Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 28.02.2019

Rechtsprechung
   BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,33779
BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18 (https://dejure.org/2018,33779)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2018 - 2 StR 31/18 (https://dejure.org/2018,33779)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2018 - 2 StR 31/18 (https://dejure.org/2018,33779)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,33779) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 76 Abs. 1 1. Halbsatz GVG; § 206a Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Eröffnungsentscheidung in fehlerhafter Besetzung); Beihilfe (Voraussetzungen); Betrug (Vollendung; Gefährdungsschaden); Tateinheit und Tatmehrheit (Abgrenzung bei mehreren Beteiligten bzw. Beihilfe)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 76 Abs. 1 1. Halbsatz GVG, § 203 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 27 Abs. 1 StGB, § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO, § 265 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Zurverfügungstellen der Telefonnummern für die Kommunikation mit den Geschädigten nach Abschaltung als Tathandlung des Gehilfen hinsichtlich Förderung oder Erleichterung der Haupttat; Beihilfe zum Betrug

  • rewis.io

    Beihilfe zum versuchten Betrug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 27 Abs. 1
    Zurverfügungstellen der Telefonnummern für die Kommunikation mit den Geschädigten nach Abschaltung als Tathandlung des Gehilfen hinsichtlich Förderung oder Erleichterung der Haupttat; Beihilfe zum Betrug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 6
  • StV 2020, 847
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.05.2015 - 2 StR 45/14

    Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Besetzung der Strafkammer;

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18
    Auch dann, wenn eine zunächst unterbliebene Eröffnungsentscheidung in der Hauptverhandlung nachgeholt werden soll, muss die Strafkammer in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248, 250 mwN).

    Der Eröffnungsbeschluss einer Strafkammer, der nur von zwei statt von drei Berufsrichtern unter Mitwirkung der Schöffen gefasst wurde, ist daher unwirksam (Senat, Beschluss vom 21. September 2017 - 2 StR 327/17, StraFo 2017, 509, 510; Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14, aaO).

  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18
    Er hat mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit in den Fällen II.3 bis II.8 und II.10 im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, juris Rn. 69).
  • BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96

    Natürliche Handlungseinheit - Mehrere Diebstähle - Gleicher Ort - Zeitlicher

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18
    Er hat mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit in den Fällen II.3 bis II.8 und II.10 im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, juris Rn. 69).
  • BGH, 21.09.2017 - 2 StR 327/17

    Eröffnungsbeschluss (Zuständigkeit der Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18
    Der Eröffnungsbeschluss einer Strafkammer, der nur von zwei statt von drei Berufsrichtern unter Mitwirkung der Schöffen gefasst wurde, ist daher unwirksam (Senat, Beschluss vom 21. September 2017 - 2 StR 327/17, StraFo 2017, 509, 510; Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14, aaO).
  • BGH, 27.03.2018 - 4 StR 75/17

    Tateinheit (Beurteilung einer Deliktsserie unter Beteiligung mehrerer Personen:

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18
    aa) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 17. März 2018 - 4 StR 75/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 16.01.2008 - 2 StR 535/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beihilfe (Versuch;

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18
    Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, juris Rn. 7).
  • BGH, 22.09.2008 - 1 StR 323/08

    Beihilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18
    Seine darüber hinausgehende, tatübergreifend alle Taten erfassende Mitwirkung im Vorbereitungsstadium dieser Haupttaten führt angesichts seines individuellen Tatbeitrags im Ausführungsstadium zu keiner anderen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, juris Rn. 20; Fischer, aaO, § 27 Rn. 31a; Haas in Matt/Renzikowski, StGB, § 27 Rn. 49).
  • BGH, 17.05.2018 - 1 StR 108/18

    Beihilfe (Fördern der Haupttat durch bloße Anwesenheit am Tatort)

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18
    Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, juris Rn. 7).
  • BGH, 09.07.2015 - 2 StR 58/15

    Beihilfe (erforderlicher Taterfolg: Förderung oder Erleichterung der Haupttat);

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18
    Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, juris Rn. 7).
  • BGH, 20.09.2016 - 2 StR 497/15

    Betrug durch Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18
    Die bloße Möglichkeit des Eintritts eines solchen Schadens genügt demgegenüber nicht (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15, juris Rn. 9).
  • BGH, 05.12.2012 - 2 StR 117/12

    Fälschung von Zahlungskarten und Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Tateinheit:

  • BGH, 17.10.1995 - 1 StR 372/95

    Wertung des Erstgerichts - Rechtsmittel - Beschränkung auf einzelne Taten -

  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85

    Kreditkarte - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines

  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 133/18

    Unwirksamer Eröffnungsbeschluss aufgrund von fehlerhafter Gerichtsbesetzung

  • BGH, 23.05.2019 - 4 StR 601/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses anderweitiger

    Unterstützt der Gehilfe demgegenüber mit mehreren eigenständigen Beihilfehandlungen verschiedene Taten des Haupttäters, liegt Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18, wistra 2019, 116; Urteil vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39, 40; Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 2 StR 451/99, NStZ 2000, 83 Rn. 3; LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 27 Rn. 68).

    Dies gilt auch dann, wenn er im Vorbereitungsstadium weitere Handlungen vorgenommen hat, die auf das Gesamtgeschehen bezogen waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18, wistra 2019, 116; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NStZ 2009, 159; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 27 Rn. 31a).

  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Handlungseinheit liegt ferner vor, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2018 - 2 StR 31/18, BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 StR 302/16, BGH, Urteil vom 17.06.2004 - 3 StR 344/03).
  • BGH, 15.10.2019 - 3 StR 379/19

    Konkurrenzen (Voraussetzungen einer Verklammerung mehrerer in Tatmehrheit

    Da bei der Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen ist und bei der Beihilfe sowohl die Anzahl der Beihilfehandlungen als auch diejenige der geförderten Haupttaten in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18, juris Rn. 29 mwN), verbleibt neben den individuellen Beiträgen zu 19 Verträgen noch die allgemeine Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung des "Betrugsmodells', welche die zwei weiteren Verträge förderte und als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334).
  • BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21

    Betrug (Vermögensschaden durch Täuschung über fehlenden Willen zur Vertragstreue:

    Denn der Angeklagte hat durch den jeweiligen Vertragsschluss lediglich eine abstrakte Gefährdungslage geschaffen, die einem endgültigen Schadenseintritt nicht gleichzusetzen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18 Rn. 26 mwN; vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32).
  • BGH, 22.08.2019 - 1 StR 267/19

    Beihilfe (individuelle Bestimmung von Tatmehrheit oder Tateinheit für den Helfers

    Handlungseinheit liegt ferner vor, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18 Rn. 29 mwN und vom 20. September 2016 - 3 StR 302/16 Rn. 6; Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03 Rn. 20, BGHSt 49, 177, 182 f.).

    Seine darüber hinausgehende, tatübergreifend alle Taten erfassende Mitwirkung im Vorbereitungsstadium dieser Haupttaten führt angesichts seines individuellen Tatbeitrags im Ausführungsstadium zu keiner anderen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18 Rn. 30; vom 12. März 2012 - 3 StR 436/11 Rn. 4; vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11 Rn. 8 und vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08 Rn. 20; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 27 Rn. 31a; Haas in Matt/Renzikowski, StGB, § 27 Rn. 49).

  • BGH, 30.09.2021 - 2 StR 171/21

    Konkurrenzen (Täterschaft und Teilnahme; Beihilfe: Tateinheit, Tatmehrheit,

    Handlungseinheit liegt ferner vor, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2018 ? 2 StR 31/18, StV 2020, 847; BGH, Beschluss vom 17. März 2018 ? 4 StR 75/17, juris Rn. 3).

    Insofern unterscheidet sich diese Fallkonstellation von derjenigen, bei der ein Gehilfe neben jeweils eigenständigen Beihilfehandlungen im Ausführungsstadium mehrerer Haupttaten zusätzlich eine tatübergreifende, alle Taten umfassende Mitwirkung im Vorbereitungsstadium erbringt; letztere vermag seine individuellen Tatbeiträge nicht zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu verbinden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18, aaO; BGH, Beschluss vom 22. September 2008 ? 1 StR 323/08, NJW 2009, 690).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5685
OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19 (https://dejure.org/2019,5685)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.02.2019 - 4 Ws 42/19 (https://dejure.org/2019,5685)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 4 Ws 42/19 (https://dejure.org/2019,5685)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5685) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 24 StPO, § 25 StPO, § 26a StPO, § 28 Abs 2 S 1 StPO, § 308 Abs 1 StPO
    Richterablehnung im Beschwerdeverfahren in Strafsachen: Zeitliche Zulässigkeit des Ablehnungsantrags; Nachverfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs

  • landesrecht-bw.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 693
  • StV 2020, 847 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Celle, 13.01.2015 - 2 Ws 174/14

    Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags bei gleichzeitig eingelegter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Sofern außerhalb einer Hauptverhandlung zu entscheiden ist, ist zwar anerkannt, dass eine Ablehnung der zu dieser Entscheidung berufenen Richter nur möglich ist, solange diese von ihnen noch nicht erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11; Siolek in Löwe-Rosenberg aaO § 25 Rn. 12; Conen/Tsambikakis in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 25 Rn. 27); dies gilt grundsätzlich auch, sofern im Nachgang eine Gegenvorstellung erhoben (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2) oder eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO begehrt (OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11) bzw. ein Antrag auf ein Nachverfahren gemäß § 356a StPO gestellt wird, der sich als unbegründet erweist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN).

    Dies gilt grundsätzlich auch bei Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit einem Antrag nach § 33a StPO bzw. § 356a StPO, da die entsprechenden Nachtragsverfahren lediglich dazu dienen, die fachgerichtliche Korrektur einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu ermöglichen, sie aber nicht den Anwendungsbereich des Ablehnungsrechts dergestalt erweitern sollen, dass ein unzulässiges Ablehnungsgesuch bereits durch die unzutreffende Behauptung einer Gehörsverletzung wieder Geltung erlangt (BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5 f.).

    Für die in dieser Konstellation neu zu treffende Sachentscheidung können die zur Mitwirkung berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 7; Siolek in Löwe-Rosenberg aaO, § 25 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11).

  • BGH, 06.11.2018 - 1 StR 666/17

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Sofern außerhalb einer Hauptverhandlung zu entscheiden ist, ist zwar anerkannt, dass eine Ablehnung der zu dieser Entscheidung berufenen Richter nur möglich ist, solange diese von ihnen noch nicht erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11; Siolek in Löwe-Rosenberg aaO § 25 Rn. 12; Conen/Tsambikakis in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 25 Rn. 27); dies gilt grundsätzlich auch, sofern im Nachgang eine Gegenvorstellung erhoben (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2) oder eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO begehrt (OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11) bzw. ein Antrag auf ein Nachverfahren gemäß § 356a StPO gestellt wird, der sich als unbegründet erweist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN).

    Dies gilt grundsätzlich auch bei Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit einem Antrag nach § 33a StPO bzw. § 356a StPO, da die entsprechenden Nachtragsverfahren lediglich dazu dienen, die fachgerichtliche Korrektur einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu ermöglichen, sie aber nicht den Anwendungsbereich des Ablehnungsrechts dergestalt erweitern sollen, dass ein unzulässiges Ablehnungsgesuch bereits durch die unzutreffende Behauptung einer Gehörsverletzung wieder Geltung erlangt (BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5 f.).

  • BGH, 09.05.2018 - 4 StR 579/17

    Ablehnungsgesuch (Ablehnungszeitpunkt bei Entscheidung außerhalb der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Sofern außerhalb einer Hauptverhandlung zu entscheiden ist, ist zwar anerkannt, dass eine Ablehnung der zu dieser Entscheidung berufenen Richter nur möglich ist, solange diese von ihnen noch nicht erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11; Siolek in Löwe-Rosenberg aaO § 25 Rn. 12; Conen/Tsambikakis in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 25 Rn. 27); dies gilt grundsätzlich auch, sofern im Nachgang eine Gegenvorstellung erhoben (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2) oder eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO begehrt (OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11) bzw. ein Antrag auf ein Nachverfahren gemäß § 356a StPO gestellt wird, der sich als unbegründet erweist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN).

    Dies gilt grundsätzlich auch bei Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit einem Antrag nach § 33a StPO bzw. § 356a StPO, da die entsprechenden Nachtragsverfahren lediglich dazu dienen, die fachgerichtliche Korrektur einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu ermöglichen, sie aber nicht den Anwendungsbereich des Ablehnungsrechts dergestalt erweitern sollen, dass ein unzulässiges Ablehnungsgesuch bereits durch die unzutreffende Behauptung einer Gehörsverletzung wieder Geltung erlangt (BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5 f.).

  • BGH, 09.02.1951 - 3 StR 48/50
    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Dies ist der Fall, wenn aus der objektivierten Sicht des ablehnungsberechtigten Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger und ruhiger Prüfung aller Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. Februar 1951, - 3 StR 48/50, juris Rn. 5, 8; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 StR 620/11, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 24 Rn. 8).
  • BGH, 09.05.2012 - 2 StR 620/11

    Gesetzlicher Richter; Besorgnis der Befangenheit von Richtern des BGH im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Dies ist der Fall, wenn aus der objektivierten Sicht des ablehnungsberechtigten Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger und ruhiger Prüfung aller Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. Februar 1951, - 3 StR 48/50, juris Rn. 5, 8; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 StR 620/11, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 24 Rn. 8).
  • BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07

    Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Im vorliegenden Fall zeigen die Ausführungen der beteiligten Richter im Beschluss vom 5. Februar 2019, die überzeugen, mit der Aktenlage im Einklang stehen und insofern auch dienstliche Stellungnahmen entbehrlich machen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 236/07, juris; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 26 Rn 14), dass ein schlichtes Versehen vorlag.
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 154/06

    Gesetzlicher Richter (Ablehnungsverfahren; Richter in eigener Sache; Besorgnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Sonderkonstellationen, in denen ausnahmsweise eine Zurückverweisung ohne Sachentscheidung in Betracht kommen kann, weil beispielsweise abgelehnte Richter den Ablehnungsantrag nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern in willkürlicher oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennender Weise als unzulässig verwerfen und so dem Angeklagten den bzw. die gesetzlichen Richter entziehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, juris Rn. 41 ff. u. 47 ff.; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 154/06, juris Rn. 11 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 28 Rn. 4, § 26a Rn. 4a u. § 338 Rn. 28 mwN; zu Sonderkonstellationen, in denen eine Zurückverweisung in Betracht zu ziehen ist, auch Siolek in Löwe-Rosenberg aaO, § 28 Rn. 7-9), sind vorliegend nicht gegeben.
  • BGH, 25.04.2014 - 1 StR 13/13

    "Resort Schwielowsee", Schuldspruch wegen Betruges gegen Bauherrn rechtskräftig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Vielmehr muss sich die getroffene Entscheidung als abwegig erweisen oder den Anschein willkürlichen Verhaltens erwecken (BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13, juris Rn. 38; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 24 Rn. 14a mwN).
  • BGH, 16.12.1969 - 5 StR 468/69

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit der Richter im Strafverfahren - Verwerfung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Zudem durfte der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch gegen alle drei Richter stellen, die an der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mitgewirkt haben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - 5 StR 468/69, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 24 Rn. 3).
  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Sonderkonstellationen, in denen ausnahmsweise eine Zurückverweisung ohne Sachentscheidung in Betracht kommen kann, weil beispielsweise abgelehnte Richter den Ablehnungsantrag nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern in willkürlicher oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennender Weise als unzulässig verwerfen und so dem Angeklagten den bzw. die gesetzlichen Richter entziehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, juris Rn. 41 ff. u. 47 ff.; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 154/06, juris Rn. 11 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 28 Rn. 4, § 26a Rn. 4a u. § 338 Rn. 28 mwN; zu Sonderkonstellationen, in denen eine Zurückverweisung in Betracht zu ziehen ist, auch Siolek in Löwe-Rosenberg aaO, § 28 Rn. 7-9), sind vorliegend nicht gegeben.
  • BGH, 10.07.2014 - 3 StR 262/14

    Recht des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf Übersetzung der

  • BGH, 06.08.1993 - 3 StR 277/93

    Ablehnung eines Richters nach dem letzten Wort des Angeklagten - Ablehnung der

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 VB 81/20

    Gewährung von Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis aufgrund isoliertem PKH-Antrag

    Wenngleich hierzu - soweit ersichtlich - noch keine ausdrückliche höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, so sieht die herrschende Rechtsauffassung in Literatur und (obergerichtlicher) Rechtsprechung einen Befangenheitsantrag, der im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben wurde, ebenfalls als unzulässig an (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.1.2015 - 2 Ws 174/14 -, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - III-3 Ws 4/15 -, Juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 28.2.2019 - 4 Ws 42/19 -, BeckRS 2019, 3717, beck-online; BeckOK StPO/Cirener, 39. Ed. 1.1.2021, § 25 Rn. 12; MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, 1. Aufl. 2014, StPO § 25 Rn. 27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht