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   OLG Düsseldorf, 02.09.1993 - 3 Ws 492/93   

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https://dejure.org/1993,5468
OLG Düsseldorf, 02.09.1993 - 3 Ws 492/93 (https://dejure.org/1993,5468)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.09.1993 - 3 Ws 492/93 (https://dejure.org/1993,5468)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. September 1993 - 3 Ws 492/93 (https://dejure.org/1993,5468)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1994, 324
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 22.02.1996 - 3 Ws 68/96
    Besuche von Familienangehörigen des Untersuchungshäftlings dienen der Aufrechterhaltung des Kontakts zur Familie und genießen, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie der Obergerichte seit langem einhellig anerkannt ist, den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 95, 101; StV 1994, 585 ; OLG Düsseldorf, StV 1994, 324 ; Kammergericht, NStZ 1992, 558 ; OLG Hamburg, OLGSt Nr. 15 zu § 119 StPO ).

    Hinzu kommt, daß Grundrechtseingriffe gegenüber einem Untersuchungshäftling nur dann auf § 119 Abs. 3 StPO gestützt werden können, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine real existierende Gefährdung des Haftzwecks oder eine entsprechende Störung der Anstaltsordnung vorliegen (OLG Düsseldorf, StV 1994, 324 m.w.N.), denen auch nicht durch geeignete Maßnahmen der Besuchsüberwachung ausreichend begegnet werden kann (ebda.; Kammergericht NStZ 1992, 558 ; OLG Hamburg, OLGSt Nr. 15 zu § 119 StPO ).

  • OLG Bremen, 04.09.1995 - Ws 134/95

    Anspruch eines in Jugendhaft befindlichen Jugendlichen auf Besuch seiner

    Dem Schutz von Ehe und Familie als wertentscheidender Grundsatznorm kommt auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zu, woraus folgt, daß die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um in angemessenem Umfang Besuche von Ehegatten und Kindern zu ermöglichen (BVerfGE 42, 95, 100; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 107 und StV 1994, 324 ; OLG Frankfurt MDR 1979, 1043; Boujong in KK- StPO , 3. Aufl., § 119 Rn. 23; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 119 Rn. 15).
  • OLG Nürnberg, 04.02.1999 - Ws 123/99

    Keine generelle Besuchssperre für Familienangehörige

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  • OLG Hamm, 21.11.1996 - 1 Ws 308/96
    Die einschränkungslose Anordnung einer Besuchssperre für Familienangehörige, insbesondere für Ehegatten, ist regelmäßig unzulässig (vgl. OLG Bremen, StV 1995, 645 ; OLG Düsseldorf, StV 1994, 324 ).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.10.1993 - 3 Ws 197/93   

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https://dejure.org/1993,8643
OLG Karlsruhe, 13.10.1993 - 3 Ws 197/93 (https://dejure.org/1993,8643)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.1993 - 3 Ws 197/93 (https://dejure.org/1993,8643)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Oktober 1993 - 3 Ws 197/93 (https://dejure.org/1993,8643)
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Papierfundstellen

  • StV 1994, 324 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 18.04.1991 - 2 Ws 157/91
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1993 - 3 Ws 197/93
    Bei dieser, sich aus der Regelung des § 117 Abs. 2 S. 1 StPO ergebenden Rechtsfolge bleibt es auch dann, wenn der Haftprüfungsantrag später zurückgenommen wird (OLG Schleswig, SchlHA 1988, 109; OLG Düsseldorf, StV 1991, 526 -Ls-).
  • OLG Stuttgart, 23.02.2005 - 1 Ws 51/05

    Untersuchungshaft: Unzulässigkeit der Haftbeschwerde trotz Rücknahme des

    Denn die durch die Stellung des Haftprüfungsantrages einmal bewirkte Unzulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens kann nicht durch dessen Rücknahme wieder beseitigt werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13. Oktober 1993 - 3 Ws 197/93 -, NStE Nr. 5 zu § 117 StPO; Löwe/Rosenberg/Wendisch, StPO, 24. Aufl. § 117 Rn 19; KK/Boujong, StPO, 5. Aufl. § 117 Rn 8; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. § 117 Rn 2).

    Im Hinblick auf das weitere Verfahren wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es derzeit keiner Entscheidung bedarf, ob der Beschuldigte nach einer wirksamen Rücknahme des Haftprüfungsantrages eine neue Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen könnte (so Löwe/Rosenberg/Wendisch, StPO, 24. Aufl. § 117 Rn 19; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 117 Rn 14), oder ob § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO dazu führt, dass zunächst erneut eine erstinstanzliche Haftentscheidung in einem Haftprüfungsverfahren herbeigeführt werden muss, ehe der Beschwerdeweg beschritten werden kann (so OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13. Oktober 1993 - 3 Ws 197/93 -, NStE Nr. 5 zu § 117 StPO; ähnlich OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. März 1994 - 3 Ws 41/94 -, NStZ 1994, 401: "Haftbeschwerdeverfahren ... endgültig erledigt"; KK/Boujong, StPO, 5. Aufl. § 117 Rn 8: "Beschwerderecht lebt nicht wieder auf"; ebenso KMR/Wankel, StPO, § 117 Rn 17), denn hier hat der Verteidiger keine erneute Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt, sondern ausdrücklich nur die von ihm bereits "eingelegte Haftbeschwerde ... aufrecht erhalten".

  • OLG Koblenz, 25.01.2000 - 1 Ws 33/00

    Verhältnis von Haftprüfungsantrag und Haftbeschwerde

    Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die (weitere) Beschwerde neben dem - mit Verteidigerschriftsatz vom 3. Januar 2000 gestellten - Antrag auf Haftprüfung unzulässig (KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 117 Rdnr. 8; OLG Karlsruhe, StV 94, 324 L).
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