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   BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20   

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BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20 (https://dejure.org/2021,5360)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2021 - 4 StR 495/20 (https://dejure.org/2021,5360)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - 4 StR 495/20 (https://dejure.org/2021,5360)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 63 StGB; § 64 StGB; § 72 StGB
    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen bei Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung; Zusammenwirken einer Persönlichkeitsstörung und dem Konsum psychotroper Substanzen); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose); Verbindung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 63 StGB, § 46 Abs. 3 StGB, § 21 StGB, § 72 StGB, §§ 63, 64 StGB, § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen Nichtberücksichtigung von schuldreduzierenden Gesichtpunkten bei der Strafzumessung; Handeln wegen unwiderstehlichen Zwangs aufgrund schwerwiegender psychischer Erkrankung

  • rewis.io

    Verminderte Schuldfähigkeit: Anforderungen bei Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung"; Zusammenwirken einer Persönlichkeitsstörung und dem Konsum psychotroper Substanzen; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Verbindung und Wechselwirkung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21 ; StGB § 63 ; StPO § 349 Abs. 2
    Revision wegen Nichtberücksichtigung von schuldreduzierenden Gesichtpunkten bei der Strafzumessung; Handeln wegen unwiderstehlichen Zwangs aufgrund schwerwiegender psychischer Erkrankung

  • datenbank.nwb.de

    Verminderte Schuldfähigkeit: Anforderungen bei Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung"; Zusammenwirken einer Persönlichkeitsstörung und dem Konsum psychotroper Substanzen; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Verbindung und Wechselwirkung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 277
  • StV 2021, 426
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20
    (2) Überdies stellt die Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung', bei der es sich um ein im unscharf begrenzten Spektrum zwischen neurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegendes Krankheitsbild handelt (BGH, vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 386), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 ff.; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

    Vielmehr erreicht dieses Störungsbild nur dann den Schweregrad des § 21 StGB, wenn feststeht, dass der Täter aufgrund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89

    Aufhebung des Urteils wegen eines Darstellungsmangels hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20
    (2) Überdies stellt die Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung', bei der es sich um ein im unscharf begrenzten Spektrum zwischen neurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegendes Krankheitsbild handelt (BGH, vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 386), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 ff.; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

    Vielmehr erreicht dieses Störungsbild nur dann den Schweregrad des § 21 StGB, wenn feststeht, dass der Täter aufgrund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20
    (2) Überdies stellt die Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung', bei der es sich um ein im unscharf begrenzten Spektrum zwischen neurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegendes Krankheitsbild handelt (BGH, vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 386), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 ff.; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

    Ist die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf das Zusammenwirken einer für sich genommen nicht den Schweregrad des § 21 StGB erreichenden Persönlichkeitsstörung und des Konsums psychotroper Substanzen zurückzuführen, so kommt ein Dauerzustand im Sinne des § 63 StGB in Betracht, wenn der Täter eine länger andauernde geistig-seelische Störung hat, bei der bereits geringer Substanzkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341; Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 204 f.; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209; vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42 (Alkoholkonsum); Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385 (Betäubungsmittelkonsum); Beschluss vom 3. August 2017 - 2 StR 257/17 (Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum)).

  • BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01

    Vorwegvollzug; Strafzumessung; Strafrahmenwahl; Vorleben (Umstände allgemeinen

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20
    Denn das Landgericht wertet damit zu Lasten des Angeklagten, dass er die Tat überhaupt beging, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10; vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295).
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20
    Ist die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf das Zusammenwirken einer für sich genommen nicht den Schweregrad des § 21 StGB erreichenden Persönlichkeitsstörung und des Konsums psychotroper Substanzen zurückzuführen, so kommt ein Dauerzustand im Sinne des § 63 StGB in Betracht, wenn der Täter eine länger andauernde geistig-seelische Störung hat, bei der bereits geringer Substanzkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341; Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 204 f.; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209; vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42 (Alkoholkonsum); Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385 (Betäubungsmittelkonsum); Beschluss vom 3. August 2017 - 2 StR 257/17 (Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum)).
  • BGH, 06.07.2016 - 4 StR 210/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20
    Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 617/19; vom 6. Juli 2016 - 4 StR 210/16; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244).
  • BGH, 03.08.2017 - 2 StR 257/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20
    Ist die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf das Zusammenwirken einer für sich genommen nicht den Schweregrad des § 21 StGB erreichenden Persönlichkeitsstörung und des Konsums psychotroper Substanzen zurückzuführen, so kommt ein Dauerzustand im Sinne des § 63 StGB in Betracht, wenn der Täter eine länger andauernde geistig-seelische Störung hat, bei der bereits geringer Substanzkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341; Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 204 f.; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209; vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42 (Alkoholkonsum); Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385 (Betäubungsmittelkonsum); Beschluss vom 3. August 2017 - 2 StR 257/17 (Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum)).
  • BGH, 29.08.2018 - 4 StR 248/18

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Wahl des Strafrahmens und der konkreten

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20
    Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird bei der Prüfung, ob im Fall II. 2. c) ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) vorliegt, die gesetzlich vorgesehene Prüfungsreihenfolge zu beachten, mithin zu erörtern haben, ob ein minder schwerer Fall unter Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 430/12; Beschluss vom 29. August 2018 - 4 StR 248/18).
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positiv festgestellter länger

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20
    Vielmehr erreicht dieses Störungsbild nur dann den Schweregrad des § 21 StGB, wenn feststeht, dass der Täter aufgrund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 287/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20
    Ist die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf das Zusammenwirken einer für sich genommen nicht den Schweregrad des § 21 StGB erreichenden Persönlichkeitsstörung und des Konsums psychotroper Substanzen zurückzuführen, so kommt ein Dauerzustand im Sinne des § 63 StGB in Betracht, wenn der Täter eine länger andauernde geistig-seelische Störung hat, bei der bereits geringer Substanzkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341; Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 204 f.; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209; vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42 (Alkoholkonsum); Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385 (Betäubungsmittelkonsum); Beschluss vom 3. August 2017 - 2 StR 257/17 (Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum)).
  • BGH, 18.12.2007 - 5 StR 530/07

    Minder schwerer Fall des Totschlages (Strafzumessung); Beurteilung der

  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 430/12

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung); Strafzumessung

  • BGH, 08.07.2020 - 3 StR 154/20

    Schuldfähigkeit (Auswirkung einer festgestellten Störung auf die Einsichts- und

  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

  • BGH, 17.10.2001 - 3 StR 373/01

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Länger andauernder Zustand,

  • BGH, 29.04.2014 - 3 StR 171/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 06.10.2009 - 3 StR 376/09

    Brandstiftung (minder schwerer Fall; Persönlichkeitsstörung; Alkoholintoxikation;

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

  • BGH, 15.01.2015 - 4 StR 419/14

    Bedrohung (ernstliches Inaussichtstellen eines Verbrechens; Inaussichtstellen

  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 496/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 173/11

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

  • BGH, 20.07.2010 - 3 StR 218/10

    Doppelverwertungsverbot (strafschärfende Berücksichtigung der Tatbegehung als

  • BGH, 15.02.2018 - 4 StR 506/17

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Begriff des Führers eines Kraftfahrzeuges;

  • BGH, 16.09.2020 - 1 StR 324/20

    Schuldunfähigkeit; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 18.12.2019 - 4 StR 617/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose;

  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 115/22

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Unterbringung in einem

    Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterliegt schon deshalb der Aufhebung zum Vorteil des Beschuldigten (§ 301 StPO), weil zwischen ihr und der Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB eine rechtliche Verbindung und Wechselwirkung (§ 72 StGB) besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 4 StR 495/20, StV 2021, 426 f.; Beschluss vom 8. Juli 2020 - 3 StR 154/20 mwN).
  • BGH, 26.10.2021 - 4 StR 349/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Strafrahmen; strafschärfende Berücksichtigung der

    Denn das Landgericht wertet damit zu Lasten des Angeklagten, dass er diese Tat überhaupt begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - 4 StR 495/20 Rn. 9; vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18 Rn. 8; vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17 Rn. 5; vom 10. Mai 2016 - 1 StR 669/15 Rn. 6 und vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 502/14 Rn. 3).
  • VGH Bayern, 24.05.2023 - 16a D 20.2247

    Entfernung einer Polizistin aus dem Dienst wegen privaten Kontakts ins

    Hinsichtlich der Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung", bei der es sich um ein im unscharf begrenzten Spektrum zwischen neurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegendes Krankheitsbild handelt, schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach eine solche Störung nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters darstellt (BGH, B.v. 16.2.2021 - 4 StR 495/20 - juris Rn. 15).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 305/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (erforderliche Urteilsdarstellungen zur Auswirkung

    Zwar ist die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ nicht ohne Weiteres geeignet, eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit darzustellen, sodass vielmehr erforderlich ist, dass der Täter aufgrund der Störung aus einem "mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang" heraus gehandelt hat (BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17 Rn. 12; Beschluss vom 16. Februar 2021 - 4 StR 495/20 Rn. 15 jeweils mwN).
  • BGH, 28.02.2023 - 4 StR 491/22

    Urteil zum Mord im Park am Oberlandesgericht Hamm überwiegend aufgehoben

    Vielmehr erreicht dieses Störungsbild nur dann den Schweregrad des § 21 StGB, wenn feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 4 StR 495/20 Rn. 15; Beschluss vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18 Rn. 7; jeweils mwN).
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