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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2017 - 3 StR 388/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,55858
BGH, 12.12.2017 - 3 StR 388/17 (https://dejure.org/2017,55858)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2017 - 3 StR 388/17 (https://dejure.org/2017,55858)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 388/17 (https://dejure.org/2017,55858)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 247a StPO; § 337 StPO
    Anforderungen an die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen durch Gerichtsbeschluss (kein Begründungserfordernis; Kenntlichmachung des einschlägigen Ausnahmetabestandes); Beruhen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 StPO, § 247a Abs 1 S 1 StPO
    Revision in Strafsachen: Audiovisuelle Zeugenvernehmung ohne Gerichtsbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit eines Gerichtsbeschlusses für die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen; Verwerfung der Revision als unbegründet

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Audiovisuelle Zeugenvernehmung ohne Gerichtsbeschluss

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Audiovisuelle Vernehmung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Audiovisuelle Zeugenvernehmung - und der erforderliche Beschluss des Gerichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 118
  • StV 2019, 812 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.02.2008 - 5 StR 597/07

    Audiovisuelle Zeugenvernehmung (gebotene Anordnung durch die Strafkammer;

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 3 StR 388/17
    Fehlt ein solcher Beschluss, begründet dies in der Regel die Revision, weil das Revisionsgericht nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 5 StR 597/07, NStZ 2008, 421).
  • BGH, 14.08.2019 - 5 StR 228/19

    Pflichtverteidigerbestellung vor der richterlichen Vernehmung eines aufgrund

    Zugleich wurde jedenfalls kurz der Grund für die Videovernehmung der beiden Zeugen genannt, die nicht nach Deutschland einreisen konnten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 388/17, NStZ-RR 2018, 118).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21135
BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19 (https://dejure.org/2019,21135)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2019 - 4 StR 130/19 (https://dejure.org/2019,21135)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - 4 StR 130/19 (https://dejure.org/2019,21135)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 258 Abs. 2, Abs. 3 StPO, § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB

  • Wolters Kluwer

    Ttragfähige Begründung der Verurteilung eines Täters wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in der Tatbestandsvariante des zu schnellen Fahrens an einer unübersichtlichen Stelle; Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der konkreten Gefährdung einer Person ...

  • Wolters Kluwer

    Ttragfähige Begründung der Verurteilung eines Täters wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in der Tatbestandsvariante des zu schnellen...

  • rewis.io

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls um die Gewährung des letzten Wortes für den Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2d
    Ttragfähige Begründung der Verurteilung eines Täters wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in der Tatbestandsvariante des zu schnellen Fahrens an einer unübersichtlichen Stelle; Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der konkreten Gefährdung einer Person ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 812
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.10.2003 - 4 StR 127/03

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (Ursächlichkeit für die Gefährdung im Sinne des

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der konkreten Gefährdung wenigstens der Zeugin L. Der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB ("und dadurch') setzt aber darüber hinaus voraus, dass die konkrete Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken steht, die von der unübersichtlichen Stelle typischerweise ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 127/03, NStZ-RR 2004, 108, 109; Beschluss vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222, 223).

    Beides reicht für die Annahme eines Gefahrverwirklichungszusammenhangs und damit zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, aaO; Beschluss vom 21. November 2006, aaO; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 315c Rn. 113 und 171; MünchKomm-StGB/Pegel, 3. Aufl., § 315c Rn. 66; SSW-StGB/Ernemann, 4. Aufl., § 315c Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 315c Rn. 27).

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Durch den Beschluss vom 22. Januar 2019 wurde das Protokoll nicht zulässig berichtigt, weil er nicht in einem Verfahren ergangen ist, das den im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen niedergelegten Grundsätzen zur nachträglichen Protokollberichtigung entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 ff.; NJW 2007, 2419 ff.).

    Dem Beschwerdeführer ist innerhalb angemessener Frist rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007, aaO, Rn. 58 und 62).

  • BGH, 21.11.2006 - 4 StR 459/06

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Gefahrverwirklichungszusammenhang bei

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der konkreten Gefährdung wenigstens der Zeugin L. Der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB ("und dadurch') setzt aber darüber hinaus voraus, dass die konkrete Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken steht, die von der unübersichtlichen Stelle typischerweise ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 127/03, NStZ-RR 2004, 108, 109; Beschluss vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222, 223).

    Beides reicht für die Annahme eines Gefahrverwirklichungszusammenhangs und damit zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, aaO; Beschluss vom 21. November 2006, aaO; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 315c Rn. 113 und 171; MünchKomm-StGB/Pegel, 3. Aufl., § 315c Rn. 66; SSW-StGB/Ernemann, 4. Aufl., § 315c Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 315c Rn. 27).

  • BGH, 02.05.1989 - 5 StR 154/89

    Notwendigkeit der Gewährung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Daher bestand die Möglichkeit, dass sich das letzte Wort zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 70/14, BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1).
  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10

    Fehlende Verlesung der Anklage (negative Beweiskraft des

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Rechtsfolge einer nicht den Vorgaben des Großen Senats entsprechenden Berichtigung ist, dass das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung gilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168, 169; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 28).
  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit;

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Rechtsfolge einer nicht den Vorgaben des Großen Senats entsprechenden Berichtigung ist, dass das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung gilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168, 169; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 28).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 70/14

    Schlusserklärung des Angeklagten: Nochmalige Gewährung des letzten Worts nach

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Daher bestand die Möglichkeit, dass sich das letzte Wort zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 70/14, BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1).
  • BayObLG, 22.07.2020 - 207 StRR 245/20

    Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen konkreter Gefahr und den

    bb) Unabhängig davon setzt eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB - gleiches gilt für § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB - einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den Risiken an unübersichtlichen Stellen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019, 4 StR 130/19, StV 2019, 812-813, juris Rn. 16 m. w. N.).
  • BGH, 12.09.2019 - 4 StR 146/19

    Revisionsbegründung (Ermittlung des Angriffsziels durch Auslegung);

    (2) Soweit das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB auch unter dem Blickwinkel, dass sich der Unfallort im Bereich einer Kreuzung befand, verneint hat, da zum Unfall nicht die spezifische Gefährlichkeit der Kreuzung, sondern allein die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten geführt habe und es daher am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Kreuzung und dem Unfallgeschehen fehle, ist hiergegen von Rechts wegen ebenfalls nichts zu erinnern (vgl. zum erforderlichen Gefahrverwirklichungszusammenhang BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 4 StR 130/19, juris, Rn. 12; vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222, 223; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 315c Rn. 113).
  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2022 - 21 Ks 11/21
    Eine Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung setzt insoweit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den Risiken an unübersichtlichen Stellen voraus (vgl. BGH Beschl. v. 05.06.2019 - 4 StR 130/19, BeckRS 2019, 15077 Rn. 16 m.w.N.).

    Ein solcher Zusammenhang lässt sich allerdings nicht feststellen, da die sich im Unfallereignis realisierende konkrete Gefahr vorliegend nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens des Angeklagten entstanden ist und auch ohne eine etwaige Unübersichtlichkeit der Unfallörtlichkeit eingetreten wäre (vgl. BGH Beschl. v. 05.06.2019 - 4 StR 130/19, BeckRS 2019, 15077 Rn. 19; BayObLG Beschl. v. 22.07.2020 - 207 StRR 245/20, BeckRS 2020, 17421 Rn. 23).

  • BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21

    Selbstleseverfahren (Aufnahme im Protokoll: Fehlen des Vermerks, Inbegriffsrüge,

    Dies setzt hohe Anforderungen an die Sorgfalt der in Frage stehenden Berichtigung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 33), deren Grundlage die sichere Erinnerung der beiden Urkundspersonen über das tatsächliche Prozessgeschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, aaO; vom 5. Juni 2019 - 4 StR 130/19, juris Rn. 8).
  • OLG Hamburg, 17.08.2020 - 2 Ws 107/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Überprüfung der Protokollberichtigung

    Denn in diesen Fällen unterliegt die Beachtlichkeit des Berichtigungsbeschlusses nach den dafür in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Maßstäben umfassender Prüfung durch das Revisionsgericht (grundlegend: BGHSt 51, 298 ff.; Senat, Beschl. v. 21. November 2018, Az.: 2 Rev 18/19; vgl. BGH Beschl. v. 4. Februar 2020, Az.: 3 StR 313/19 (juris); vgl. BGH Beschl. v. 5. Juni 2019, Az.: 4 StR 130/19 (juris)).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26493
BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19 (https://dejure.org/2019,26493)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 (https://dejure.org/2019,26493)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2019 - 3 StR 214/19 (https://dejure.org/2019,26493)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 302 StPO; § 257c StPO; § 274 StPO
    Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeitsvoraussetzungen; prozessuale Handlungsfähigkeit; vom Gericht zu verantwortende unzulässige Einwirkung; Täuschung; durch den Verteidiger hervorgerufener Irrtum; Gefühl der nichtrechtlichen Verpflichtung); Verständigung (Zeitpunkt; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 1 StPO, § 35a StPO, § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 257c StPO, § 274 Satz 1 StPO, § 274 Satz 2 StPO, § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, § 136a StPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Abgrenzung zur Verständigung im Sinne des § 257c StPO; Außervollzugsetzung des Haftbefehls als fragliche Gegenleistung für den ...

  • rewis.io

    Verlust des Rechtsmittels durch wirksamen Rechtsmittelverzicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Abgrenzung zur Verständigung im Sinne des § 257c StPO ; Außervollzugsetzung des Haftbefehls als fragliche Gegenleistung für den ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittel: Rechtsmittelverzicht - Unwirksamer Verzicht wegen vorangegangener Verständigung?

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 318
  • StV 2019, 812 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.08.2016 - 1 StR 301/16

    Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit: Voraussetzungen der prozessualen

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
    Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO); dieser Verzicht führt zum Verlust des Rechtsmittels (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92 mwN).

    In Betracht kommt die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung namentlich dann, wenn der Angeklagte prozessual handlungsunfähig war und deshalb den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92) oder wenn er die Verzichtserklärung irrtumsbedingt aufgrund einer dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zuzurechnenden Täuschung abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92, 93).

    Diese Fähigkeit wird erst durch schwerwiegende psychische oder körperliche Beeinträchtigungen aufgehoben (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92 mwN).

    Ein durch den Verteidiger hervorgerufener Irrtum würde indes nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92, 93 mwN).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht statt (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92, 93 mwN).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
    (b) Auch ein sonstiger Grund, aus dem der als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderrufliche und unanfechtbare (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53 mwN) Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein könnte, ist nicht ersichtlich.

    Darüber hinaus kann der Rechtsmittelverzicht auch aufgrund der Art und Weise seines Zustandekommens unwirksam sein, insbesondere dann, wenn er auf einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung mit solchen Beeinflussungsmitteln beruht, die nicht von § 136a StPO verboten sind (BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53).

    Ein derartiges - wenngleich psychologisch nachvollziehbares - Entscheidungsverhalten würde keinen rechtlich bedeutsamen Willensmangel begründen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55 mwN).

    Entsprechendes gilt, wenn das Gericht durch einseitige Absprachen mit einzelnen Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung auf eine Verzichtserklärung des Angeklagten hinwirkt und dabei dessen geordnete und effektive Verteidigung vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55 ff.).

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 61/18

    Rechtsmittelrücknahmeerklärung des Angeklagten (Wirksamkeit; Fähigkeit zur

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
    Da der Revisionsverteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Zweifel gezogen hat, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen; insoweit gilt Gleiches wie bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 61/18, NStZ-RR 2018, 290, 291).
  • BGH, 29.09.2010 - 2 StR 371/10

    Mangelnde Beweiskraft des zu einer etwaigen Verständigung schweigenden Protokolls

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
    Diese Feststellung zählt zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO und nimmt an der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls teil (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3 Rn. 4).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
    Weiter kommt eine Verständigung gemäß § 257c StPO als eine ihrer Natur nach das Schuldprinzip sowie den Aufklärungsgrundsatz betreffende Regelung (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, NJW 2013, 1058 Rn. 102 ff.) nur bis zum Schluss der Beweisaufnahme in Betracht (KK/Moldenhauer/Wenske, StPO, 8. Aufl., § 257c Rn. 10; BeckOK StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 29), jedenfalls nicht mehr nach der Urteilsverkündung.
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
    Eine derartige Einwirkung kommt etwa dann in Betracht, wenn dem Angeklagten vom Gericht eine Erklärung über seinen Rechtsmittelverzicht abverlangt wird, ohne ihm zunächst Gelegenheit zu geben, sich dazu erst nach einer Beratung mit seinem Verteidiger zu äußern, der Rechtsmittelverzicht mithin praktisch unter Umgehung oder Ausschaltung des Verteidigers erwirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1963 - 1 StR 301/63, BGHSt 19, 101, 104).
  • OLG Hamm, 16.02.2021 - 5 RVs 3/21

    Revision trotz Rechtsmittelverzicht; Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Nach ständiger Rechsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelverzicht wegen der Art und Weise seines Zustandekommens unwirksam, wenn er auf einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung mit solchen Beeinflussungsmitteln beruht, die nicht von § 136a StPO verboten sind (BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 -, Rn. 22 - 23, juris; BGH, Urteil vom 21.04.1999 - 5 StR 714/98, juris).

    Eine derartige Einwirkung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Angeklagten vom Gericht eine Erklärung über den Rechtsmittelverzicht abverlangt wird, ohne ihm zunächst Gelegenheit zu geben, sich dazu erst nach einer Beratung mit seinem Verteidiger zu äußern, der Rechtsmittelverzicht mithin praktisch unter Umgehung oder Ausschaltung des Verteidigers erwirkt wird (BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 -, Rn. 30 - 31, juris; BGH, Urteil vom 17.09.1963 - 1 StR 301/63, juris).

  • BayObLG, 02.12.2020 - 202 StRR 105/20

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts - Teilhabe des protokollierten

    b) Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 = NStZ-RR 2019, 318 = StraFo 2019, 508).

    Diese Feststellung zählt zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO und nimmt an der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls teil (BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 1 Ws 361/20

    Definition einer Verständigung über Strafmaßhöhe

    Ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel - hier die Berufung - ist sodann unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019, Az. 3 StR 214/19 in NStZ-RR 219, 318).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2019 - 5 StR 57/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10352
BGH, 03.04.2019 - 5 StR 57/19 (https://dejure.org/2019,10352)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2019 - 5 StR 57/19 (https://dejure.org/2019,10352)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2019 - 5 StR 57/19 (https://dejure.org/2019,10352)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision als unbegründet; Begründetheit der Rügen eines Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 StPO; Nichtverlesung von Vernehmungsniederschriften

  • rewis.io

    Pflicht auf Verlesung der Vernehmungsniederschrift

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 188
  • StV 2019, 812 (Ls.)
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