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   OLG Düsseldorf, 09.01.1998 - 2 Ws 3/98   

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https://dejure.org/1998,10011
OLG Düsseldorf, 09.01.1998 - 2 Ws 3/98 (https://dejure.org/1998,10011)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.1998 - 2 Ws 3/98 (https://dejure.org/1998,10011)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Januar 1998 - 2 Ws 3/98 (https://dejure.org/1998,10011)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1998, 638
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung des

    Jedoch besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darüber, dass die Stellungnahme nur dann der Vorschrift des § 81 StPO entspricht, wenn sich der Sachverständige zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Unterzubringenden verschafft hat (OLG Celle NStZ 91, 599; OLG Karlsruhe StV 84, 369; MDR 84, 72; OLG Düsseldorf StV 98, 638; StV 93, 571; Meyer-Goßner StPO, 46. Aufl., § 81 Rdnr. 11 m.w.N.).
  • OLG Köln, 28.01.2010 - 2 Ws 29/09

    Verfahrensvoraussetzungen für eine Unterbringung zur Beobachtung

    Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft entspricht der Rechtsprechung des Senats, vgl SenE vom 9.1.1998 - 2 Ws 3/98 -, an der festgehalten wird.
  • OLG Jena, 09.05.2007 - 1 Ws 180/07

    Zwangsmaßnahmen

    Die danach erforderliche vorherige Anhörung des Sachverständigen zur Unerlässlichkeit der stationären Aufnahme setzt regelmäßig voraus, dass der Sachverständige (1.) sich zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Unterzubringenden verschafft hat und (2.) sich aufgrund dieses persönlichen Eindrucks schriftlich oder ausnahmsweise mündlich in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten zum Erfordernis der Unterbringung und deren voraussichtlicher konkreter Dauer äußert (vgl. OLG Stuttgart StV 2004, 582; OLG Düsseldorf StV 1998, 638; OLG Celle NStZ 1991, 598 [= R & P 1991, 135]; OLG Karlsruhe StV 1984, 369).
  • LG Aschaffenburg, 03.06.2003 - Qs 189/02

    Anordnung einer Unterbringung zur Beobachtung in ein Bezirkskrankenhaus

    Denn eine derartige Ausnahmesituation müsste jedenfalls - was hier nicht der Fall ist - aus dem Inhalt der Stellungnahme des Sachverständigen eindeutig hervorgehen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1998, 638/639; OLG Karlsruhe MDR 1973, 427).
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