Rechtsprechung
   BayObLG, 30.11.1988 - 1 ObOWi 248/88   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NZV 1989, 124
  • StV 1989, 94



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)  

  • BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95  

    OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 137 Abs. 1 S. 1, § 228 Abs. 2

    Diese Ziele sind mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BayObLG VRS 76, 290 ).

    Ob die Fürsorgepflicht des Gerichts, die u.a. in § 265 Abs. 4 StPO Ausdruck gefunden hat, gebietet, wegen der Verhinderung eines Verteidigers auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin zu verlegen, damit die Mitwirkung des Verteidigers im Interesse des Betroffenen möglich wird, ist daher immer im Einzelfall zu entscheiden (BayObLG VRS 76, 290/291; Beschluß vom 14.11.1994 - 2 ObOWi 533/94).

    Irgendeine Möglichkeit, für eine anderweitige Verteidigung Sorge zu tragen, bestand für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr (vgl. BayObLG VRS 76, 290 mit zahlreichen Nachweisen).

  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96  

    StPO § 228 Abs. 2; OWiG § 46 Abs. 1

    Hinsichtlich der letztgenannten Fallkonstellationen ist dabei zusätzlich zu berücksichtigen, daß das erst unmittelbar vor Terminsbeginn durch eine entsprechende Nachricht bekanntwerdende Ausbleiben des Verteidigers für den Betroffenen überraschend und dieser deshalb nicht auf eine Verhandlung ohne Verteidiger vorbereitet ist (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134).

    Andererseits stehen dem Interesse des Betroffenen an einer Terminsverlegung die ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Interessen der Allgemeinheit an der Durchführbarkeit des Verfahrens sowie seiner Beschleunigung gegenüber, die mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

  • VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98  

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Wiedereinsetzung gegen

    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.).
mehr
  • OLG Köln, 24.03.1994 - Ss 114/94  

    OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2

    So braucht es ein Betroffener nicht hinzunehmen, daß sich durch eine Verhinderung des Verteidigers seine Verteidigungsmöglichkeit, ohne daß er dies voraussehen konnte oder noch abwenden könnte, so verschlechtert, daß ihm eine weitere Verhandlung ohne den Beistand seines Verteidigers nicht zugemutet werden kann (BVerfG NJW 1984, 883; Bay0bLG VRS 76, 290; OLG Düsseldorf VRS 86, 125, 126; OLG Zweibrücken VRS 83, 366 ).
  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 82 B/05  

    StVG § 25 Abs. 2 a; OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1;

    Diese Ziele sind mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BayObLG VRS 76, 290), wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (BayObLG zfs 1994, 387; MDR 1996 a. a. O.).
  • BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94  

    OWiG § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1, §

    Diese Vorschrift ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfaßt, sich im Straf- oder (wie hier) im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BayObLG VRS 76, 290 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1975, 1013/1014).
  • OLG Koblenz, 25.01.2000 - 1 Ss 9/00  

    Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers

    Dazu besteht insbesondere Anlass, wenn der Angeklagte darauf vertrauen konnte, ihm werde ein Verteidiger beistehen, und dessen Verhinderung auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen ist (BayObLG VRS 67, 438; StV 89, 94 [Autopannenbedingte Verhinderung des Verteidigers in einem geringfügigen Bußgeldverfahren]; OLG Düsseldorf StV 95, 69).
  • BayObLG, 27.08.1998 - 4St RR 135/98  

    Substantiierung der auf § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. 228 Abs. 2 StPO

    Dementsprechend ist einem Aussetzungsverlangen des Angeklagten nur dann stattzugeben, wenn dessen Ablehnung gegen den Grundsatz des rechtsstaatlich fairen Verfahrens verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BGH NJW 1992, 849 ; BayObLGSt 1988, 179; OLG Düsseldorf StV 1995, 454 ; OLG Zweibrücken NZV 1996, 162 , jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 24.03.1994 - Ss 114/94 (Z) 60  
    So braucht es ein Betrof-fener nicht hinzunehmen, daß sich durch eine Ver-hinderung des Verteidigers seine Verteidigungsmög-lichkeit, ohne daß er dies voraussehen konnte oder noch abwenden könnte, so verschlechtert, daß ihm eine weitere Verhandlung ohne den Beistand seines Verteidigers nicht zugemutet werden kann (BVerfG NJW 1984, 883; BayObLG VRS 76, 290; OLG Düsseldorf VRS 86, 125, 126; OLG Zweibrücken VRS 83, 366).
  • BayObLG, 03.07.1996 - 2St RR 90/96  

    EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c; StPO § 228 Abs. 2, § 338 Nr. 8

    Die prozessuale Fürsorgepflicht, die ihren Niederschlag in § 265 Abs. 4 StPO gefunden hat, kann es allerdings in Verbindung mit dem auch in Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK niedergelegten Grundsatz des "fairen Verfahrens" gebieten, auch ohne ausdrücklichen Antrag in der Hauptverhandlung einen Termin zu verlegen (BayObLGSt 1988, 179, 180; SK/Schlüchter StPO [Oktober 1994] § 228 Rn. 19 m.w.N.).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht