Rechtsprechung
   BGH, 29.02.1988 - StbSt (R) 1/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2204
BGH, 29.02.1988 - StbSt (R) 1/87 (https://dejure.org/1988,2204)
BGH, Entscheidung vom 29.02.1988 - StbSt (R) 1/87 (https://dejure.org/1988,2204)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 1988 - StbSt (R) 1/87 (https://dejure.org/1988,2204)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,2204) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Genossenschaft; Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen; Gewerbliche Tätigkeit; Organmitglieder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblichkeit der Tätigkeit von Organen eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 232
  • NJW 1988, 3274
  • MDR 1988, 792
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.1986 - StbSt (R) 2/86

    Begriff der Arbeitnehmer-Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 29.02.1988 - StbSt (R) 1/87
    Diese Gleichartigkeitsbetrachtung ist hier zulässig, da sich im Zusammenhang mit dem Begriff der gewerblichen Tätigkeit nicht die im Urteil des Senats vom 15. Dezember 1986 - StbSt(R) 2/86 (BGHSt 34, 242, 246 ff) erörterte Sonderproblematik ergibt, die nur in bezug auf das Merkmal der Arbeitnehmertätigkeit besteht.
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14

    BGH präzisiert Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum

    Denn selbst die Anerkennung einer Genossenschaft als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen ändere grundsätzlich nichts daran, dass es sich dabei um ein eigenwirtschaftliches, selbstverantwortliches Unternehmen mit - wenn auch nur begrenzter - Gewinnorientierung handele (vgl. BGH NJW 1988, 3274, 3275).
  • BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit

    Im Streitfall ist das organschaftliche Handeln des Klägers als Vorstand notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der X geprägt (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, BGHSt 35, 232; vom 4. März 1996 StbSt (R) 4/95, BGHSt 42, 55; Gehre/Koslowski, a.a.O., § 57 Rz 90).

    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kläger von Gesetzes wegen nicht alleinvertretungsberechtigt ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 GenG), sondern nur gemeinschaftlich mit seinen Vorstandskollegen die X vertreten kann (vgl. BGH-Urteil in BGHSt 35, 232).

    Denn ausschlaggebend für die Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Organs ist nicht, ob es weisungsgebunden ist, sondern vielmehr, ob die juristische Person --wie im Streitfall die X-- ihrerseits gewerblich ist (vgl. BGH-Urteil in BGHSt 35, 232).

  • FG Niedersachsen, 24.06.2010 - 6 K 349/09

    Anspruch eines Steuerberaters auf Wiederbestellung bei einer Tätigkeit als

    Unter den Begriff der gewerblichen Tätigkeit fällt ebenfalls organschaftliches Handeln für eine gewerblich tätige Gesellschaft, weil der gewerbliche Charakter der Unternehmenstätigkeit das Handeln als Organ prägt (vgl. BGH-Urteil vom 4. März 1996 StbSt (R) 4/95, a.a.O; Urteil des Verwaltungsgerichts - VG - Aachen vom 13. Juli 2009 5 K 2351/08, DStR 2009, 2621), insbesondere auch die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft (BGH-Urteil vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, NJW 1988, 3274).

    Durch die nach § 25a Abs. 1 GenG erforderliche Angabe seines Namens auf allen Geschäftsbriefen der Genossenschaft sowie seiner gemäß § 10 Abs. 1 GenG notwendigen Eintragung in das Genossenschaftsregister ist seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Genossenschaft für jedermann nach außen erkennbar (vgl. BGH-Urteil vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, a.a.O.).

    Dies entspricht auch der Wertung des BGH im Urteil vom 29. Februar 1988 (StbSt (R) 1/87, a.a.O.), in dem dieser die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds einer eingetragenen Genossenschaft - ohne die Frage einer gewerblichen Tätigkeit der Genossenschaft zu entscheiden - als nach § 57 Abs. 2 StBerG unvereinbar mit dem Beruf eines Steuerberaters beurteilt hat.

    Die Übernahme der Organfunktion stellt berufsrechtlich eine gewerbliche Tätigkeit dar, da das organschaftliche Handeln notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt wird (BGH-Urteil vom 29. Februar 1988 (StbSt (R) 1/87, a.a.O.), so dass eine solche Tätigkeit lediglich bei Erteilung einer Genehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG zulässig ist.

  • BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95

    Verbot der Tätigkeit eines Berufsangehörigen der steuerberatenden Berufe im

    Organschaftliches Handeln für eine gewerblich tätige Gesellschaft ist mit dem Beruf des Steuerberaters aber in keinem Fall vereinbar, weil der gewerbliche Charakter der Unternehmenstätigkeit das Handeln als Organ prägt, ohne daß es darauf ankommt, ob der Steuerberater alleine oder mit anderen Vorstandsmitgliedern zur Vertretung berufen ist (BGHSt 35, 232, 236).

    Die Beschränkung des Vorstandsamtes auf vorrangig solche Aufgaben, die sich im Rahmen einer steuerberatenden Tätigkeit halten, ändert an der Unvereinbarkeit mit dem Beruf nichts (vgl. BGHSt 35, 232).

  • LG Berlin, 02.10.2014 - 67 S 257/14

    Wohnraummiete: Gewerbliche Weitervermietung durch Genossenschaft als

    Denn selbst die Anerkennung einer Genossenschaft als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen ändert grundsätzlich nichts daran, dass es sich dabei um ein eigenwirtschaftliches, selbstverantwortliches Unternehmen mit - wenn auch begrenzter - Gewinnorientierung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1988 - StbSt (R) 1/87, NJW 1988, 3274, 3275).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 1940/10

    Anspruch eines freiberuflichen Steuerberaters auf Erteilung einer

    vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 , DB 2011, 1853; BGH, Urteil vom 29. Februar 1988 - StbSt (R) 1/87 -, NJW 1988, 3274.
  • BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als

    b) Zu Recht hat das FG entschieden, dass der Kläger als (damaliger) Geschäftsführer der Unternehmensberatungs-GmbH gewerblich tätig war, weil sein organschaftliches Handeln für die GmbH notwendig vom gewerblichen Charakter ihrer Unternehmenstätigkeit geprägt war (vgl. das vom FG angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, BGHSt 35, 232; sowie das Senatsurteil in BFHE 234, 379, BStBl II 2012, 49 m.w.N.).
  • FG Köln, 18.05.2011 - 2 K 1765/09

    Syndikus-Steuerberater darf nicht Geschäftsführer im Unternehmen seines

    Denn das organschaftliche Handeln in dieser Funktion wird notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1988, StbSt (R) 1/87, NJW 1988, 3274; FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2009 2 K 1863/08, EFG 2010, 1360; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Juni 2010 6 K 349/09, EFG 2010, 1649).
  • FG Köln, 26.02.2009 - 2 K 1863/08

    Geschäftsführertätigkeit, Verfassungsmäßigkeit

    Denn das organschaftliche Handeln in dieser Funktion wird notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, NJW 1988, 3274).
  • FG Hamburg, 17.08.2018 - 6 K 204/17

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen der

    Denn das organschaftliche Handeln in dieser Funktion wird notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt (vgl. BGH-Urteil vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, NJW 1988, 3274, BFH-Urteil vom 17. Mai 2011 VII R 47/10, BStBl II 2012, 49; BFH-Beschluss vom 29. November 2011 VII B 110/09, BFH/NV 2012, 797).
  • VG Aachen, 10.11.2016 - 5 K 794/14

    Steuerberater; "Gewerbliche Tätigkeit"; Ausnahmegenehmigung; Vorstand;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht