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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.11.1992 - 4 Ss 1121/92   

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OLG Hamm, 20.11.1992 - 4 Ss 1121/92 (https://dejure.org/1992,2179)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.1992 - 4 Ss 1121/92 (https://dejure.org/1992,2179)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. November 1992 - 4 Ss 1121/92 (https://dejure.org/1992,2179)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufungsinstanz; Gesamtstrafenbildung; Beiordnung eines Verteidigers; Milderung der Einzelstrafen ; Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 140 Abs. 2

Papierfundstellen

  • StV 1993, 180
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den zum Termin nicht erschienenen

    Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO greift nicht nur dann ein, wenn ein bereits bestellter Pflichtverteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint, sondern auch dann, wenn wie hier ein Pflichtverteidiger bei Ausbleiben des Wahlverteidigers in der Hauptverhandlung entgegen §§ 141 Abs. 2, 145 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht bestellt worden ist (BGHSt 15, 306, 307; OLG Hamm, StV 1993, 180; NStZ 1982, 298; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1984, 262; KK-Laufhütte, StPO, 3. Aufl., § 140 Rdnr. 27; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 338 Rdnr 41, jeweils m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten auch für das Jugendstrafverfahren (OLG Köln, StV 1991, 151 f), wobei es sowohl im Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch im Bereich des Jugendstrafrechts unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder aber infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bzw. einer Gesamtstrafe ergibt (OLG Hamm, StV 1982, 475; StV 1993, 180; OLG Köln, StV 1991, 151, 152; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 23).

    Bei welcher Straferwartung ein Fall der notwendigen Verteidigung zu bejahen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht ganz einheitlich beurteilt, jedoch wird nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO bejaht (OLG Braunschweig, StV 1996, 6; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; OLG Hamm, StV 1993 180; OLG Köln, StV 1991, 151, jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Beiordnung wegen

    a) Die "Schwere der Tat" beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180 sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 601 ff.).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 46/01

    Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren - Waffengleichheit mit

    Dies rechtfertigt indes nicht, abweichend von der nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht aufgestellten Regel, wonach bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr in der Regel eine Verteidigerbestellung wegen der "Schwere der Tat" angezeigt ist (BayObLG a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Hamm StV 1993, 180; Senatsbeschluß vom 15. Juni 2000 - 1 Ss 44/00), einen Fall der notwendigen Verteidigung immer schon dann zu bejahen, wenn Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben wird und daher eine Jugendstrafe mit dem Mindestmaß von 6 Monaten zu erwarten ist (so aber die "Kölner Richtlinien" zur notwendigen Verteidigung in Jugendstrafverfahren NJW 1989, 1024 ff.).
  • OLG Köln, 29.04.2003 - Ss 151/03

    Beschränkung der revisionrechtlichen Nachprüfung bei der wertenden Auslegung

    Das gilt auch bei Anwendung des Jugendstrafrechts, wenn Jugendstrafe zu erwarten ist und eine Einheitsjugendstrafe gebildet werden muss (SenE v. 21.11.1989 - Ss 572/89 - = StV 1991, 151; OLG Hamm StV 1982, 475 u. StV 1993, 180; KG StV 1998, 325 m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 25.06.2002 - Ss 266/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckung einer Jugendstrafe ohne

    Das gilt auch bei Anwendung des Jugendstrafrechts, wenn Jugendstrafe zu erwarten ist und eine Einheitsjugendstrafe gebildet werden muss (SenE v. 21.11.1989 - Ss 572/89 - = StV 1991, 151; OLG Hamm StV 1982, 475 u. StV 1993, 180; KG StV 1998, 325 m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 04.03.1998 - 2 Ss 201/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rn. 601 ff.) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95, vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95, sowie vom 26. März 1997 - 2 Ss 308/97 - ZAP EN-Nr. 523/97 - und vom 24. Juni 1997 - 2 Ws 213/97 - ZAP EN-Nr. 689/97 = wistra 1997, 318).
  • OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sache,

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. u.a. OLG Frankfurt StV 1995, 628 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 f.; sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 601 ff.; die o.a. Senatsentscheidung und außerdem Senat in wistra 1997, 318) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • BayObLG, 16.03.1995 - 2St RR 51/95
    So wird überwiegend bereits als Anlaß gesehen, einen Verteidiger beizuordnen, wenn dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (BayObLG und OLG Hamm StV 1993, 180 ; KK/Laufhütte StPO 3. Aufl. § 140 Rn. 21 m.w.Nachw.).
  • OLG Koblenz, 29.04.1993 - 1 Ss 72/93

    Notwendige Verteidigung; Akteneinsicht; Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage;

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  • OLG Hamm, 31.07.2003 - 2 Ws 179/03

    Pflichtverteidiger; Beiordnung

    Die "Schwere der Tat" beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 140 Rn. 23 f. sowie Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., Rn. 1232 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichts; sowie aus der Rechtsprechung des Senats NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269; wistra 1997, 318; VRS 100, 307 = StV 2002, 237 [Ls.]) vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Meyer-Goßner, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180; sowie u.a. noch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95 - und vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95).
  • OLG Hamm, 14.06.2005 - 1 Ss 171/05

    Beurteilung der Schwere der Tat nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung;

  • OLG Hamm, 13.10.2005 - 1 Ss 423/05

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Schwere der Tat; Gesamtbetrachtung; Widerruf von

  • OLG Hamm, 11.09.1995 - 2 Ss 1018/95

    Pflichtverteidigerbeiordnung wegen Schwere der Tat, Höhe der Strafe,

  • OLG Hamm, 21.02.1995 - 2 Ss 136/95

    Notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat, Gesamtfreiheitsstrafe von 2

  • OLG Hamm, 05.11.1998 - 3 Ss 1216/98

    Aufhebung, notwendige Verteidigung, Straferwartung ab einem Jahr ohne Bewährung,

  • OLG Hamm, 11.11.1997 - 2 Ss 1360/97

    Pflichtverteidiger, notwendige Verteidigung, Schwere der Tat, Freiheitsstrafe von

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Rechtsprechung
   OLG München, 03.11.1992 - 2 Ws 1191/92   

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https://dejure.org/1992,6330
OLG München, 03.11.1992 - 2 Ws 1191/92 (https://dejure.org/1992,6330)
OLG München, Entscheidung vom 03.11.1992 - 2 Ws 1191/92 (https://dejure.org/1992,6330)
OLG München, Entscheidung vom 03. November 1992 - 2 Ws 1191/92 (https://dejure.org/1992,6330)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wahl des Verteidigers; Vorschlag des Angeklagten; Rechtskundiger Beistand; Ordnungsgemäßer Verfahrensablauf; Abweichende Beiordnung; Vorsitzender; Ermessensfehler; Zulassung im Gerichtsbezirk

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO §§ 141, 142

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 372
  • StV 1993, 180
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Dem entspricht es, dass dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (vgl. BVerfGE 9, 36 ; dieser Entscheidung folgend: BGH, StV 1992, S. 53 m.w.N.; BGHSt 43, 153 ; OLG Düsseldorf, StV 1992, S. 9 f.; 1991, S. 508; 1987, S. 240 f.; 1985, S. 450; 1984, S. 372; OLG Stuttgart, StV 1989, S. 521 f.; OLG Nürnberg, StV 1987, S. 191 f.; OLG Frankfurt, StV 1985, S. 449 f.; 1985, S. 315; 1983, S. 408; OLG Saarbrücken, StV 1983, S. 362 f.; HansOLG Bremen, StV 1982, S. 360; OLG Zweibrücken, StV 1981, S. 288 f.; SchlHOLG, StV 1987, S. 478 f.; OLG Köln, StV 1990, S. 395; OLG München, StV 1993, S. 180 f.).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Soll die Beiordnung eines Verteidigers grundsätzlich gleichen Rechtsschutz gewähren wie die Wahlverteidigung (BVerfG aaO), so konnte dieses Ziel nur durch die Beiordnung des Rechtsanwalts E. erreicht werden; kein mit ausreichenden Mitteln ausgestatteter Beschuldigter wäre gezwungen gewesen, trotz schwerster Tatvorwürfe beim Übergang vom Ermittlungs- zum Hauptverfahren den bisherigen Verteidiger zu wechseln (vgl. für das Auseinanderfallen von Haftort und Gerichtsort auch OLG München StV 1984, 67; LG Oldenburg StV 1984, 506; OLG Nürnberg StV 1987, 191; OLG Düsseldorf StV 1987, 240, 241; OLG Hamm StV 1990, 395; für ein Auseinanderfallen von Wohnort des Angeklagten und Gerichtsort OLG Schleswig StV 1987, 478, 479; OLG München StV 1993, 180; OLG Koblenz StV 1995, 118).
  • BayObLG, 23.09.2004 - 6St ObWs 3/04

    Auswahlermessen des Vorsitzenden bei Beiordnung des auswärtigen Wahlverteidigers

    Erfüllt der von dem Angeklagten vorgeschlagene Verteidiger aber die an ihn zu stellenden Voraussetzungen der Gewährung rechtskundigen Beistandes und der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes, so ist das Ermessen des Gerichtsvorsitzenden bei der Auswahl in der Regel soweit eingeschränkt, dass die Beiordnung eines anderen als des vom Angeklagten vorgeschlagenen Verteidigers als ermessensfehlerhaft zu verstehen wäre (so schon OLG München StV 1993, 180 zur Bestellung eines Verteidigers mit Kanzleisitz in Düsseldorf; vgl. auch OLG Düsseldorf StV 2001, 609; 2000, 412; OLG Hamm NStZ 1999, 531; OLG Zweibrücken StV 2002, 238; OLG Rostock StraFo 2002, 85 ff.; KK/Laufhütte § 142 Rn. 7).

    Er ist deshalb nur insoweit zu berücksichtigen, als die Ortsferne einer sachdienlichen Verteidigung, sowohl für den Beschuldigten als auch für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf entgegensteht (vgl. BGH NStZ 1998, 49; OLG Düsseldorf StV 2001, 609; 2000, 412; OLG München, StV 1993, 180; OLG Nürnberg aaO).

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Rechtsprechung
   BayObLG, 26.11.1992 - 4St RR 210/92   

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https://dejure.org/1992,4260
BayObLG, 26.11.1992 - 4St RR 210/92 (https://dejure.org/1992,4260)
BayObLG, Entscheidung vom 26.11.1992 - 4St RR 210/92 (https://dejure.org/1992,4260)
BayObLG, Entscheidung vom 26. November 1992 - 4St RR 210/92 (https://dejure.org/1992,4260)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beiordnung; Verteidiger; Freiheitsstrafe; Strafaussetzung; Bewährung; Gefahr; Ausweisung; Ausländer

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 140 Abs. 2

Papierfundstellen

  • StV 1993, 180
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13

    Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz: Notwendige Verteidigung

    Den meisten Entscheidungen, die vom Grundsatz einer notwendigen Verteidigung bei Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber ausgehen, lagen allerdings konkret zu erwartende Freiheitsstrafen von über einem Jahr oder sonstige hinzukommenden Nachteile zugrunde (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris: acht Monate und drohender Bewährungswiderruf von sieben Monaten; BayObLG StV 1993, 180: ein Jahr Freiheitsstrafe und aufgrund der Verurteilung drohende Ausweisung; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 1 und 10 nach juris: sieben Monate und drohender Bewährungswiderruf von elf Monaten; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris: drei Monate und drohender Bewährungswiderruf von einem Jahr zehn Monaten; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris: insgesamt 29 Monate Freiheitsstrafe; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 6: zwölf Monate und drohender Bewährungswiderruf mehrerer Restfreiheitsstrafen; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2008 - 2 - 39/08 (REV) - 1 Ss 107/08, Rdn. 9 nach juris: drohender Bewährungswiderruf einer Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 7 nach juris: zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von 18 Monaten; OLG München NJW 2006, 789 Rdn. 13 und 15 nach juris: ein Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung und Anschluss des anwaltlich vertretenen Nebenklägers; OLG Saarbrücken Beschluss vom 24.04.2007 - Ss 25/2007 (28/07), Rdn. 1 und 8 ff. nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von acht Monaten; weitere zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung bei LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 140 Rdn. 55 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2000 - 3 Ss 102/00

    Notwendige Verteidigung

    Allerdings ist der Senat durchaus der Auffassung, dass ausländerrechtlichen Folgen einer Straftat als ein Nachteil angesehen werden können, welchen es im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO abzuwägen gilt (ebenso BayObLG, StV 1993, 180 bei einer vorsätzlichen Straftat und drohender Ausweisung; siehe auch LG Hamburg, StV 1992, 371 ; LG Berlin, StV 1994, 11 ).
  • OLG Hamburg, 17.05.2005 - 1 Ss 61/05
    Zwar sind auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat, - wie etwa die einem Ausländer nach § 45 AusIG drohende Ausweisung (vgl. BayObLG, StV 1993, 180) - mit zu berücksichtigen.
  • OLG Hamburg, 17.05.2005 - I-26/05

    Strafverfahren: Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts eines unverteidigten,

    Zwar sind auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat, - wie etwa die einem Ausländer nach § 45 AuslG drohende Ausweisung (vgl. BayObLG, StV 1993, 180) - mit zu berücksichtigen.
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