen worden ist, wenn und soweit sich der Angeklagte "als Glied in der sich an diese Tat anschließenden ?Verwertungskette' für das Raubgut hehlerisch betätigte' (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; siehe aber auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 82), fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation schon aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtung an einem in diesem Sinne engen Zusammenhang mit der Vortat.

    Die in der Anklageschrift enthaltenen Hinweise erfolgten ersichtlich nicht zum Zwecke einer Ausdehnung des Anklagevorwurfs auf dieses Geschehen, sondern sind im Sinne eines Beweisanzeichens zur Stützung des Verdachts einer Beteiligung des Angeklagten an der Tat in die Anklageschrift aufgenommen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 81).

  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64).

  • BGH, 07.07.1999 - 1 StR 262/99

    Nachtragsanklage; Tat im prozessualen Sinne; Tateinheit

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).

    Anders als in der Fallkonstellation einer sich an den Raub anschließenden Hehlerei, in denen der Tatbestand der Hehlerei als ein mit dem vorangegangenen Raub einheitliches geschichtliches Vorkommnis bildender Vorgang angesehen worden ist, wenn und soweit sich der Angeklagte "als Glied in der sich an diese Tat anschließenden ?Verwertungskette' für das Raubgut hehlerisch betätigte' (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; siehe aber auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 82), fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation schon aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtung an einem in diesem Sinne engen Zusammenhang mit der Vortat.

  • BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17

    Prozessuale Tat (Identität der prozessualen Tat von Anklage und Urteil bei

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteile vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18).
  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Anhaltspunkte dafür, dass die Veräußerung eines Teils der Tatbeute deliktisch erfolgt sein und der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft sich auch auf dieses Geschehen erstrecken könnte, sind weder dem konkreten Anklagesatz noch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, das zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353; Urteile vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; und vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 169), zu entnehmen.
  • BGH, 20.11.2014 - 4 StR 153/14

    Mangelnde Anklage (Eröffnungsbeschluss; Begriff der Tat im prozessualen Sinne und

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteile vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18).
  • BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Körperschaftssteuer: verdeckte

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).
  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87

    Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Anders als in der Fallkonstellation einer sich an den Raub anschließenden Hehlerei, in denen der Tatbestand der Hehlerei als ein mit dem vorangegangenen Raub einheitliches geschichtliches Vorkommnis bildender Vorgang angesehen worden ist, wenn und soweit sich der Angeklagte "als Glied in der sich an diese Tat anschließenden ?Verwertungskette' für das Raubgut hehlerisch betätigte' (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; siehe aber auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 82), fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation schon aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtung an einem in diesem Sinne engen Zusammenhang mit der Vortat.
  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 366/19

    Vorwurf der Untreue gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg muss

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2019, 428 mwN).
  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20

    Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher

    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).

    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378; vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 170/19, NStZ 2021, 120, 121; Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).

    Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit" der Tat zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378; Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64).

  • OLG Hamm, 18.05.2021 - 5 RVs 24/21

    Aburteilung eines einheitlichen Lebenssachverhalts; Prozessualer Inhalt einer

    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Urteil vom 22.06.2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; BGH Beschluss vom 01.12.2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).

    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Beschluss vom 07.07.1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29.09.1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).

    Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit" der Tat zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Beschluss vom 16.08.2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354; BGH Urteil vom 22.06.2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).

    Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Urteile vom 20.11.2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; BGH, Urteil vom 22.06.2006 - 3 StR 79/06, juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18).

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Urteil vom 29.09.1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64).

    Trotz der Unterschiede in Tatzeit und Tatort ist ein einheitlich geschichtlicher Vorgang jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzunehmen, wenn die zeitlich späteren Handlungen auf die Verwertung der Tatbeute gerichtet sind (ausdrücklich für Untreue und Betrug: BGH, Urteil vom 30.09.2020 - 5 StR 99/20 -, Rn. 16 - 17, juris; für Raub und Hehlerei: BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 - juris, BGH NStZ 1999, 523 (524)).

  • BGH, 10.06.2020 - 5 StR 435/19

    Betrug (Täuschung durch Geltendmachung eines Anspruchs; Tatsachenkern;

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2019, 428, und vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, NZWiSt 2020, 195, 198 f., jeweils mwN).
  • BGH, 10.10.2019 - 1 StR 632/18

    Abweichen von verkündeter Urteilsformel und Urteilstenor der Urteilsurkunde

    Ohne Kenntnisnahme des verkündeten Urteils wäre auch die amtswegig gebotene Prüfung, ob das Urteil den angeklagten und vom Eröffnungsbeschluss umgrenzten Sachverhalt betrifft und erschöpft (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18 Rn. 8; Urteil vom 21. Januar 2010 - 4 StR 518/09 Rn. 1, 3, 6), unmöglich.
  • BGH, 09.11.2022 - 2 StR 368/21

    Gegenstand des Urteils (prozessuale Tat)

    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).

    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378; vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 170/19, NStZ 2021, 120, 121; Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46).

  • LG Krefeld, 29.04.2020 - 21 KLs 1/20
    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (BGH NStZ 2020, 46, Rn. 5 m.w.N.).
  • AG Torgau, 05.11.2019 - 3 Ds 952 Js 26914/19

    Strafklageverbrauch - mehrere Sozialleistungsbetrugstaten als eine Tat im

    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (BGH, Beschluss vom 13.2.2019 - 4 StR 555/18 -, NStZ 2019, S. 428 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - StB 52/18 -, NStZ 2019, S. 354 ; stRspr).

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten, die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (BGH, Beschluss vom 13.2.2019 - 4 StR 555/18 -, NStZ 2019, S. 428 m.w.N.).

  • BGH, 08.02.2022 - 3 StR 440/21

    Prozessualer Tatbegriff (einheitlicher geschichtlicher Vorgang; Veränderung des

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., s. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2019, 428, 429 mwN; vom 20. Mai 2021 - 3 StR 443/20, StV 2022, 69 Rn. 11 mwN).
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Demgegenüber stellte sich vor allem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs teilweise auf den heute noch überwiegend in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur vertretenen Standpunkt, dass die angefochtene Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO einzustellen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 11.1.2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, juris Rn. 2 f.; KG, NStZ-RR 2009, 286, juris Rn. 6; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 75, juris Rn. 5; NStZ 2008, 118, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 332, juris Rn. 16; OLG Jena, VRS 110 [2006], 128, juris Rn. 4; OLG Koblenz, StraFo 2005, 129; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.7.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21, juris Rn. 35; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 206a Rn. 6a; MüKoStPO/Wenske, 1. Aufl., § 206a Rn. 23; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 206a Rn. 4 m.w.N.; so im Sonderfall des Teilfreispruchs auch BGH, Beschluss vom 13.2.2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2019, 428, juris Rn. 1).
  • BGH, 16.05.2023 - 6 StR 545/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • OLG Zweibrücken, 26.02.2020 - 1 OLG 2 Ss 14/20

    Strafbarkeit von Äußerungen mit Bedrohung über einen längeren Zeitraum

  • BGH, 14.04.2021 - 5 StR 143/20

    Gerichtliche Kognitionspflicht und prozessualer Tatbegriff; Handeltreiben mit

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2023 - 1 ORs 36 Ss 47/23

    Strafklageverbrauch bei materiell-rechtlicher Tatmehrheit

  • VG Berlin, 03.07.2020 - 80 K 27.19
  • KG, 23.12.2019 - 3 Ss 105/19

    Verstoß gegen Anklagegrundsatz im Berufungsverfahren

  • KG, 23.12.2019 - 121 Ss 181/19

    Berufung in Strafsachen: Entscheidung des Erstgerichts über eine nicht angeklagte

  • KG, 23.12.2019 - 122 Ss 136/19
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Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,22936
BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18 (https://dejure.org/2019,22936)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2019 - 1 StR 688/18 (https://dejure.org/2019,22936)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 1 StR 688/18 (https://dejure.org/2019,22936)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Rechtlicher Hinweis - Wenn die Tatzeit erweitert wird

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung der Sachlage in der Hauptverhandlung - und die richterliche Hinweispflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 818
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.11.2014 - 4 StR 234/14

    Hinweispflicht bei Veränderung tatsächlicher Umstände in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18
    aa) Der Gesetzgeber hat in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO an die ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (BT-Drucks. 18/11277, S. 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14 Rn. 13).

    Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18 Rn. 4 und vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10 Rn. 8 ff., BGHSt 56, 121, 123 ff.; Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14 Rn. 13).

  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18

    Statt Einziehung: Datenträger können auch gelöscht werden

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18
    Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18 Rn. 4 und vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10 Rn. 8 ff., BGHSt 56, 121, 123 ff.; Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14 Rn. 13).
  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10

    Erforderlicher gerichtlicher Hinweis beim Austausch der Bezugstat eines

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18
    Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18 Rn. 4 und vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10 Rn. 8 ff., BGHSt 56, 121, 123 ff.; Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14 Rn. 13).
  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 206/18

    Hinweispflicht bei Veränderung der Tatsachengrundlage zur Ausfüllung eines

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18
    Die Revision trägt insoweit auch vor, dass der Angeklagte durch die Nichterteilung des Hinweises in seiner Verteidigung beschränkt war und weitere Beweisanträge in Bezug auf ein Alibi zu der vom Landgericht im Urteil angenommenen Tatzeit nicht gestellt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 Rn. 16, 19).
  • BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97

    Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Rekonstruktionsverbot bei unrichtiger

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18
    Ebenso wenig muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1997 - 5 StR 237/97 Rn. 12 f., BGHSt 43, 212, 214 f.).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1769/04

    Zeitpunkt eines Hinweises gem § 265 StPO - Gewährung rechtlichen Gehörs sowie

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18
    b) Durch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit 24. August 2017 geltenden Fassung (Gesetz vom 17. August 2017, BGBl. I S. 3202) ist die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert worden, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1769/04) einen Hinweis erforderlich macht (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 37).
  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 276/23

    Einziehung eines Kraftfahrzeugs

    a) Durch diese Regelung in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung (Gesetz vom 17. August 2017, BGBl. I S. 3202) ist die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert worden, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1769/04) einen Hinweis erforderlich macht (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37; BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18).

    Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. MüKo-StPO/Norouzi, aaO, § 265 Rn. 48 ff. mwN) sollten kodifiziert, noch weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18; LR/Stuckenberg, aaO, § 265 Rn. 50; Ceffinato, JR 2020, 6, 8 f.).

    Es bestehen demnach Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes, beispielsweise betreffend Tatzeit, -ort, -objekt, -opfer und -richtung oder Beteiligte, ferner bei einem ungenau gefassten konkreten Anklagesatz (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019, aaO; Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; vom 15. September 2022 - 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384; vom 22. November 2022 - 2 StR 262/22), wenn die Veränderung der Sachlage in ihrem Gewicht einer veränderten Rechtslage gleichkommt (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37).

    Hingegen sind Hinweise etwa hinsichtlich der Bewertung von Indizien nach dem Willen des Gesetzgebers auch nach der Neuregelung nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019, aaO, mwN).

  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 185/19

    Hinweispflicht bei gegenüber der Anklage veränderter Sachlage (Anlass für einen

    aa) Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3210) hat der Gesetzgeber in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1769/04) einen Hinweis erforderlich macht (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 37 sowie BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18 Rn. 14).

    Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Gesichtspunkte wollte der Gesetzgeber kodifizieren, weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht einführen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18 Rn. 15).

    Ebenso wenig muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 aaO mwN).

  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20

    Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher

    Durch den mit Gesetz vom 17. August 2017 geschaffenen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist der Umfang der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO nicht erweitert worden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 185/19, NStZ 2020, 97 Rn. 12; Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18, StV 2019, 818 Rn. 15; Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239).
  • BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Hinweispflicht:

    Daher ist eine Hinweispflicht auf eine geänderte Sachlage gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes im Vergleich zu dem in der zugelassenen Anklage konkretisierten Sachverhalt etwa betreffend Tatzeit, Tatort, Tatrichtung oder die Person eines Beteiligten zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18 Rn. 15; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 Rn. 9).

    Durch die Einführung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO im Jahr 2017 hat sich an diesen Grundsätzen nichts geändert, denn der Gesetzgeber wollte insoweit keine weiterreichenden Hinweispflichten als in der Rechtsprechung entwickelt kodifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18 Rn. 15; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 Rn. 14; jew. mwN).

  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 256/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    e) Die "Verfahrensrüge 7", mit der eine Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO durch einen unterbliebenen Hinweis auf die Bewertung von Indiztatsachen beanstandet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18, StV 2019, 818; BeckOK-StPO/Eschelbach, 47. Ed., § 265 Rn. 40 ff. mwN), ist wegen unzutreffenden Rügevorbringens ebenfalls schon unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; vom 11. Januar 2017 - 1 StR 186/16).
  • BGH, 04.12.2019 - 4 StR 74/19

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Hiernach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, die Tatrichtung, die Person eines Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 2019 - 1 StR 185/19, NStZ 2020, 97, 98; vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18, StV 2019, 818, 819 mwN).
  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 103/20

    Keine Festlegung der rechtlichen Grenzen der Hauptverhandlung durch Entscheidung

    Insofern liegt die Sache anders als bei einer Abweichung von den Grundsätzen der Beweiskontinuität (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - 2 StR 283/18, NStZ 2019, 103 m. Anm. Schneider; Ceffinato, JR 2020, 6, 9), weil das Landgericht sich zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen nicht erklärt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18) und aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen, die für den Erlass eines Haftbefehls und eine Verurteilung gelten (vgl. zu letzterer nur LRStPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 7 ff., 14), mit seiner Entscheidung über die Haftfrage auch seine Beweiswürdigung nicht offengelegt hat.
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