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   BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20   

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BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20 (https://dejure.org/2020,35754)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2020 - 2 StR 281/20 (https://dejure.org/2020,35754)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2020 - 2 StR 281/20 (https://dejure.org/2020,35754)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 64 Satz 1 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit); Urteilsgründe (revisionsgerichtliche Anforderungen an die Darstellung der Strafzumessungserwägung im Urteil); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorliegen eines Hangs)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abwägung und Feststellung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände i.R.d. Strafzumessungsentscheidung des Tatrichters; Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei Annahme eines Hangs zum Rauschmittelkonsum

  • rewis.io

    Strafzumessung: Außerachtlassung des Gesamtstrafübels bei drohendem Widerruf der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Außerachtlassung des Gesamtstrafübels bei drohendem Widerruf der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 103
  • StV 2021, 20 (Ls.)
  • StV 2021, 354 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.01.2019 - 2 StR 416/18

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).

    Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt jedoch dann vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19, juris Rn. 10, vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15; Senat, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, aaO).

  • BGH, 02.04.2019 - 3 StR 53/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang trotz bloß gelegentlichen

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Dass diese Neigung bereits den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht hat, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 3 StR 53/19, juris Rn. 11; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113 f., jew. mwN).

    Wenngleich erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommt und diese in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch die Annahme eines Hangs nicht notwendigerweise aus (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 3 StR 53/19, juris Rn. 11; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, aaO).

  • BGH, 10.11.2015 - 1 StR 482/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Dass diese Neigung bereits den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht hat, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 3 StR 53/19, juris Rn. 11; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113 f., jew. mwN).

    Wenngleich erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommt und diese in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch die Annahme eines Hangs nicht notwendigerweise aus (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 3 StR 53/19, juris Rn. 11; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, aaO).

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    In die Strafzumessungsentscheidung des Tatrichters kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Sozialprognose: Bewährungsversagen; Verzicht auf

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt jedoch dann vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19, juris Rn. 10, vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15; Senat, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, aaO).
  • BGH, 12.04.2012 - 5 StR 87/12

    Hang zu alkoholischen Getränken auch bei Fehlen von ausgeprägten Entzugssyndromen

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Das Fehlen von ausgeprägten Entzugserscheinungen steht der Annahme eines Hangs nicht notwendig entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12, NStZ-RR 2012, 271 mwN).
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Strafzumessung (Beschränkung auf

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).
  • BGH, 21.10.2014 - 5 StR 478/14

    Rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung wesentlicher für den Angeklagten

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    bb) Sie hätte indes mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), angesichts des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe auch das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel in den Blick nehmen und erörtern müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, juris Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367, vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis für Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 740; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395).
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 485/07

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9).
  • BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Gesamtstrafübel; besondere

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    bb) Sie hätte indes mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), angesichts des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe auch das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel in den Blick nehmen und erörtern müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, juris Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367, vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis für Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 740; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395).
  • BGH, 04.04.2019 - 3 StR 31/19

    Umfang des Anfechtungswillen bei von der Staatsanwaltschaft eingelegtem

  • BGH, 14.03.2018 - 2 StR 416/16

    Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

  • BGH, 22.08.2012 - 2 StR 235/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitführen eines

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20, juris Rn. 5; Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Insbesondere überstiege im Falle eines Bewährungswiderrufs die gesamte Länge der zu verbüßenden Haft diejenige der neu verhängten Strafe nicht beträchtlich, so dass ein übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 40 Rn. 26; Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20, juris Rn. 8) nicht zu besorgen gewesen ist.
  • BGH, 22.03.2022 - 1 StR 425/21

    Strafzumessung (Darstellung im Urteil: allein erforderliche Darstellung der

    Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt jedoch dann vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 5; Urteile vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19 Rn. 10 und vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19 Rn. 15).

    bb) Das Landgericht hätte indes mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), angesichts des mit Beschluss vom 25. März 2021 angeordneten Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 24. September 2019 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auch das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel in den Blick nehmen und erörtern müssen (vgl. zu einem drohenden Bewährungswiderruf BGH, Beschlüsse vom 12. November 2020 - 1 StR 372/20 Rn. 3; vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 Rn. 3; vom 20. Juli 2009 - 5 StR 243/09 Rn. 8 und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 Rn. 12, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 740; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395).

  • BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21

    Strafzumessung (Bildung der Gesamtstrafe: Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des

    bis II.14. der Urteilsgründe "auch die Auswirkungen einer erstmaligen und mehrjährigen Freiheitsstrafe auf seine künftige familiäre, berufliche und soziale Situation" berücksichtigt und den drohenden Widerruf der Strafaussetzung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe aus einem weiteren Urteil in den Blick genommen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20, juris, Rn. 8).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 305/22

    Revisionsbeschränkung (innerer Zusammenhang des Urteils; rechtlich und

    Damit hätte sich die Strafkammer erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 5).
  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 49/22

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung von nachteiligen Folgen der Tat:

    Die Erörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs im Hinblick auf ein im Falle des Widerrufs infolge der Verbüßung der noch offenen Reststrafe (BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8) möglicherweise entstehendes "übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel" (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 26), lag deshalb hier aus spezialpräventiven Gründen nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20 und vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22: drohender Bewährungswiderruf jeweils kein bestimmender Strafzumessungsgrund).
  • BGH, 12.11.2020 - 1 StR 372/20

    Strafzumessung (rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung eines drohenden

    Die Erörterung eines solchen Gesamtstrafübels mit seinen Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 Rn. 3 und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12 Rn. 21) war hier jedenfalls deswegen geboten (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), weil das Berufungsgericht das Veräußern einer Kleinstmenge (1,4 Gramm Marihuana) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet hat.
  • OLG Koblenz, 15.06.2021 - 4 OLG 32 Ss 88/21

    Kleptomanie als Schuldminderungsgrund; Berücksichtung eines sich aufdrängenden

    Eine Vorverurteilung sowie die Begehung der neuerlichen Tat während der deshalb laufenden Bewährungszeit darf zwar strafschärfend berücksichtigt werden; mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB), ist angesichts des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe jedoch auch das ihn treffende Gesamtstrafübel in den Blick zu nehmen und zu erörtern (BGH, Beschl. 2 StR 281/20 v. 09.09.2020 - StV 2021, 354).
  • OLG Brandenburg, 22.11.2021 - 1 OLG 53 Ss 97/21

    Anforderungen an die Strafzumessung in einem Berufungsurteil

    b) Rechtsfehlerhaft ist zudem, dass die Kammer im Urteil weder den möglicherweise drohenden Widerruf der wegen vorhergehender Verurteilungen laufenden Strafaussetzungen zur Bewährung, mithin das Gesamtstrafübel erörtert hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2009 -2 Ss 200/09; BGH, Beschluss vom 09. September 2020 - 2 StR 281/20 -) noch bei ihrer Entscheidung die Tatsache, dass der Angeklagte erstmals eine Haftstrafe würde verbüßen müssen, im Blick hatte.
  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

    Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen; bei der Bemessung der Freiheitsstrafe hat die Kammer gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 StGB angesichts des drohenden Widerrufs der mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 30.08.2020 zur Bewährung ausgesetzten Restjugendstrafe von 368 Tagen das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel von 3 Jahren 6 Monaten 3 Tagen in den Blick genommen und zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, indem von einer höheren Freiheitsstrafe abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.09.2020, Az. 2 StR 281/20; Beschluss vom 12.11.2020, Az. 1 StR 372/20).
  • LG Ingolstadt, 16.08.2022 - 4 Ns 23 Js 17581/20

    Gesamtfreiheitsstrafe, Bundesanstalt für Arbeit, Kurze Freiheitsstrafe,

  • BGH, 23.02.2022 - 3 StR 15/22

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Mitteilungen zum Vollstreckungsstand;

  • LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20
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