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   BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21   

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BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21 (https://dejure.org/2021,40719)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2021 - 1 StR 126/21 (https://dejure.org/2021,40719)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 1 StR 126/21 (https://dejure.org/2021,40719)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 32 StGB
    Notwehr (Erforderlichkeit: Verweis auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur bei in der konkreten Situation zumutbarem Fehlschlagsrisiko; Gebotenheit: Beschränkung des Notwehrrechts bei unter Drogeneinfluss stehendem Angreifer; Verteidigungswillen: Motivbündel)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 32 Abs 2 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Subjektive Voraussetzungen der Notwehr; Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 32 StGB, § 223 Abs. 1, 4 und 5, § 32 Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 64 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen Nichterkennen einer Rechtfertigung der Tat durch Notwehr bezüglich der Gewalthandlungen durch das Gericht; Bestimmung des Rahmens der erforderlichen Verteidigung von den gesamten Umständen der objektiven Kampflage, insbesondere vom konkreten Ablauf von ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beschränkung des Notwehrrechts bei unter Drogeneinfluss stehendem Angreifer

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revision wegen Nichterkennen einer Rechtfertigung der Tat durch Notwehr bezüglich der Gewalthandlungen durch das Gericht; Bestimmung des Rahmens der erforderlichen Verteidigung von den gesamten Umständen der objektiven Kampflage, insbesondere vom konkreten Ablauf von ...

  • datenbank.nwb.de

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verteidigungswille als einziges Handlungsmotiv?

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Verteidigungswille als einziges Handlungsmotiv?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 153
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21
    aa) Das Landgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, dass § 32 StGB in subjektiver Hinsicht einen Verteidigungswillen erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 199/15 Rn. 8 und vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12 Rn. 20; Beschlüsse vom 3. März 2021 - 4 StR 318/20 Rn. 10 und vom 12. September 2013 - 4 StR 332/13).

    Dabei ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12 Rn. 20 und vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 Rn. 24; Beschluss vom 17. Januar 2001- 1 StR 487/00 Rn. 7).

    Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12 Rn. 20; vom 9. November 2011 - 5 StR 328/11 Rn. 29; vom 31. Januar 2007 - 1 StR 429/06 Rn. 16 und vom 6. Oktober 2004 - 1 StR 286/04 Rn. 28; Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 487/00 Rn. 7).

  • BGH, 17.01.2001 - 1 StR 487/00

    Subjektives Rechtfertigungselement bei der Notwehr

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21
    Dabei ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12 Rn. 20 und vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 Rn. 24; Beschluss vom 17. Januar 2001- 1 StR 487/00 Rn. 7).

    Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12 Rn. 20; vom 9. November 2011 - 5 StR 328/11 Rn. 29; vom 31. Januar 2007 - 1 StR 429/06 Rn. 16 und vom 6. Oktober 2004 - 1 StR 286/04 Rn. 28; Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 487/00 Rn. 7).

  • BGH, 13.09.2017 - 2 StR 188/17

    Notwehr (Gegenwärtigkeit des Angriffs: Versuchsbeginn als relevanter Zeitpunkt

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21
    Die mildere Einsatzform muss im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16 Rn. 8 mwN).

    Da angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16 Rn. 8 mwN), war der Mitangeklagte nicht gehalten, auf das mildeste, gleichwohl aber mit Unsicherheiten behaftete Mittel in Form von Schlägen auf Hand oder Arm des Geschädigten zurückzugreifen, um diesen zur Herausgabe der Geldtasche zu bewegen.

  • BGH, 22.06.2016 - 5 StR 138/16

    Erforderlichkeit der Notwehrhandlung bei lebensgefährlichem Waffeneinsatz

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21
    Die mildere Einsatzform muss im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16 Rn. 8 mwN).

    Da angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16 Rn. 8 mwN), war der Mitangeklagte nicht gehalten, auf das mildeste, gleichwohl aber mit Unsicherheiten behaftete Mittel in Form von Schlägen auf Hand oder Arm des Geschädigten zurückzugreifen, um diesen zur Herausgabe der Geldtasche zu bewegen.

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21
    Dabei ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12 Rn. 20 und vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 Rn. 24; Beschluss vom 17. Januar 2001- 1 StR 487/00 Rn. 7).

    So kann bei infolge Alkohol- oder Drogenkonsums schuldunfähigen Personen das Notwehrrecht des Angegriffenen eingeschränkt sein (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2014 - 5 StR 134/14 Rn. 11; vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 Rn. 38 und vom 14. Februar 1952 - 5 StR 1/52, BGHSt 3, 217, 218; Rönnau in LK-StGB, 13. Aufl., § 32 Rn. 242).

  • BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17

    Notwehr (Erforderlichkeit: lebensbedrohlicher Einsatz eines Messers, Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21
    Da der Rahmen der erforderlichen Verteidigung von den gesamten Umständen der objektiven Kampflage bestimmt wird, namentlich vom konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, von Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 4 StR 35/17 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2017 - 2 StR 252/17 Rn. 8; jeweils mwN), kann der Umstand, dass die Angeklagten dem Geschädigten zahlenmäßig überlegen waren, zwar berücksichtigt werden.
  • BGH, 13.04.2017 - 4 StR 35/17

    Notwehr (Bestimmung der erforderlichen Verteidigungshandlung: Gesamtbetrachtung)

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21
    Da der Rahmen der erforderlichen Verteidigung von den gesamten Umständen der objektiven Kampflage bestimmt wird, namentlich vom konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, von Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 4 StR 35/17 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2017 - 2 StR 252/17 Rn. 8; jeweils mwN), kann der Umstand, dass die Angeklagten dem Geschädigten zahlenmäßig überlegen waren, zwar berücksichtigt werden.
  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 286/04

    Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe (Verdeckungsabsicht; Beurteilung bei

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21
    Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12 Rn. 20; vom 9. November 2011 - 5 StR 328/11 Rn. 29; vom 31. Januar 2007 - 1 StR 429/06 Rn. 16 und vom 6. Oktober 2004 - 1 StR 286/04 Rn. 28; Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 487/00 Rn. 7).
  • BGH, 01.06.2016 - 1 StR 597/15

    Notwehr (Gebotenheit: Notwehrprovokation, gestuftes Notwehrrecht, persönliches

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21
    Danach ist die Verteidigung dann nicht geboten, wenn von dem Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der Rechtsgutsverletzung oder eine weniger risikoreiche Verteidigung zu verlangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 20. November 2019 - 2 StR 554/18 Rn. 13 mwN und vom 1. Juni 2016 - 1 StR 597/15 Rn. 36).
  • BGH, 09.11.2011 - 5 StR 328/11

    Tötung eines homosexuellen Freiers: Auf Notwehr gestützter Freispruch aufgehoben

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21
    Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12 Rn. 20; vom 9. November 2011 - 5 StR 328/11 Rn. 29; vom 31. Januar 2007 - 1 StR 429/06 Rn. 16 und vom 6. Oktober 2004 - 1 StR 286/04 Rn. 28; Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 487/00 Rn. 7).
  • BGH, 14.02.1952 - 5 StR 1/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.03.2021 - 4 StR 318/20

    Notwehr (Notwehrprovokation; Verteidigungswille: Verfolgung auch anderer Ziele;

  • BGH, 01.07.2014 - 5 StR 134/14

    Notwehr (Erforderlichkeit: tödlicher Einsatz eines Messers; Gebotenheit:

  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 554/18

    Notwehr (Gebotenheit: sozialethisch begründete Einschränkung im Einzelfall,

  • BGH, 31.01.2007 - 1 StR 429/06

    Tötungsvorsatz; schwere Körperverletzung (Siechtum; Lähmung; Erörterungsmangel);

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 199/15

    Keine Rechtfertigung oder Entschuldigung bei Tötung eines flüchtenden Räubers

  • BGH, 12.09.2013 - 4 StR 332/13

    Notwehr (erforderlicher Verteidigungswille)

  • BGH, 25.10.2022 - 5 StR 276/22

    Notwehr durch lebensgefährliche Schüsse auf den Oberkörper (Geeignetheit;

    Die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr sind erst dann erfüllt, wenn der Gegenangriff des Verteidigers zumindest auch zu dem Zweck geführt wurde, den vorangehenden Angriff abzuwehren (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 126/21, StV 2022, 153; BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133).

    Zu bedenken gewesen wäre bei der Beurteilung schließlich auch, dass an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 126/21, StV 2022, 153).

  • BGH, 10.08.2022 - 6 StR 244/22

    Gefährliche Körperverletzung; Notwehr; lückenhafte Beweiswürdigung

    Die aufgezeigten Lücken in der Beweiswürdigung lassen es jedoch nicht ausgeschlossen erscheinen, dass das neue Tatgericht auf der Grundlage neuer Feststellungen zu der Annahme eines weiteren oder fortdauernden rechtswidrigen Angriffs des Geschädigten mit der Eisenkette gelangt und dazu, dass der Angeklagte zumindest auch mit dem Willen zur Verteidigung handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 126/21, Rn. 11).
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