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   BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18   

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https://dejure.org/2019,48283
BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18 (https://dejure.org/2019,48283)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2019 - 2 StR 563/18 (https://dejure.org/2019,48283)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18 (https://dejure.org/2019,48283)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 13 Abs. 1 StGB; § 323c Abs. 1 StGB; § 212 StGB
    Begehen durch Unterlassen (Garantenstellung aufgrund: Zugehörigkeit zu einer Gefahrengemeinschaft, tatsächlicher Übernahme kraft Kenntnis von Hilfsbedürftigkeit, abgebrochener Hilfeleistung, Ingerenz nach Abgabe nicht regulierter Rauschmittel, Eröffnung einer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 323c StGB, § 221 Abs. 3 StGB, § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 13 StGB, § 13 Abs. 1 StGB, § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG, § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Garantenstellung; Abgrenzung zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und einer Fremdgefährdung; Gemeinschaftlicher Konsum ...

  • rewis.io

    Annahme einer Garantenstellung bei einem losen Zusammenschluss von Drogenkonsumenten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 323c
    Revision gegen die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Garantenstellung; Abgrenzung zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und einer Fremdgefährdung; Gemeinschaftlicher Konsum ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Auszüge)

    Tödlicher Zusammenbruch nach dem Konsum eines Joints mit Spice - Hilfeleistungspflicht?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der verspätete Notruf - und die Garantenstellung der anderen Spice-Konsumenten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Garantenstellung

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Gefahrverursachung, Gefahrenquellen und Garanten - Rauschmittelkonsum zwischen Eigenverantwortung und strafbarem Unterlassen Dritter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 373
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15

    Totschlag durch Unterlassen (Beschützergarantenpflicht bei eigenverantwortlicher

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    ee) In Abgrenzung zu einer Unterlassensstrafbarkeit aus Ingerenz, die ein pflichtwidriges Vorverhalten voraussetzt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f; siehe auch Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 m. Anm. Murmann NStZ 2012, 387; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 m. krit. Anm. Jäger, JA 2016, 392; Schiemann, NJW 2016, 178; Puppe, ZIS 2013, 46; BGH, Urteil vom 22. November 2016 ? 1 StR 354/16; NStZ 2017, 223, 225).

    Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 mwN).

    Keiner der Angeklagten hat - insoweit unterscheidet sich der zu entscheidende Fall grundlegend von jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den sog. "Gamma-Butyrolacton' - (GBL-) Fällen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 24), in denen die Angeklagten jeweils eine ihnen bekannte Gefahrenquelle geschaffen hatten - zum maßgeblichen Tatzeitpunkt eine Gefahrenquelle geschaffen bzw. unterhalten.

    Die Mitteilung von K. H. an seinen Onkel, er habe "bombiges Zeug, echt gutes Gras, keine synthetische Scheiße' dabei, beschreibt mit anderen Worten, dass es sich insoweit um ein hochwirksames Rauschmittel handelt, und stellt grundsätzlich - auch vor dem Hintergrund, dass es hier um eine aktive Weitergabe des Joints an eine dritte Person geht - einen hinreichenden Hinweis auf die Gefährlichkeit des Rauschmittels dar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 25).

    Daran fehlt es, wenn - anders als in den Fällen Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 bzw. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 - eine eingeräumte unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den an sich gefährlichen Gegenstand nicht besteht, der Zugriff im Gegenteil sogar verweigert wird und im Übrigen nicht voraussehbar ist, dass ein anderer den Gegenstand gleichwohl an sich nehmen wird.

    Die erkennbare Gefährlichkeit einer Handlung lässt nach der Rechtsprechung des BGH bei entsprechender Steigerung von Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität die Anforderungen an den für eine Gefahrenquelle Verantwortlichen steigen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23), setzt damit aber die Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle voraus und kann sie nicht erst begründen.

  • BGH, 21.12.2011 - 2 StR 295/11

    Verurteilung wegen Nichtverhinderung des Todes einer Studentin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    ee) In Abgrenzung zu einer Unterlassensstrafbarkeit aus Ingerenz, die ein pflichtwidriges Vorverhalten voraussetzt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f; siehe auch Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 m. Anm. Murmann NStZ 2012, 387; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 m. krit. Anm. Jäger, JA 2016, 392; Schiemann, NJW 2016, 178; Puppe, ZIS 2013, 46; BGH, Urteil vom 22. November 2016 ? 1 StR 354/16; NStZ 2017, 223, 225).

    Keiner der Angeklagten hat - insoweit unterscheidet sich der zu entscheidende Fall grundlegend von jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den sog. "Gamma-Butyrolacton' - (GBL-) Fällen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 24), in denen die Angeklagten jeweils eine ihnen bekannte Gefahrenquelle geschaffen hatten - zum maßgeblichen Tatzeitpunkt eine Gefahrenquelle geschaffen bzw. unterhalten.

    Eine generelle Verpflichtung des Eigentümers eines solchen Mittels, besondere Vorkehrungen gegen selbstschädigenden Missbrauch zu treffen, führte zur Auferlegung von Verpflichtungen, die die freie Verfügbarkeit konterkarieren (vgl. dazu auch Murmann, NStZ 2012, 387, 388).

    Daran fehlt es, wenn - anders als in den Fällen Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 bzw. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 - eine eingeräumte unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den an sich gefährlichen Gegenstand nicht besteht, der Zugriff im Gegenteil sogar verweigert wird und im Übrigen nicht voraussehbar ist, dass ein anderer den Gegenstand gleichwohl an sich nehmen wird.

  • BGH, 23.09.1997 - 1 StR 430/97

    gemeinsame Suche nach dem Auto - §§ 212, 13 StGB, Garantenstellung,

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Voraussetzung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist allgemein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein pflichtwidriges Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des konkreten tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. September 1997 ? 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84; Senat, Urteil vom 16. Februar 2000 ? 2 StR 582/99, StV 2001, 616).

    Die in diesem Zusammenhang erfolgende Wegnahme des Joints durch den Geschädigten stellt sich (trotz seiner vorangegangenen Frage nach dem Joint) als ein überraschendes und nicht vorhersehbares Tun dar, das den Angeklagten nicht zuzurechnen ist (vgl. zur Ablehnung einer nahen Gefahr durch nicht vorhersehbares Verhalten eines Mittäters bei pflichtwidrigem Vorverhalten BGH, Urteil vom 23. September 1997 ? 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84; Beschluss vom 23. Mai 2000 ? 4 StR 157/00, NStZ 2000, 583; Urteil vom 24. September 1998 ? 4 StR 272/98, NJW 1999, 69, 72).

    Überdies kann ein nicht pflichtwidriges Verhalten, das zwar kausal eine Gefahr herbeiführt, die unmittelbar aber erst durch das verantwortungsvolle Handeln eines Dritten begründet wird, nicht zu einer Garantenstellung führen (BGH, Urteil vom 23. September 1997 ? 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84).

  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08

    Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Im Zusammenhang mit der Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. der Unterstützung des Konsums von Rauschgift durch einen Dritten hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass dies jedenfalls dann pflichtwidrig ist, soweit dies strafbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1984 ? 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ? 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; siehe auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 291).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055 zur Übergabe von Heroin; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262 zur Besorgung einer für den Konsum von Heroin benötigten Spritze; ferner zur Überlassung von Heroin statt Kokain BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter kraft überlegenen (Fach-)Wissens das Risiko besser erfasst als der Selbstgefährdende, insbesondere dann, wenn das Opfer einem Irrtum unterliegt, der seine Selbstverantwortlichkeit ausschließt oder es infolge einer Intoxikation zu einer Risikoabwägung nicht mehr hinreichend in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 ? 5 StR 491/10, BGH NStZ 2011, 341; siehe ferner BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; Urteil vom 27. November 1985 ? 3 StR 426/85, NStZ 1986, 266).

  • BGH, 27.06.1984 - 3 StR 144/84

    Garantenpflicht und Handlungspflicht nach Selbstgefährdung; Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Im Zusammenhang mit der Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. der Unterstützung des Konsums von Rauschgift durch einen Dritten hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass dies jedenfalls dann pflichtwidrig ist, soweit dies strafbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1984 ? 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ? 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; siehe auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 291).

    Die Straflosigkeit eines Tuns/Unterlassens bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung schließt es nicht aus, Garantenpflichten für den Zeitpunkt zu begründen, in dem sich das Risiko erkennbar verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ? 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; Senat, Urteil vom 9. November 1984 ? 2 StR 257/84, NJW 1985, 690, 691).

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055 zur Übergabe von Heroin; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262 zur Besorgung einer für den Konsum von Heroin benötigten Spritze; ferner zur Überlassung von Heroin statt Kokain BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288).

  • BGH, 05.12.1974 - 4 StR 529/74

    Obhutspflicht - Beistandspflicht - Garantenpflicht - Garantenstellung - Pflichten

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Erforderlich ist auch hier die tatsächliche Übernahme einer Schutzfunktion, wobei diese noch nicht darin liegt, dass jemand in Erfüllung seiner Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB einem Hilfsbedürftigen beisteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1974 ? 4 StR 529/74, BGHSt 26, 35, 39).

    Allein daraus, dass jemand einem Hilfsbedürftigen beisteht, ergibt sich - jedenfalls dann, wenn damit wie hier keine wesentliche Veränderung der Situation des Hilfsbedürftigen eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 ? 1 StR 264/93, NJW 1993, 2628) - noch keine Garantenpflicht zur Vollendung einer begonnenen Hilfeleistung (so ausdrücklich schon BGH, Urteil vom 5. Dezember 1974 ? 4 StR 529/74, BGHSt 26, 35, 39).

  • BGH, 09.11.1984 - 2 StR 257/84

    Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Im Zusammenhang mit der Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. der Unterstützung des Konsums von Rauschgift durch einen Dritten hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass dies jedenfalls dann pflichtwidrig ist, soweit dies strafbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1984 ? 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ? 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; siehe auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 291).

    Die Straflosigkeit eines Tuns/Unterlassens bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung schließt es nicht aus, Garantenpflichten für den Zeitpunkt zu begründen, in dem sich das Risiko erkennbar verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ? 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; Senat, Urteil vom 9. November 1984 ? 2 StR 257/84, NJW 1985, 690, 691).

  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055 zur Übergabe von Heroin; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262 zur Besorgung einer für den Konsum von Heroin benötigten Spritze; ferner zur Überlassung von Heroin statt Kokain BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288).

  • BGH, 07.10.2004 - 3 StR 136/04

    Jugendstrafe (schädliche Neigungen; Schwere der Schuld: Tatunrecht,

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Ein Vergehen mit vergleichsweise geringem Gewicht wie hier die unterlassene Hilfeleistung kann, selbst wenn es eine folgenschwere Tat darstellt, die "Schwere der Schuld' im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG regelmäßig nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 ? 3 StR 136/04, StV 2005, 66 f.).
  • BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08

    Strafverfahren wegen tödlichen Bauunglücks rechtskräftig abgeschlossen

  • BGH, 10.06.1952 - 2 StR 180/52
  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 324/07

    Garantenstellung aus enger Gemeinschaftsbeziehung und aus Ingerenz (Totschlag;

  • BGH, 25.02.1954 - 1 StR 612/53
  • BGH, 26.10.1982 - 1 StR 413/82

    Unterlassene Hilfeleistung - Arzt - Erkrankung - Lebensgefährlichkeit - Pflicht -

  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 354/16

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (Strafbarkeit, Vorliegen des

  • BGH, 11.01.2011 - 5 StR 491/10

    Urteil gegen Berliner "Drogenarzt" aufgehoben

  • BGH, 27.11.1985 - 3 StR 426/85

    Körperverletzung mit Todesfolge - Tod durch Herz-Kreislaufversagen infolge der

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

  • BGH, 16.02.2000 - 2 StR 582/99

    Garantenstellung aus vorangegangenem pflichtwidrigen Tun; Ingerenz; Kausalität

  • BGH, 22.06.1993 - 1 StR 264/93

    Garantenpflicht gegenüber Hilfsbedürftigen

  • BGH, 23.05.2000 - 4 StR 157/00

    Garantenstellung aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten; nahe Gefahr des

  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22

    Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der

    Sie folgt auch nicht allein daraus, dass einem Verunglückten oder sonst Hilfsbedürftigen Beistand geleistet wird, sondern entsteht erst dann, wenn der Helfende die Situation für den Hilfsbedürftigen wesentlich verändert, namentlich andere, nicht notwendigerweise sichere Rettungsmöglichkeiten ausschließt oder vorher jedenfalls nicht in diesem Maße bestehende Gefahren schafft (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1974 - 4 StR 529/74, aaO S. 39 vom 22. Juni 1993 - 1 StR 264/93; NJW 1993, 2628; vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18; vom 31. März 2021 - 2 StR 109/20 Rn. 26; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 13 Rn. 27).

    Diese entstehen erst mit einer erkennbaren Übernahme einer besonderen Schutzfunktion gegenüber Hilfsbedürftigen aus dieser Gruppe in bestimmten Gefahrenlagen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1986 - 2 StR 494/86, NJW 1987, 850; vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 324/07, NStZ 2008, 276, 277; vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18 Rn. 12).

    Dies ist bei losen Zusammenschlüssen etwa zum gemeinsamen Konsum von Alkohol oder Drogen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1954 - 1 StR 612/53, NJW 1954, 1047, 1048), bei Wohngemeinschaften (vgl. BGH, Urteile vom 7. September 1983 - 2 StR 239/83, NStZ 1984, 163; vom 7. November 1986 - 2 StR 494/86, aaO), bei Fahrgemeinschaften (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1. Oktober 2004 - 9 U 138/04, VersR 2005, 1689) und bei Personen, die sich lediglich zufällig in derselben Gefahrensituation befinden (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18, aaO), regelmäßig nicht der Fall.

  • BGH, 31.03.2021 - 2 StR 109/20

    Urteil des Landgerichts Limburg zum Tod von Josephine aufgehoben

    Allein daraus, dass jemand einem Hilfsbedürftigen beisteht, folgt noch keine Garantenpflicht zur Vollendung einer begonnenen Hilfeleistung (vgl. Senat, Urteil vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18, StV 2020, 373, 375).
  • BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

    Diese Beschränkung ist wirksam, da keine Umstände vorliegen, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt (BGH, Urteil vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18 Rn. 8).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen,

    Diese Beschränkung ist wirksam, da keine Umstände vorliegen, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18, juris Rn. 8).
  • AG Torgau, 01.03.2021 - 3 Ds 951 Js 3564/19

    Notwehrrecht Autofahrer - Einschränkung unter Eheleuten

    aa) Nicht strafbar macht sich grundsätzlich, wer, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Verletzende, das zu einer Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGH, Urteil vom 20.11.2008 - 4 StR 328/08, NJW 2009, S. 1155, 1156 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4.9.2014 - 4 StR 473/13, NJW 2015, S. 96, 99 Rn. 46; BGH, Urteil vom 3.7.2019 - 5 StR 132/18, NJW 2019, S. 3092, 3093 Rn. 17; BGH, Urteil vom 11.9.2019 - 2 StR 563/18, juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 12.5.2020 - 1 StR 368/19, juris, Rn. 27).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- oder Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten oder Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (BGH, Urteil vom 20.11.2008, a.a.O. m.w.N.; BGH, Urteil vom 3.7.2019, a.a.O., Rn. 17; BGH, Urteil vom 11.9.2019, a.a.O., Rn. 20).

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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10081
BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19 (https://dejure.org/2019,10081)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2019 - 3 StR 81/19 (https://dejure.org/2019,10081)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19 (https://dejure.org/2019,10081)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 49 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Beschaffungskriminalität; Beeinträchtigung der Gesundheit sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit; symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat; Mitursächlichkeit; Bedeutung von ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 213 Alternative 2 StGB, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 212 Abs. 1 StGB, § 49 StGB, § 23 Abs. 2 StGB, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Vorliegens eines sonstigen minder schweren Falles des Totschlags; Annahme eines Hangs zur Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln im Übermaß für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat; Erfolgaussichten bei geringen Deutschkenntnissen

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Prüfung des Vorliegens eines sonstigen minder schweren Falles des Totschlags; Annahme eines Hangs zur Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln im Übermaß für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Strafrahmenwahl bei Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 174
  • StV 2020, 373 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.06.2001 - 3 StR 209/01

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Prognoseentscheidung;

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19
    Dabei hat sie - unabhängig von der Frage, welche Bedeutung mangelnden Sprachkenntnissen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Unterbringung im Einzelnen zukommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1 Rn. 6) - nicht bedacht, dass bereits solche Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung im Alltag ermöglichen, für eine erfolgreiche Therapie ausreichend sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, aaO; vom 20. Juni 2001 - 3 StR 209/01, NStZ-RR 2002, 7).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5).
  • BGH, 19.05.2009 - 3 StR 191/09

    Sicherungsverwahrung (Vorrang milderer Maßregeln); Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19
    Es ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5 Rn. 6).
  • BGH, 20.12.2011 - 3 StR 421/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang)

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19
    Nahe liegt ein Hang demgegenüber insbesondere bei Beschaffungskriminalität (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204, 205).
  • BGH, 22.01.2013 - 3 StR 513/12

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19
    Dabei hat sie - unabhängig von der Frage, welche Bedeutung mangelnden Sprachkenntnissen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Unterbringung im Einzelnen zukommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1 Rn. 6) - nicht bedacht, dass bereits solche Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung im Alltag ermöglichen, für eine erfolgreiche Therapie ausreichend sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, aaO; vom 20. Juni 2001 - 3 StR 209/01, NStZ-RR 2002, 7).
  • BGH, 12.03.2014 - 2 StR 436/13

    Bedeutung der Sprachunkundigkeit für die Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19
    Auch hat sie nicht in den Blick genommen, dass wegen des Vorwegvollzugs eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 Satz 2, 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB der Angeklagte die Möglichkeit hätte, seine Kenntnisse der deutschen Sprache im Strafvollzug vor Beginn der Maßregel zu vertiefen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, juris Rn. 6; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 71).
  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 177/17

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19
    Zum anderen hat die Strafkammer nicht geprüft, ob - über die bereits bestehende eingeschränkte und von ihr für unzureichend erachtete Therapiemotivation hinaus - eine weitergehende Bereitschaft, sich auf eine Behandlung einzulassen, bei dem Angeklagten geweckt werden kann; denn gerade auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 177/17, juris Rn. 5).
  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 625/17

    Rechtsfehlerhafte Verneinung eines minder schweren Falles beim schweren Raub

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19
    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 625/17, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 27.11.2018 - 3 StR 299/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang zum übermäßigen

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 81/19
    Wenngleich erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommt und diese in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 3 StR 299/18, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Niedrigkeit der Beweggründe bei Tötung des

    a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines Hanges des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso wie den daneben nach § 64 StGB für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderlichen symptomatischen Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19 Rn. 13 f. mwN) und die Gefahrenprognose rechtsfehlerfrei bejaht, demgegenüber aber ohne tragfähige Begründung angenommen, dass es trotz der vom Angeklagten signalisierten Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Maßregel nach § 64 StGB und des Umstands, dass bislang noch kein vergleichbarer Therapieversuch unternommen wurde, an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehle.
  • BayObLG, 09.10.2020 - 202 StRR 58/20

    Gefährliche Körperverletzung im Amt durch Reizgaseinsatz eines Polizisten -

    Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen der gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgründe gemilderten Regelstrafrahmen zu Grunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - 5 StR 386/19 bei juris; BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - 3 StR 81/19 = NStZ 2019, 1742 sowie Beschluss vom 12.03.2019 - 2 StR 17/19 = NStZ 2019, 409 m.w.N).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2022 - 19 Ks 113 Js 2195/21

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung: Verneinung eines bedingten

    Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen (BGH, Beschlüsse vom 09.02.2021 - 6 StR 17/21 und 08.10.2020 - 6 StR 270/20) zur Begehung einer erheblichen rechtswidrigen Tat beigetragen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist, die konkrete Tat in dem Hang also ihre Wurzel hat (BGH, Beschlüsse vom 21.03.2019 - 3 StR 81/19; 13.06.2018 - 1 StR 132/18).

    Hierzu genügen bereits solche Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung im Alltag ermöglichen, für eine erfolgreiche Therapie (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - 3 StR 81/19).

  • BGH, 27.07.2023 - 3 StR 132/23

    Vorrangige Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls bei der

    aa) Denn die Strafkammer hat nicht bedacht, dass in den Fällen, in denen das Gesetz einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 - 1 StR 448/21, juris Rn. 5; vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19, juris Rn. 4; vom 28. Juni 2018 - 1 StR 78/18, BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 5 Rn. 10; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 50 Rn. 3 ff. mwN).

    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zu Grunde legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2023 - 3 StR 375/22, juris Rn. 2; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 135/22, juris Rn. 8; vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19, juris Rn. 4; vom 28. Juni 2018 - 1 StR 78/18, BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 5 Rn. 10; vom 16. November 2017 - 2 StR 404/17, juris Rn. 2).

  • LG Amberg, 19.08.2021 - 11 Ks 100 Js 6315/20

    Zu den Mordmerkmalen der Heimtücke und niedriger Beweggründe

    Ein solcher Hang liegt vor, bei einer eingewurzelten, auf psychische Disposition zurückgehenden oder durch Übung erworbenen Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 21.03.2019, Az.: 3 StR 81/19, Juris).

    Es ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist (BGH, Beschluss vom 19.05.2009, Az.: 3 StR 191/09; BGH, Beschluss vom 21.03.2019, Az.: 3 StR 81/19, Juris).

  • LG München I, 09.07.2021 - 12 KLs 271 Js 190002/18

    Fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen

    Dabei liegt die Annahme eines Hangs insbesondere bei Beschaffungskriminalität nahe (BGH Beschluss vom 21.03.2019 - 3 StR 81/19; NStZ-RR 2019, 174).

    Dabei liegt die Annahme eines Hangs insbesondere bei Beschaffungskriminalität nahe (BGH Beschluss vom 21.03.2019 - 3 StR 81/19; NStZ-RR 2019, 174).

  • BGH, 27.06.2019 - 3 StR 443/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer

    aa) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 22. September 1999 - 3 StR 393/99, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00, juris Rn. 7; vom 16. Juli 2002 - 4 StR 179/02, juris Rn. 5; vom 30. September 2003 - 4 StR 382/03, NStZ-RR 2004, 78, 79; vom 25. Mai 2011 - 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309; vom 6. November 2013 - 5 StR 432/13, juris Rn. 4; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, juris Rn. 17; vom 27. November 2018 - 3 StR 299/18, NStZ 2019, 265, 266; vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19, juris Rn. 14) vor, wenn der Hang zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist.
  • BGH, 25.01.2022 - 3 StR 493/21

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (mangelnde

    Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2021 - 2 StR 380/21, juris Rn. 12 f.; vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10 f.; vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19, NStZ-RR 2019, 174 f.; vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 274 f. mwN; vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1 Rn. 6).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.04.2022 - JK1 KLs 213 Js 3179/21

    Psychische Beihilfe bei einem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern

    Der Hang muss auch nicht die alleinige Ursache der Anlasstat sein, vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2019, Az. 3 StR 81/19.
  • BGH, 24.08.2021 - 3 StR 237/21

    Voraussetzungen der Sicherungseinziehung

    Dahingestellt bleiben kann, ob das Landgericht von einem zu engen rechtlichen Maßstab zum Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19, juris Rn. 11, jeweils mwN).
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