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Rechtsprechung
   BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27314
BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18 (https://dejure.org/2018,27314)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2018 - 2 StR 152/18 (https://dejure.org/2018,27314)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2018 - 2 StR 152/18 (https://dejure.org/2018,27314)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO; § 228 StGB
    Urteilsgründe (formelle Anforderungen an einen Teilfreispruch); Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit); Einwilligung (Maßstab der Sittenwidrigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 33 Satz 1 BtMG, § 74 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 261 StPO, § 228 StGB

  • Wolters Kluwer

    Sittenwidrigkeit der Einwilligung des Opfers in die Körperverletzung (hier: Ritzen der Initialen in die Haut); Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel

  • rewis.io

    Strafverfahren: Nachholung einer vom Tatgericht ersichtlich übersehenen Einziehungsentscheidung durch das Revisionsgericht; Einwilligung in eine Körperverletzung; Ausschluss einer Rechtfertigung durch Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit der Tat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 74 ; StGB § 228 ; BtMG § 33 S. 1
    Sittenwidrigkeit der Einwilligung des Opfers in die Körperverletzung (hier: Ritzen der Initialen in die Haut); Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freispruch - und die Urteilsgründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einwilligung in die Körperverletzung - und die guten Sitten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 314
  • StV 2020, 315 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18
    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit zwar nicht allein, aber vor allem auf die ex-ante zu bestimmende Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166, 176 f.).

    Die Weite und Konturenlosigkeit des Merkmals der guten Sitten in § 228 StGB erfordert, dieses strikt auf das Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte zu beziehen und auf seinen Kerngehalt zu reduzieren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166, 178).

    Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechtsgutsverletzungen Wirksamkeit entfalten kann (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014- 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166, 178 f.).

    Zur Feststellung eines Sittenverstoßes und damit - über die Unbeachtlichkeit der Einwilligung - zur Begründung der Strafbarkeit von einvernehmlich vorgenommenen Körperverletzungen können sie nicht herangezogen werden (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166, 179).

  • BGH, 08.05.2014 - 1 StR 722/13

    Freisprechendes Urteil (Anforderungen an die Urteilsbegründung)

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18
    Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014, 220 (Ls.); Urteil vom 21. Oktober 2003 - 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13, jeweils mwN).

    Hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, aaO; Urteil vom 5. Februar 2013 - 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106, jeweils mwN).

  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 420/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung in einem

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18
    Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 104/15, juris Rn. 33, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN).

    Das Tatgericht ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, aaO).

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18
    Für die Sittenwidrigkeit der Tat ist entscheidend, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetretenen Körperverletzung und des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr als von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint (Senat, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 169 ff.).
  • BGH, 21.10.2003 - 1 StR 544/02

    Betrug (Freischaltung von Telefonverträgen; Handyverkauf; Vermögensverfügung).

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18
    Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014, 220 (Ls.); Urteil vom 21. Oktober 2003 - 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13, jeweils mwN).
  • BGH, 30.09.1986 - 1 StR 497/86

    Erforderlichkeit der Einziehung einer sichergestellten großen Menge Haschisch

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18
    Daher kann der Senat - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst nachholen; ein Entscheidungsspielraum, dass die Gegenstände auch wieder freigegeben werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1986 - 1 StR 497/86, NStE Nr. 1 zu § 33 BtMG), besteht insoweit nicht.
  • BGH, 05.02.2013 - 1 StR 405/12

    Freispruch aus tatsächlichen Gründen (Anforderungen an die Begründung); versuchte

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18
    Hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, aaO; Urteil vom 5. Februar 2013 - 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106, jeweils mwN).
  • BGH, 24.03.2015 - 5 StR 521/14

    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung beim freisprechenden

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18
    Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179).
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 94/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit);

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 104/15

    Freispruch eines früheren Mitglieds des Zentralvorstandes der Siemens AG

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18
    Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 104/15, juris Rn. 33, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN).
  • BGH, 26.07.2016 - 1 StR 607/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Gesamtwürdigung aller Tatumstände,

  • BGH, 07.02.2017 - 3 StR 557/16

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsanordnung (Einziehung von Betäubungsmitteln nur bei

  • BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20

    Einziehung von Tatmitteln bei Betäubungsmitteldelikten als Strafzumessungsgrund

    cc) Auch dass eine gänzlich unterbliebene förmliche Einziehungsentscheidung bezogen auf tatgegenständliche Betäubungsmittel durch das Revisionsgericht nachgeholt werden kann (so zuletzt BGH, Beschluss vom 15. August 2018, 2 StR 152/18, NStZ 2018, 314 f. Rn. 10), ändert hieran nichts, denn die hierfür erforderliche Anordnung, gemäß § 425 Abs. 1 StPO von der Beteiligung des Dritten abzusehen, setzt voraus, dass zuvor Ermittlungen zur Auffindbarkeit des Dritten angestellt worden sind (Köhler, a. a. O. StPO, § 425 Rn. 2).
  • BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20

    Beweiswürdigung; Vergewaltigung (Unfähigkeit zur Bildung eines entgegenstehenden

    b) Sofern nicht von der Möglichkeit einer Beschränkung des Verfahrensstoffes Gebrauch gemacht wird, wäre im Hinblick auf etwaige, jeweils tateinheitlich verwirklichte Körperverletzungen zum Nachteil der Nebenklägerinnen W.      und B.    gemäß § 223 Abs. 1 StGB - unbeschadet der durch § 228 StGB weit gesteckten Grenzen (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 169 zu sadomasochistischen Handlungen; vom 15. August 2018 - 2 StR 152/18, NStZ-RR 2018, 314) - die Einwilligungsfähigkeit der Nebenklägerinnen eingehender zu prüfen.
  • BGH, 30.01.2019 - 2 StR 500/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. Senat, Urteil vom 15. August 2018 - 2 StR 152/18, NStZ-RR 2018, 314 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.2019 - 4 StR 37/18   

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https://dejure.org/2019,5525
BGH, 14.02.2019 - 4 StR 37/18 (https://dejure.org/2019,5525)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2019 - 4 StR 37/18 (https://dejure.org/2019,5525)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 4 StR 37/18 (https://dejure.org/2019,5525)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 27 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Handeltreibens mit Dopingmitteln durch den Verkauf von gebrauchsfertigen Dopingmitteln an Kunden aus der Bodybuilder-Szene bzgl. Feststellung einer Straftat bei fehlender Individualisierung

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Handeltreibens mit Dopingmitteln durch den Verkauf von gebrauchsfertigen Dopingmitteln an Kunden aus der Bodybuilder-Szene bzgl. Fests...

  • rewis.io

    Gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Dopingmitteln: Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Handeltreiben"

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Annahme eines Handeltreibens mit Dopingmitteln durch den Verkauf von gebrauchsfertigen Dopingmitteln an Kunden aus der Bodybuilder-Szene bzgl. Feststellung einer Straftat bei fehlender Individualisierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 155
  • StV 2020, 315 (Ls.)
  • SpuRt 2019, 133
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17

    Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der (ehemaligen) Strafvorschriften

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 37/18
    Die Strafvorschrift des § 4 Abs. 1 AntidopG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, Rn. 13 ff.).

    aa) Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Handeltreiben' in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntidopG ist auf die zu dem gleichlautenden Merkmal in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, Rn. 18; Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 4 AntiDopG Rn. 29 f.; BTDrucks. 18/4898, S. 23).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Mindestfeststellungen als auch mit Blick auf mögliche rechtliche Bewertungseinheiten, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, Rn. 18 mwN).

  • BGH, 14.02.2017 - 4 StR 578/16

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Mittäterschaft: Voraussetzungen bei

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 37/18
    Seine Tathandlungen stellen sich dabei als eine Ergänzung des Tatbeitrags des "B.' dar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 578/16, NStZ-RR 2017, 146 f. mwN).
  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Die Kammer ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz einzelner immer wieder geäußerter Bedenken im Schrifttum davon überzeugt, dass sowohl die Vorschriften des AMG als auch deren Nachfolgevorschriften im AntiDopG - wie auch das AntiDopG grundsätzlich als Ganzes - im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben stehen (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 27.11.2019 - 3 StR 233/19, BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - 4 StR 37/18 und BGH, Beschluss vom 07.08.2018 - 3 StR 345/17); insbesondere begegnet die Bezugnahme auf die Wirkstoff- und Methodenliste des Übereinkommens gegen Doping in der konkreten Ausgestaltung keinen durchgreifenden rechtsstaatlichen Bedenken.

    d) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass - über die gleichzulaufende Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Handeltreibens hinaus - sowohl hinsichtlich der Mindestfeststellungen als auch mit Blick auf mögliche rechtliche Bewertungseinheiten auch bei den Strafvorschriften des Antidopingrechts auf die zum Betäubungsmittelstrafrecht entwickelten Grundsätze zurückzugreifen ist (zuletzt: BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - 4 StR 37/18, Rn. 7 m.w.N.).

  • BGH, 25.07.2019 - 1 StR 273/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht, die für gleichgelagerte Konstellationen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln entsprechend gilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2019 - 4 StR 37/18 Rn. 6 f.; vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17 Rn. 18 und vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 425/11 Rn. 5 f.; jeweils mwN), ist eine einheitliche Tat dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist.
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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7217
BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18 (https://dejure.org/2019,7217)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2019 - 4 StR 283/18 (https://dejure.org/2019,7217)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18 (https://dejure.org/2019,7217)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,7217) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG; § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG; § 6a Abs. 1 und 2 AMG; § 55 Abs. 1 StGB
    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit); nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Nichterledigung der früheren Strafe)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport; Nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels

  • rewis.io

    Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport: Verfassungsmäßigkeit der Bezugnahme auf den jährlich aktualisierten Anhang zum Übereinkommen gegen Doping

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 354 Abs. 1b S. 1; StPO § 460 ; StPO § 462
    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport; Nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2020, 315 (Ls.)
  • SpuRt 2019, 132
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58
    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Die in einem früheren Urteil verhängte Strafe darf nach § 55 Abs. 1 StGB nur einbezogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Sachurteils noch nicht vollstreckt, verjährt oder - im Fall einer Bewährungsstrafe - formell erlassen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, NStZ 1993, 235; vom 28. Oktober 1958 - 5 StR 419/58, BGHSt 12, 94, 95; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 6; LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 22 f.).
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Die in einem früheren Urteil verhängte Strafe darf nach § 55 Abs. 1 StGB nur einbezogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Sachurteils noch nicht vollstreckt, verjährt oder - im Fall einer Bewährungsstrafe - formell erlassen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, NStZ 1993, 235; vom 28. Oktober 1958 - 5 StR 419/58, BGHSt 12, 94, 95; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 6; LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 22 f.).
  • BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95

    Embargo - Embargovorschriften - Subsumtion - Subsumtionsirrtum - Verbotsirrtum -

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Die Nichterledigung der früheren Strafe muss in dem späteren Urteil als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 55 Abs. 1 StGB festgestellt werden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95, wistra 1995, 306, 307; Rissing-van Saan, aaO).
  • BVerfG, 05.04.1989 - 2 BvL 1/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Soweit der Angeklagte im Fall III. 1. der Urteilsgründe unter anderem wegen des verbotenen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG in der vom 13. August 2013 bis zum 17. Dezember 2015 gültigen Fassung verurteilt worden ist, hat der Senat die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht gewonnen (vgl. hierzu BVerfGE 68, 352, 359; BVerfGE 80, 54, 58 f.; Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ Henneke, GG, 14. Aufl., Art. 100 Rn. 16).
  • BVerfG, 19.12.1984 - 2 BvL 20/84
    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Soweit der Angeklagte im Fall III. 1. der Urteilsgründe unter anderem wegen des verbotenen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG in der vom 13. August 2013 bis zum 17. Dezember 2015 gültigen Fassung verurteilt worden ist, hat der Senat die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht gewonnen (vgl. hierzu BVerfGE 68, 352, 359; BVerfGE 80, 54, 58 f.; Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ Henneke, GG, 14. Aufl., Art. 100 Rn. 16).
  • BGH, 07.02.2012 - 4 StR 653/11

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Erörterungsmangel

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Soweit in der konkreten Strafzumessung zu den Fällen III. 2. bis 4. der Urteilsgründe - jeweils betreffend das unerlaubte Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG aF - die Sicherstellung der von dem Angeklagten aus China bestellten Testosteronpräparate nicht ausdrücklich als strafmildernder Umstand benannt wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 StR 653/11, NStZ-RR 2012, 153), schließt der Senat aus, dass der Strafkammer dieser Gesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafen aus dem Blick geraten ist, da die erfolgte Sicherstellung in der rechtlichen Würdigung ausdrücklich zur Ablehnung einer Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG aF in den genannten Fällen herangezogen wird.
  • BGH, 18.09.2013 - 2 StR 365/12

    Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Es kommt hinzu, dass es sich bei dem von dem Angeklagten zu Verkaufszwecken aus China importierten Stoff um Testosteron handelte - eine Substanz, die bereits im ursprünglichen Anhang zum Dopingübereinkommen aufgeführt wurde (vgl. BGBl. 1994 II, S. 351) und daher unzweifelhaft vom Gesetzgeber zum Kernbestand der verbotenen Stoffe gezählt und als solche unter ein strafrechtliches Verbot gestellt werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 365/12, BGHSt 59, 11 ff.).
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Einer Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der in § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG aF geregelten dynamischen Verweisung - eine solche ist auch bei einem Verweis auf einen Rechtsakt außerhalb der nationalen Rechtsordnung in einer Strafnorm nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 143, 38, 55 ff. mwN (Verweis auf einen Rechtsakt der Europäischen Union); Schmahl in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, aaO, Art. 103 Rn. 64; vgl. auch Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl., Art. 103 Rn. 34) - steht insbesondere entgegen, dass in § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG aF nicht ohne gesetzliche Konkretisierung auf das Dopingübereinkommen verwiesen wird.
  • BGH, 16.11.2016 - 2 StR 204/16

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Verschlechterungsverbot)

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Auch dies würde einer Einbeziehung in vorliegender Sache entgegenstehen (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - 2 StR 204/16, StV 2018, 411).
  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17

    Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der (ehemaligen) Strafvorschriften

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Dies gilt auch angesichts der vom 3. Strafsenat im Beschluss vom 7. August 2018 (3 StR 345/17, SpuRt 2019, 28) - in nicht tragenden Entscheidungsgründen - geäußerten Bedenken, ob die in § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG aF enthaltene Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II, S. 334) mit der nach Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen gesetzgeberischen Rechtssetzungshoheit in Einklang zu bringen ist.
  • BGH, 27.11.2019 - 3 StR 233/19

    Vorsätzliches Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine

    bb) In Anwendung der aufgezeigten Grundsätze ist die Einordnung der vom Angeklagten hergestellten und vertriebenen Produkte als Arzneimittel ohne weiteres möglich, wie sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86; vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, wistra 2019, 248 Rn. 2 ff.; Urteile vom 18. September 2013 - 2 StR 535/12, BGHSt 59, 16 12 Rn. 10; vom 19. September 2017 - 1 StR 72/17, NStZ-RR 2018, 50, 51; vom 11. Juli 2002 - I ZR 34/01, BGHZ 151, 286, 291 ff.).

    bb) Der Senat ist trotz geäußerter Bedenken (s. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86) in Bezug auf den hier entscheidenden Zeitraum nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG (in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 2a, § 6a Abs. 1 AMG in der damals geltenden Fassung) überzeugt und hat daher keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eingeholt (im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, wistra 2019, 248; zu den allgemeinen Anforderungen BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2018 - 1 BvL 1/16, FamRZ 2018, 1021, 1022; vom 18. Dezember 1984 - 2 BvL 22/82, BVerfGE 68, 337, 343 f.).

    Damit hat er aufgezeigt, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, wistra 2019, 248; Kügel/Müller/ Hofmann/Nickel, AMG, 2. Aufl., § 6a Rn. 19).

    Die im Schuldspruch genannten Tatbestandsvarianten des § 95 Abs. 1 AMG stehen hier in Tateinheit zueinander, da bei der Annahme von Gesetzeseinheit der Unrechtsgehalt nicht vollständig erfasst würde (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 95 AMG Rn. 21; im Ergebnis ebenso BGH, Beschlüsse vom 14. März 2016 - 5 StR 516/15, juris; vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, wistra 2019, 248; Urteil vom 19. September 2017 - 1 StR 72/17, NStZ-RR 2018, 50, 51).

  • OLG Oldenburg, 16.04.2021 - 1 Ws 71/21

    Verstoß gegen "alte" Vorschriften des AWG; Anwendung des

    Diese Wertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2013 - 2 StR 365/12, NJW 2014, 325; Beschluss vom 14.02.2019 - 4 StR 283/18, juris; Urteil vom 27.11.2019 - 3 StR 233/19, NStZ-RR 2020, 84): Die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 AMG a.F. stellte u.a. Verstöße gegen das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gemäß § 6a AMG a.F. unter Strafe, nach dessen Absatz 2 wiederum auf "Stoffe [...] in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping" verwiesen wurde.

    In § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG a.F. werde nicht ohne gesetzliche Konkretisierung auf das Dopingübereinkommen verwiesen; vielmehr enthielten die genannten Vorschriften bereits eine eigene Umschreibung des verbotenen Stoffes, indem dieser konkret als ein Arzneimittel gekennzeichnet würde, das zu Dopingzwecken im Sport in Verkehr gebracht werde (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - 4 StR 283/18, juris Rn. 4).

  • BGH, 10.11.2022 - 2 StR 92/21

    Urteilsgründe (zur Anwendung gebrachtes Strafgesetz; weitere Rechtausführungen:

    Durchgreifende Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 6a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AMG aF bestehen im vorliegenden Fall nicht (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 365/12, BGHSt 59, 11; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - 3 StR 233/19, PharmR 2020, 152, 154 f.; Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86, 87; vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, PharmR 2019, 393; kritisch hingegen Markwardt, Die Bestimmtheit der Straf- und Bußgeldvorschriften im Arzneimittelgesetz - Untersuchung des Arzneimittelbegriffs und der Blankettverweisungen am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG, S. 149 ff.).
  • BGH, 01.07.2020 - 2 StR 91/20

    Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (Zusammenhang

    Die in einem früheren (rechtskräftigen) Urteil verhängte Strafe darf nach § 55 Abs. 1 StGB nur einbezogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Sachurteils noch nicht vollstreckt, verjährt oder - im Falle einer Bewährungsstrafe - formell erlassen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 StR 283/18, juris Rn. 9 mwN).
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