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   OLG Köln, 03.10.1984 - Ss 220/85   

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OLG Köln, 03.10.1984 - Ss 220/85 (https://dejure.org/1984,1575)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.10.1984 - Ss 220/85 (https://dejure.org/1984,1575)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Oktober 1984 - Ss 220/85 (https://dejure.org/1984,1575)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1986, 12
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 317/93

    Wiedererkennen einer Stimme

    Für die Gegenüberstellung zum Zwecke der Identifizierung eines Tatverdächtigen durch einen Augenzeugen ist allgemein anerkannt, daß dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlichen Erscheinungsbildes gegenüberzustellen sind (BGH StV 1993, 627; NStZ 1982, 342; OLG Köln StV 1986, 12; im einzelnen näher OLG Karlsruhe NStZ 1983, 377, 378; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 58 Rdn. 12; Pelchen in KK-StPO 3. Aufl. § 58 Rdn. 9; Odenthal aaO S. 18; Schweling MDR 1969, 177; vgl. auch RiStBV Nr. 18; einschränkend Nöldeke NStZ 1982, 193).

    Daher müssen im Falle einer Verurteilung die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich das Gericht der Mängel und der durch sie bedingten Beeinträchtigung des Beweiswertes bewußt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 18. August 1993 - 5 StR 477/93 -, insoweit in StV 1993, 627 nicht abgedruckt; NStZ 1982, 342; DAR 1976, 94; OLG Köln StV 1986, 12; 1992, 412; 1994, 67; Pelchen aaO Rdn. 9).

  • OLG Hamburg, 18.04.2007 - 3-14/07
    In diesen Fällen besteht die nahe liegende Gefahr, dass ein Angeklagter nicht mit der zum Tatzeitpunkt wahrgenommenen Person, sondern lediglich mit der nicht notwendigerweise damit identischen Person auf einer Wahllichtbildvorlage verglichen wird ( BGHSt 16, 204, 205 f., BGH NStZ 1987, 288; 1997, 355; 1996, 266; OLG Celle StV 1987, 429; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 506, 507; OLG Hamm VRS 107, 111, 112; OLG Köln StV 1986, 12).

    Der Tatrichter muss sich dieser Gefahr und des damit verbundenen beschränkten Beweiswertes einer wiederholten Wiedererkennung bewusst sein und entsprechend in den Urteilsgründen ausführen, ob eine Orientierung des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen an den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbildern ausgeschlossen werden kann ( BGH StV 1996, 413; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln StV 1986, 12; 1992, 412, 413; 1994, 67; OLG Köln VRS 86, 126; Meyer-Goßner, StPO, 49 Aufl., § 58 StPO Rn. 15).

    Insbesondere dürfen die einzelnen Identifizierungen nicht lediglich - ohne Differenzierung ihres Beweiswertes - nebeneinander aufgeführt sein ( OLG Celle StV 1987, 429; OLG Düsseldorf StV 1991, 509; OLG Köln StV 1986, 12).

    Erforderlich sind danach insbesondere die Mitteilung von Anzahl und Qualität der vorgelegten Lichtbilder sowie die Darstellung, ob und inwieweit sich Vergleichspersonen in ihrer äußeren Erscheinung vom Angeklagten unterschieden haben ( BGH NStZ 1996, 350, 351; OLG Frankfurt StV 1988, 290, 291; OLG Köln StV 1986, 12).

  • OLG Köln, 04.08.1992 - Ss 325/92

    Angeklagter; Zeuge; Wiedererkennen; Beweisqualität; Täterbeschreibung;

    Da dem erneuten (wiederholten) Wiedererkennen wegen der regelmäßig nicht auszuschließenden Möglichkeit einer unbewußten Beeinflussung des Zeugen durch das vorangegangene Wiedererkennen nach anerkannter und richtiger Ansicht im allgemeinen nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt (vgl. BGH NStZ 1987, 288 = StV 1987, 235; OLG Köln StV 1986, 12; OLG Frankfurt StV 1988, 10 und 290; OLG Düsseldorf StV 1991, 11; jeweils mwN.), sind nähere Angaben dazu, auf welchen Wiedererkennungsakt der Tatrichter seine Beweiswürdigung stützt, jedenfalls dann erforderlich, wenn es - wie hier nach dem Inbegriff der sonstigen Feststellungen naheliegt, daß der Zeuge den Angekl. auch schon vor der Hauptverhandlung identifiziert haben könnte (vgl. OLG Frankfurt StV 1988, 290).

    Dem Zeugen dürfen daher nicht nur der Tatverdächtige oder sein Bild allein präsentiert werden (vgl. BGH NStZ 1982, 342 = StV 1982, 343; OLG Köln StV 1986, 12 m.w.N.).

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