Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.03.2021

Rechtsprechung
   BGH, 11.11.2020 - 2 StR 48/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,47379
BGH, 11.11.2020 - 2 StR 48/20 (https://dejure.org/2020,47379)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2020 - 2 StR 48/20 (https://dejure.org/2020,47379)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20 (https://dejure.org/2020,47379)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 260 Abs. 1 StPO
    Urteil (Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung: kein offensichtliches Schreib- bzw. Verkündungsversehen bei einer möglichen Verwechselung des in der Urteilsformel bezeichneten Tatbestandes)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 164 Abs. 1 StGB, § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 145d StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung; Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen; Kein offensichtliches Verkündungsversehen bei einer ...

  • rewis.io

    Strafurteil: Berichtigung der Urteilsformel bei Verkündungsversehen hinsichtlich des Straftatbestandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 164 Abs. 1 ; StGB § 145d
    Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung; Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen; Kein offensichtliches Verkündungsversehen bei einer ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Berichtigung der Urteilsformel - Tatbestandsverwechselung ist kein Verkündungsversehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 181
  • StV 2021, 792 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16

    Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 48/20
    a) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 - 1 StR 508/52, BGHSt 5, 5, 8 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 mwN).

    Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die - anders als die schriftlichen Urteilsgründe - bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, aaO).

  • BGH, 22.01.1981 - 1 StR 642/80

    Berichtigung der Urteilsformel

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 48/20
    b) Gemessen hieran liegt bei einer möglichen Verwechselung des in der Urteilsformel bezeichneten Tatbestandes kein offensichtliches Verkündungsversehen vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247; Beschluss vom 22. Januar 1981 - 1 StR 642/80, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 208, 212).
  • BGH, 23.10.1952 - 5 StR 480/52
    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 48/20
    b) Gemessen hieran liegt bei einer möglichen Verwechselung des in der Urteilsformel bezeichneten Tatbestandes kein offensichtliches Verkündungsversehen vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247; Beschluss vom 22. Januar 1981 - 1 StR 642/80, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 208, 212).
  • BGH, 14.01.2015 - 2 StR 290/14

    Nachträgliche Urteilsberichtigung (Zulässigkeit)

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 48/20
    Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119, 120).
  • BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.2020 - 2 StR 48/20
    a) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 - 1 StR 508/52, BGHSt 5, 5, 8 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 16.01.2024 - 4 StR 342/23

    Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    aa) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20 Rn. 4 mwN).

    Die Sitzungsniederschrift weist unter der Urteilsformel keine Liste der angewendeten Vorschriften aus (§ 260 Abs. 5 StPO), die ggf. einen Rückschluss auf die Anwendung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ermöglicht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20 Rn. 5).

  • BGH, 02.11.2022 - 3 StR 12/22

    Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (Täterschaft und Teilnahme: relevanter

    Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Änderung des Urteils einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 7 Rn. 4; Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 f.; Beschluss vom 11. April 2017 - 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213; Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, BGHR StPO § 267 Urteilsberichtigung 1 Rn. 8; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 440/10, juris; vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10, juris Rn. 2; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 13).
  • BGH, 10.11.2022 - 2 StR 92/21

    Urteilsgründe (zur Anwendung gebrachtes Strafgesetz; weitere Rechtausführungen:

    Lässt sich indes nicht mit Sicherheit klären, dass lediglich ein - noch nachträglich zu berichtigendes - offensichtliches Versehen bei der Fassung bzw. Verkündung der Urteilsformel vorliegt, führt ein solcher Widerspruch bereits auf die Sachrüge hin zur Urteilsaufhebung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11, NStZ-RR 2012, 179 f.; vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, NStZ-RR 2021, 181; vom 12. Oktober 2021 - 2 StR 299/21, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 267 Rn. 39a).
  • BGH, 01.03.2023 - 2 StR 56/22

    Verfahrensrüge betreffend eine Verletzung der Vorschriften zur Verständigung

    Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung des Urteils mit dem tatsächlich durch das Gericht in der Beratung Entschiedenen und sodann Verkündeten herzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119, 120; Beschluss vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, NStZ-RR 2021, 181; BGH, Urteil vom 3. Februar 1959 - 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 376; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 267 Rn. 39; MüKoStPO/Valerius, § 275 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 14.03.2023 - 2 StR 265/22

    Urteil (Urteilsformel: Berichtigung nach der Urteilsverkündung, offensichtliches

    Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119; vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, juris Rn. 17 f.; Beschlüsse vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, NStZ-RR 2021, 181 und vom 8. Februar 2023 - 2 StR 344/22 jeweils mwN).
  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 344/22

    Berichtigung der Urteilsformel (offensichtliches Schreib- bzw.

    Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, juris Rn. 8; vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20, juris Rn. 4, jeweils mwN).
  • LG Essen, 23.05.2022 - 27 KLs 1/22

    Gefährliche Körperverletzung

    (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 2 StR 48/20 -, Rn. 4, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2021 - 2 StR 11/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,11555
BGH, 03.03.2021 - 2 StR 11/21 (https://dejure.org/2021,11555)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2021 - 2 StR 11/21 (https://dejure.org/2021,11555)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2021 - 2 StR 11/21 (https://dejure.org/2021,11555)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO
    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit; besondere Darlegungsanforderungen in schwierigen Beweislagen: Tatnachweis im Wesentlichen aufgrund des Wiedererkennens des Angeklagten durch einen Tatzeugen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO, § 267 StPO
    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Darlegungsanforderungen beim Tatnachweis durch Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen insbesondere anhand von Auffälligkeiten im Ausdrucksverhalten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweiserheblichkeit des Vorliegens bzw. des Fehlens einer sprachlichen Auffälligkeit im Sprachausdruck; Beschränkung der revisionsrechtlichen Überprüfung auf Rechtsfehler des Tatrichters; Lückenhaftigkeit und durchgreifende Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung der ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 4
    Beweiserheblichkeit des Vorliegens bzw. des Fehlens einer sprachlichen Auffälligkeit im Sprachausdruck; Beschränkung der revisionsrechtlichen Überprüfung auf Rechtsfehler des Tatrichters; Lückenhaftigkeit und durchgreifende Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung der ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Beweiswürdigung: Wiedererkennensproblematik - Sprachliche Auffälligkeit nicht erörtert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 792
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.11.2016 - 2 StR 472/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung der

    Auszug aus BGH, 03.03.2021 - 2 StR 11/21
    Der Tatrichter ist daher aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (Senat, Beschluss vom 29. November 2016 - 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154, 155).

    Dabei wird der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter auch im Blick zu behalten haben, dass dem - wiederholten - Wiedererkennen des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch die Opferzeugin ein allenfalls geringer Beweiswert zukommt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2016 - 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90, 91).

  • BGH, 17.02.2016 - 4 StR 412/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 03.03.2021 - 2 StR 11/21
    Der Tatrichter ist daher aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (Senat, Beschluss vom 29. November 2016 - 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154, 155).

    Darüber hinaus sind in den Urteilsgründen auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatrichters beruht, dass insoweit eine tatsächliche Übereinstimmung besteht (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 StR 412/15, aaO).

  • BGH, 26.01.2017 - 1 StR 385/16

    Versuchter Totschlag (Schütteln eines Kleinkindes; Vorsatz; Rücktritt);

    Auszug aus BGH, 03.03.2021 - 2 StR 11/21
    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich dann, wenn sie nicht sämtliche Umstände, die dazu geeignet waren, die Entscheidung zu beeinflussen, in ihre Überlegungen einbezogen und wesentliche Feststellungen in der vorzunehmenden umfassenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 451/18, StV 2019, 317, 318; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 StR 385/16, juris Rn. 15; Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, StV 2017, 538, 539; jeweils mwN).
  • BGH, 08.12.2016 - 2 StR 480/16

    Beweiswürdigung (Beweisqualität des Wiedererkennens; fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 03.03.2021 - 2 StR 11/21
    Konnte ein Zeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 StR 480/16, StraFo 2017, 111, 112).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

    Auszug aus BGH, 03.03.2021 - 2 StR 11/21
    Besondere Darlegungsanforderungen bestehen in schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht (BVerfG, NJW 2003, 2444, 2445 mwN).
  • BGH, 19.12.2018 - 2 StR 451/18

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft und Teilnahme: allgemeine

    Auszug aus BGH, 03.03.2021 - 2 StR 11/21
    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich dann, wenn sie nicht sämtliche Umstände, die dazu geeignet waren, die Entscheidung zu beeinflussen, in ihre Überlegungen einbezogen und wesentliche Feststellungen in der vorzunehmenden umfassenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 451/18, StV 2019, 317, 318; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 StR 385/16, juris Rn. 15; Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, StV 2017, 538, 539; jeweils mwN).
  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 387/15

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen: tatrichterliche Gesamtschau, Darstellung im

    Auszug aus BGH, 03.03.2021 - 2 StR 11/21
    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich dann, wenn sie nicht sämtliche Umstände, die dazu geeignet waren, die Entscheidung zu beeinflussen, in ihre Überlegungen einbezogen und wesentliche Feststellungen in der vorzunehmenden umfassenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 451/18, StV 2019, 317, 318; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 StR 385/16, juris Rn. 15; Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, StV 2017, 538, 539; jeweils mwN).
  • BGH, 25.05.2023 - 5 StR 483/22

    Beweiswürdigung (auf dem Wiedererkennen des Angeklagten beruhender Tatnachweis;

    aa) In schwierigen Beweislagen, zu denen Konstellationen zählen, in denen - wie hier - der Tatnachweis im Wesentlichen auf dem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht, ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 2045/02, NJW 2003, 2444, 2445; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 6 StR 516/22, NStZ 2023, 250; vom 3. März 2021 - 2 StR 11/21, vom 29. November 2016 - 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90 f; vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 439/08, NStZ 2009, 283).

    Für derartige Identifizierungsleistungen gilt: Konnte ein Zeuge eine ihm zuvor unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich das Tatgericht nicht ohne Weiteres auf dessen subjektive Gewissheit beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 6 StR 516/22, NStZ 2023, 250; vom 3. März 2021 - 2 StR 11/21, vom 29. November 2016 - 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90 f; vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 439/08, NStZ 2009, 283).

  • BGH, 08.02.2023 - 6 StR 516/22

    Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung der Identifizierung des

    Konnte ein Zeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich das Tatgericht nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 2 StR 480/16; vom 3. März 2021 - 2 StR 11/21, StV 2021, 792).
  • BGH, 04.08.2021 - 2 StR 378/20

    Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität der Beweiswürdigung; Darlegungs- und

    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich dann, wenn sie nicht sämtliche Umstände, die dazu geeignet waren, die Entscheidung zu beeinflussen, in ihre Überlegungen einbezogen und wesentliche Feststellungen in der vorzunehmenden umfassenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. März 2021 - 2 StR 11/21 juris Rn. 8; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 451/18, StV 2019, 317, 318; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 StR 385/16, juris Rn. 15; Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, StV 2017, 538, 539; jeweils mwN).
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