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Rechtsprechung
   BGH, 29.04.2021 - 4 StR 165/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,14334
BGH, 29.04.2021 - 4 StR 165/20 (https://dejure.org/2021,14334)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - 4 StR 165/20 (https://dejure.org/2021,14334)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - 4 StR 165/20 (https://dejure.org/2021,14334)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (verbotene Einzelrennen; Begriff der groben Verkehrswidrigkeit: Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes; überschießende Innentendenz; Tatbestandsmäßigkeit von Polizeifluchtfällen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315d Abs 1 Nr 3 StGB

  • verkehrslexikon.de

    Zum absichtlichen Erreichen der Höchstgeschwindigkeit bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen in sogenannten Polizeifluchtfällen

  • IWW

    §§ 69, 69a StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 315d Abs. 4 StGB, § 265 StPO, § 69a StGB, § 69 Abs. 1 StGB, § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB

  • Wolters Kluwer

    Vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen; Einordnung eines Sich-Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit als grob verkehrswidrig und rücksichtslos

  • rewis.io

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Absichtsmerkmal in sogenannten Polizeifluchtfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen; Einordnung eines Sich-Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit als grob verkehrswidrig und rücksichtslos

  • rechtsportal.de

    Vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen; Einordnung eines Sich-Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit als grob verkehrswidrig und rücksichtslos

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit der "Polizeiflucht"

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Allein-/Kraftfahrzeugrennen - "Polizeiflucht”

  • beck-blog (Kurzinformation)

    417 km/h auf der Bundesautobahn: Strafbar nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen "Alleinrennens"

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen bei Flucht vor der Polizei?

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen bei Flucht vor der Polizei?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 615
  • NStZ 2022, 47
  • StV 2021, 500
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20

    Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen: Erste Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 4 StR 165/20
    Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; vom 13. April 2021 ? 4 StR 109/20 Rn. 5).

    Dabei ist allerdings zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 17).

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 4 StR 165/20
    Denn die Feststellung des Landgerichts, dass das Fahren des Angeklagten mit unangepasster Geschwindigkeit in der G. straße von der Absicht getragen war, die nach seiner Vorstellung höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, stützt sich auf eine Beweiswürdigung, die unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 ? 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.
  • BGH, 13.04.2021 - 4 StR 109/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (objektive und subjektive Anforderungen an ein sog.

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 4 StR 165/20
    Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; vom 13. April 2021 ? 4 StR 109/20 Rn. 5).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Im Rahmen seiner Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt der Bundesgerichtshof auch Maßstäbe zur Bestimmung des Absichtserfordernisses auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ), die er in darauffolgenden Entscheidungen ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395; Beschluss vom 13. April 2021 - 4 StR 109/20 -, NStZ 2021, S. 189; Beschluss vom 29. April 2021 - 4 StR 165/20 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris).
  • BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Absicht Erreichung höchstmöglicher

    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Für das Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 19; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 29; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.).

  • OLG Zweibrücken, 14.10.2022 - 1 OLG 2 Ss 27/22

    Anforderungen an subjektiven Tatbestand bei Strafbarkeit eines illegalen

    Dabei ist zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Geschwindigkeit zu steigern (BGH, Beschlüsse vom 17.02.2021 - 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 16 f.; vom 24.03.2021 - 4 StR 142/20, juris Rn. 18 f.; vom 29.04.2021 - 4 StR 165/20, NStZ 2021, 615 Rn. 8 f.).
  • BGH, 15.12.2022 - 1 StR 295/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Blanketttatbestand: erforderliche

    Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Angeklagte das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Ziel anstrebte, um sich dem Zugriff der Polizeibeamten zu entziehen; dass der Angeklagte - wie von ihm eingeräumt - sein Fahrzeug während seiner Flucht bewusst mehrmals maximal beschleunigte, genügt allein nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 15 ff. und vom 29. April 2021 - 4 StR 165/20, BGHR StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3 Absicht höchstmöglicher Geschwindigkeit 3 Rn. 9).
  • BGH, 09.12.2021 - 4 StR 277/21

    Beschränkung der Verfolgung; verbotene Kraftfahrzeugrennen (Beweiswürdigung);

    Das Landgericht hat lediglich ein objektiv tatbestandsmäßiges Fahrverhalten des Angeklagten beweiswürdigend belegt, nicht jedoch, dass es dem Angeklagten bei seinem Handeln darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht vor der Polizei die nach den situativen Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Beschluss vom 29. April 2021 - 4 StR 165/20).
  • LG Verden, 09.09.2021 - 4 Qs 88/21

    Verbotenes KFZ-Rennen: Fahrzeugbeschlagnahme Einziehungsicherung

    Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH Beschl. v. 29.4.2021 - 4 StR 165/20, BeckRS 2021, 11911 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48995
BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20 (https://dejure.org/2020,48995)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2020 - 4 StR 240/20 (https://dejure.org/2020,48995)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2020 - 4 StR 240/20 (https://dejure.org/2020,48995)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 239a Abs. 1 StGB; § 315b StGB; § 315c Abs. 1 StGB
    Erpresserischer Menschenraub (subjektive Voraussetzungen im Zweipersonenverhältnis: Sich-bemächtigen); Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Pervertierung des Fahrzeuges innerhalb des fließenden Verkehrs); Gefährdung des Straßenverkehrs (Beinahe-Unfall)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 239a Abs. 1 StGB, §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB, § 253 Abs. 1 StGB, § 239a StGB, § 253 Abs. 1, §§ 255, § 250 Abs. 1 StGB, § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB, § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB, § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und f) StGB, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 305a Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 315c Abs. 1 StGB, § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB, § 18 StVO, § 315b StGB, § 305a StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.; Tragfähige Belegung des subjektiven Tatbestandes

  • rewis.io

    Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.: Subjektiver Tatbestand

  • rechtsportal.de

    StGB § 239a Abs. 1
    Revision gegen eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.; Tragfähige Belegung des subjektiven Tatbestandes

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gefährdung des Straßenverkehrs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung - durch falsches Fahren beim Überholen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erpresserische Menschenraub - und der Vorsatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Flucht vor der Polizei - als vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 140
  • StV 2021, 500 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefährdung von Leib oder

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20
    Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 4 StR 188/15, StV 2016, 286, 287; Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.).

    Dass die Zeugin D. dem Angeklagten - ähnlich der Sachverhaltskonstellation, die dem Beschluss des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 StR 188/15 (NZV 2016, 345) zugrunde lag und auf die sich das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung ausdrücklich bezieht - mit ihrem Dienstfahrzeug entgegenkam, um seine weitere Fluchtfahrt zu unterbinden und der Angeklagte annahm, seine weitere Fluchtfahrt werde durch das Dienstfahrzeug verhindert und er müsse seine Weiterfahrt erzwingen, ist weder festgestellt noch liegt dies nahe.

  • BGH, 28.11.1995 - 4 StR 641/95

    Erpresserischer Menschenraub - Bemächtigungslage - Erpressung - Funktionaler und

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20
    Darüber hinaus muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs- oder Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang dergestalt hergestellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2013 - 4 StR 340/13, StV 2014, 284, 285; Beschluss vom 8. April 2005 - 2 StR 111/05, NStZ 2005, 508; Beschluss vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sich-bemächtigen 5).
  • BGH, 08.03.2006 - 5 StR 473/05

    Erpresserischer Menschenraub (stabile Zwischenlage beim Sich-Bemächtigen im

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20
    Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Täters die Bemächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 Abs. 1 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen werde (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 StR 19/17, NStZ-RR 2017, 372; Urteil vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448, 449).
  • BGH, 08.06.2017 - 4 StR 19/17

    Erpresserischer Menschenraub (Absicht, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20
    Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Täters die Bemächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 Abs. 1 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen werde (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 StR 19/17, NStZ-RR 2017, 372; Urteil vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448, 449).
  • BGH, 24.09.2013 - 4 StR 324/13

    Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer oder

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20
    a) Eine vollendete Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls' nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 - 4 StR 517/18 Rn. 5; vom 27. April 2017 - 4 StR 61/17 Rn. 6; vom 24. September 2013 - 4 StR 324/13 Rn. 5).
  • BGH, 24.10.2017 - 4 StR 334/17

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (ähnlicher, ebenso gefährlicher

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20
    Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 4 StR 334/17, insoweit nicht abgedruckt in StV 2018, 429; vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216).
  • BGH, 07.11.2013 - 4 StR 340/13

    Erpressung (Tateinheit bei mehreren Angriffen auf die Willensfreiheit: rechtliche

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20
    Darüber hinaus muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs- oder Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang dergestalt hergestellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2013 - 4 StR 340/13, StV 2014, 284, 285; Beschluss vom 8. April 2005 - 2 StR 111/05, NStZ 2005, 508; Beschluss vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sich-bemächtigen 5).
  • BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06

    Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; Unausweichlichkeit)

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20
    Da zur subjektiven Tatseite des § 239a StGB weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch ab und fasst die Urteilsformel klarstellend neu; die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist als besonders schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (BGH, Urteil vom 23. November 2006 - 3 StR 366/06, NStZ-RR 2007, 77).
  • BGH, 08.04.2005 - 2 StR 111/05

    Erpresserischer Menschenraub (funktionaler Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20
    Darüber hinaus muss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs- oder Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang dergestalt hergestellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2013 - 4 StR 340/13, StV 2014, 284, 285; Beschluss vom 8. April 2005 - 2 StR 111/05, NStZ 2005, 508; Beschluss vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sich-bemächtigen 5).
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 61/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefahr für Leib und Leben einer Person

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20
    a) Eine vollendete Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls' nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 - 4 StR 517/18 Rn. 5; vom 27. April 2017 - 4 StR 61/17 Rn. 6; vom 24. September 2013 - 4 StR 324/13 Rn. 5).
  • BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01

    Wenden auf einer Kraftfahrstraße (Überqueren der Fahrbahn; Parkplätze; Begriff

  • BGH, 14.11.2006 - 4 StR 446/06

    Tateinheit zwischen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und gefährlichem

  • BGH, 20.03.2019 - 4 StR 517/18

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Herbeiführung einer konkreten Gefahr

  • BGH, 20.10.2009 - 4 StR 408/09

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (ähnlicher, ebenso gefährlicher

  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 134/21

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (verkehrsfeindlicher Inneneingriff);

    Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2020 - 4 StR 240/20 Rn. 26, vom 24. Oktober 2017 - 4 StR 334/17 Rn. 3 f. und vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09 Rn. 4).

    Insoweit kommt § 315c StGB eine "Sperrwirkung" zu (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 240/20 Rn. 26 mwN; Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.).

  • BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22

    Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die

    Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2021 - 4 StR 134/21 Rn. 4; Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 240/20 Rn. 26; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 4 StR 334/17 Rn. 3 f. und Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09 Rn. 4).
  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 70/23

    Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse von molekulargenetischen

    Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2021 - 4 StR 134/21 Rn. 4; Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 240/20 Rn. 26; Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.).

    Die Urteilsgründe schließen aber ungeachtet der Feststellungen zu den beengten räumlichen Verhältnissen am Tatort schon nicht aus, dass er trotz der Öffnung der Tür - was mit seinem festgestellten bedingten Körperverletzungsvorsatz vereinbar ist - bis zuletzt ein kollisionsfreies Passieren des Einsatzfahrzeugs für möglich hielt und anstrebte, er also den Verkehrsvorgang für sein Fortkommen nicht pervertierte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2021 - 4 StR 134/21 Rn. 7; Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 240/20 Rn. 29; Beschluss vom 14. November 2006 - 4 StR 446/06).

  • BGH, 15.08.2023 - 4 StR 227/23

    Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen

    Demgegenüber wird ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr von § 315b StGB - insoweit ohne Beschränkung auf einen entsprechenden Katalog - dann erfasst, wenn es sich dabei um einen bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht handelt und das Fahrzeug darüber hinaus mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. November 2021 - 4 StR 134/21 Rn. 4; Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 240/20 Rn. 26 mwN; Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 236 f.; Urteil vom 31. August 1995 - 4 StR 283/95 Rn. 8, BGHSt 41, 231, 233 f.; BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - 4 StR 90/99 Rn. 5, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3).

    c) Diesem Verständnis stehen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, die einen verkehrsfeindlichen Inneneingriff dahin umschreiben, dass ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt (vgl. Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 240/20 Rn. 26; Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 StR 481/22 Rn. 31).

  • BGH, 13.10.2021 - 4 StR 244/21

    Mord (Eventualvorsatz: Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit, Gesamtschau,

    Der aufgezeigte Rechtsfehler entzieht zugleich dem bedingten Schädigungsvorsatz des Angeklagten im Rahmen von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 240/20 Rn. 26 mwN) die Grundlage.
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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37466
BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19 (https://dejure.org/2020,37466)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2020 - 4 StR 626/19 (https://dejure.org/2020,37466)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2020 - 4 StR 626/19 (https://dejure.org/2020,37466)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 28 VVG; § 81 Abs. 1 VVG
    Schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören durch Brandlegung bei einem gemischt genutzten Gebäude); Herbeiführung des Versicherungsfalles (Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch

  • rewis.io

    Besonders schwere Brandstiftung: Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens bei einem gemischt genutzten Gebäude; Strafbarkeit des Repräsentanten im versicherungsrechtlichen Sinne

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Einstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwere Brandstiftung - und die teilweise Zerstörung eines gemischt genutzten Gebäudes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Pfändung eines Geldspielautomaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Brandstiftung im Haus des Sohnes - zur Erlangung der Versicherungsleistung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2449
  • NStZ 2021, 171
  • StV 2021, 500 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    Auszug aus BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19
    aa) Die Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14; vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 18, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17 Rn. 12, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

    Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14).

  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12

    Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19
    aa) Die Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14; vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 18, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17 Rn. 12, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

    Sie ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 19, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 Rn. 12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17

    Vollendete Brandstiftung bei gemischt genutztem Gebäude (teilweise Zerstörung

    Auszug aus BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19
    aa) Die Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14; vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 18, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17 Rn. 12, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

    Sie ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 19, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 Rn. 12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

  • BGH, 05.04.2018 - 3 StR 13/18

    Schwere Brandstiftung (ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung bei

    Auszug aus BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19
    aa) Die Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14; vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 18, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17 Rn. 12, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

    Sie ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 19, NJW 2019, 90; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 Rn. 12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246; jeweils mwN).

  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 34/92

    Repräsentantenstellung im Versicherungsrecht

    Auszug aus BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19
    aa) Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und die Risikoverwaltung übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250, 253; Beschlüsse vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06, BGHSt 51, 236, 238 f.; vom 5. Juli 2016 - 4 StR 512/15, NStZ 2017, 290, 291; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 28 Rn. 99).
  • BGH, 19.06.1991 - IV ZR 169/90

    Voraussetzungen für die Repräsentanteneigenschaft - Bloße Überlassung der Obhut

    Auszug aus BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19
    Hierzu zählt der faktische Inhaber eines Betriebs, der nur formal die Unternehmensführung einem Dritten übertragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 - IV ZR 169/90, NJW-RR 1991, 1307; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 28 Rn. 121).
  • BGH, 05.07.2016 - 4 StR 512/15

    Besonders schwere Brandstiftung (einen Menschen in Todesgefahr bringen:

    Auszug aus BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19
    aa) Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und die Risikoverwaltung übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250, 253; Beschlüsse vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06, BGHSt 51, 236, 238 f.; vom 5. Juli 2016 - 4 StR 512/15, NStZ 2017, 290, 291; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 28 Rn. 99).
  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06

    Schwere Brandstiftung; Ermöglichen einer anderen Straftat

    Auszug aus BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19
    aa) Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und die Risikoverwaltung übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250, 253; Beschlüsse vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06, BGHSt 51, 236, 238 f.; vom 5. Juli 2016 - 4 StR 512/15, NStZ 2017, 290, 291; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 28 Rn. 99).
  • BAG, 27.03.1958 - 2 AZR 221/56

    Lohnsteuer - Haftung des Arbeitgebers - Erstattung vom Arbeitnehmer -

    Auszug aus BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19
    Dieser Umstand steht dem Erlangen einer tatsächlichen Sachherrschaft im Regelfall entgegen, was zur Unwirksamkeit der Pfändung und Verstrickung führt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juli 1958 - III B 293/58, NJW 1958, 1460; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 808 Rn. 31; Schmidt, MDR 1972, 374, 379; Grund, DGVZ 1958, 167; Förg/Walter, Praxis der Kommunalverwaltung, Kapitel 14.7 Pfändung des Geldinhalts bei Spielgeräten; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 9. Aufl., § 191 Ziffer I. 1. a.).
  • BVerwG, 24.12.1958 - III B 293.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19
    Dieser Umstand steht dem Erlangen einer tatsächlichen Sachherrschaft im Regelfall entgegen, was zur Unwirksamkeit der Pfändung und Verstrickung führt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juli 1958 - III B 293/58, NJW 1958, 1460; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 808 Rn. 31; Schmidt, MDR 1972, 374, 379; Grund, DGVZ 1958, 167; Förg/Walter, Praxis der Kommunalverwaltung, Kapitel 14.7 Pfändung des Geldinhalts bei Spielgeräten; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 9. Aufl., § 191 Ziffer I. 1. a.).
  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 447/23

    Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Erfolgsvariante des

    Es genügt, dass die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2020 - 4 StR 626/19 Rn. 6) oder auf den Einsatz von Löschmitteln (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 Rn. 19; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247 f.).
  • BGH, 07.06.2023 - 4 StR 128/23

    Lückenhaftigkeit der Beweiserwägungen zur Täterschaft des Angeklagten

    Die nicht näher konkretisierte Feststellung, beide Wohnhäuser seien brandbedingt "erheblich beschädigt" worden, belegt ein teilweises Zerstören im Sinne der Strafvorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2020 - 4 StR 626/19 Rn. 6; Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14) auch unter Berücksichtigung der vage gehaltenen weiteren Feststellung, dass es in einem bzw. in allen Zimmern des Vorderhauses zu brandbedingtem Rußaufschlag gekommen sei, nicht zweifelsfrei.
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Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,8409
BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20 (https://dejure.org/2021,8409)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2021 - 4 StR 528/20 (https://dejure.org/2021,8409)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 4 StR 528/20 (https://dejure.org/2021,8409)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 315c Abs. 1 StGB; § 63 StGB; § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BZRG; § 24 Abs. 3 Satz 1 BZRG; § 51 Abs. 1 BZRG; § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Risikoprognose: Berücksichtigung von Taten, wegen derer der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde); Bundeszentralregistergesetz (Verwertungsverbot; Entfernung von Eintragungen); Gefährdung des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • beck-blog

    Stimmen, die dem Täter befahlen, das Gebäude der Vereinten Nationen in Bonn anzuzünden: Schlimm, aber keine FE-Entziehung

  • IWW

    §§ 306a Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 StGB, § ... 241 Abs. 1 StGB, § 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d), Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 63 StGB, § 20 StGB, § 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d) StGB, § 315c Abs. 1 StGB, §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 69a Abs. 1 StGB, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BZRG, § 24 Abs. 3 Satz 1 BZRG, § 51 Abs. 1 BZRG, §§ 45 ff. BZRG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG, § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG, § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG

  • Wolters Kluwer

    Erfüllen des Tatbestands der Gefährdung des Straßenverkehrs durch einen Beschuldigten bei seiner Flucht vor der Polizei durch sein Fahrverhalten; Entziehung der Fahrerlaubnis

  • rewis.io

    Sicherungsverfahren gegen einen schuldunfähigen Straftäter: Notwendige Feststellungen zu kritischen Verkehrssituationen bei Straßenverkehrsgefährdung anlässlich einer Fluchtfahrt vor der Polizei und darauf gestützter Entziehung der Fahrerlaubnis; Risikoprognose im Rahmen ...

  • rechtsportal.de

    Erfüllen des Tatbestands der Gefährdung des Straßenverkehrs durch einen Beschuldigten bei seiner Flucht vor der Polizei durch sein Fahrverhalten; Entziehung der Fahrerlaubnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Straßenverkehrsgefährdung - Wo ist die konkrete Gefährdung von Personen/Sachen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 187
  • StV 2021, 500 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.04.2008 - 4 StR 617/07

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (absichtlich herbeigeführte Unfälle

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20
    Vielmehr ist auch erforderlich, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2011 - 4 StR 22/11 Rn. 5; Beschluss vom 29. April 2008 ? 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289 mwN).

    Dessen Höhe ist nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. April 2019 ? 4 StR 86/19, NStZ 2019, 677, 678; Beschluss vom 29. April 2008 ? 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289).

  • BGH, 05.12.2018 - 4 StR 505/18

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Vollendung: Erfordernis eines durch

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20
    Dazu ist es erforderlich, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls' nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225 Rn. 5; Beschluss vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7; Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 61/17 Rn. 6; Beschluss vom 5. November 2013 ? 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185 mwN).

    Vielmehr ist auch erforderlich, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2011 - 4 StR 22/11 Rn. 5; Beschluss vom 29. April 2008 ? 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289 mwN).

  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 569/04

    Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (keine erweiternde Auslegung über die

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20
    Eine erweiternde Auslegung des § 51 Abs. 1 BZRG mit der Folge einer Erstreckung des Verwertungsverbotes auch auf diese Fälle kommt mit Blick auf den Wortlaut ("Eintragung über eine Verurteilung'), den Zweck der Vorschrift (Beseitigung des Strafmakels, Förderung der Resozialisierung des Verurteilten) und ihren Ausnahmecharakter nicht in Betracht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04, NStZ 2005, 397; Bücherl in BeckOK, 39. Edition, § 51 BZRG Rn. 7 mwN).
  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 350/09

    Unbegründete Revision der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20
    Eine Entschädigung für die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Sicherungsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - 5 StR 503/09, NStZ-RR 2010, 296) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschuldigte diese Maßnahme durch seine vorsätzlich begangenen eklatanten Vorfahrtsverstöße im Rahmen einer Polizeiflucht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG grob fahrlässig verursacht hat (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 350/09 Rn. 4; MüKo-StPO/Kunz, 1. Aufl., § 5 StrEG Rn. 33 f. mwN).
  • BGH, 10.03.2010 - 5 StR 503/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeit aufgrund

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20
    Eine Entschädigung für die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Sicherungsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - 5 StR 503/09, NStZ-RR 2010, 296) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschuldigte diese Maßnahme durch seine vorsätzlich begangenen eklatanten Vorfahrtsverstöße im Rahmen einer Polizeiflucht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG grob fahrlässig verursacht hat (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 350/09 Rn. 4; MüKo-StPO/Kunz, 1. Aufl., § 5 StrEG Rn. 33 f. mwN).
  • BGH, 20.03.2019 - 4 StR 517/18

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Herbeiführung einer konkreten Gefahr

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20
    Dazu ist es erforderlich, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls' nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225 Rn. 5; Beschluss vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7; Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 61/17 Rn. 6; Beschluss vom 5. November 2013 ? 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185 mwN).
  • BGH, 12.04.2011 - 4 StR 22/11

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefährdung:

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20
    Vielmehr ist auch erforderlich, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2011 - 4 StR 22/11 Rn. 5; Beschluss vom 29. April 2008 ? 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289 mwN).
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 61/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefahr für Leib und Leben einer Person

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20
    Dazu ist es erforderlich, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls' nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225 Rn. 5; Beschluss vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7; Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 61/17 Rn. 6; Beschluss vom 5. November 2013 ? 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185 mwN).
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20
    Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete ? etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktionen - noch zu retten vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 4 StR 234/95, NJW 1995, 3131).
  • BGH, 10.04.2019 - 4 StR 86/19

    Gefährdung des Straßenverkehrs (fremde Sache von bedeutendem Wert:

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20
    Dessen Höhe ist nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. April 2019 ? 4 StR 86/19, NStZ 2019, 677, 678; Beschluss vom 29. April 2008 ? 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289).
  • BGH, 05.11.2013 - 4 StR 454/13

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gesundheitsgefahr:

  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in

  • BGH, 06.07.2021 - 4 StR 155/21

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Feststellung eines "Beinahe-Unfalls"

    Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188 mwN; vom 2. Juli 2013 - 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320, 321 und Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 Rn. 11, insoweit in BGHSt 57, 183 nicht abgedruckt; zu § 315b StGB vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225 Rn. 5; vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7 und vom 5. November 2013 - 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185).

    Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete - etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion - noch zu retten vermochte (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188).

  • BGH, 18.08.2022 - 4 StR 377/21

    Tödlicher Unfall auf der A9 bei Ingolstadt muss zum Teil neu verhandelt werden

    Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, etwa weil sich der Gefährdete noch in Sicherheit bringen konnte oder eine andere plötzliche Wendung den Unfall noch verhinderte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188 (zu § 315c StGB); Urteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 ff. (zu § 315b StGB); Urteil vom 11. Januar 2017 - 5 StR 409/16, NStZ 2017, 281, 282 (zu § 306a StGB)).

    Erforderlich ist ein Geschehen, das - nicht anders als in den Fällen der § 315b Abs. 1 und § 315c Abs. 1 StGB - auf der Grundlage einer objektiv nachträglichen Prognose als ein sog. Beinaheunfall beschrieben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 4 StR 155/21 Rn. 5; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188; Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 4 StR 401/13, NStZ 2014, 85, 86; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94, BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a Gefährdung 3 (jeweils zu § 315c StGB); LK-StGB/König, 13. Aufl., § 315c Rn. 150 ff.).

  • BGH, 26.10.2022 - 4 StR 248/22

    Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines

    Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete - etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion - noch zu retten vermochte (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 4 StR 155/21, StV 2022, 26 Rn. 5; Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188).
  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 377/22

    Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines

    Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der ? was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist ? die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188 mwN; Beschluss vom 2. Juli 2013 - 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320, 321; Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 Rn. 11, insoweit in BGHSt 57, 183 nicht abgedruckt).

    Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete - etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion - noch zu retten vermochte (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 4 StR 155/21, StV 2022, 26, 27; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188).

  • BayObLG, 16.12.2022 - 202 StRR 110/22

    Voraussetzungen für gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Einwirkung

    Erforderlich ist die Feststellung eines "Beinahe-Unfalls", also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, "das sei noch einmal gut gegangen" (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - 4 StR 155/21 = Blutalkohol 58, 328 [2021] = StV 2022, 26 = ZfSch 2021, 706 = BGHR StGB § 52 Abs. 1 Entschluss, einheitlicher 2 = BGHR StGB § 315c Gefahr 2; 08.06.2021 - 4 StR 68/21 = NStZ-RR 2021, 251 = VRS 140, 258 [2021] = VRS 140, Nr. 52; 17.02.2021 - 4 StR 528/20 = NStZ-RR 2021, 187; 06.08.2019 - 4 StR 255/19 = NStZ-RR 2019, 343 = VRS 137, 1 [2019] = VRS 137, Nr. 1 = NZV 2020, 303; 20.03.2019 - 4 StR 517/18 = VerkMitt 2019, Nr. 5 = NStZ 2020, 225).
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