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   LG Zweibrücken, 07.11.2013 - StVK 6/13   

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https://dejure.org/2013,64992
LG Zweibrücken, 07.11.2013 - StVK 6/13 (https://dejure.org/2013,64992)
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.11.2013 - StVK 6/13 (https://dejure.org/2013,64992)
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 07. November 2013 - StVK 6/13 (https://dejure.org/2013,64992)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 387/16

    Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren

    Az.: 5d StVK 7/13 Landgericht Lübeck Az.: 5d StVK 6/13 Landgericht Lübeck.

    Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt.

  • BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 388/16

    Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren

    Az.: 5d StVK 7/13 Landgericht Lübeck Az.: 5d StVK 6/13 Landgericht Lübeck.

    Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt.

  • BGH, 11.01.2017 - 2 ARs 385/16

    Zuständigkeitsbestimmung; nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur

    Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt.
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