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   BGH, 29.11.1993 - StbSt (R) 2/93   

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BGH, 29.11.1993 - StbSt (R) 2/93 (https://dejure.org/1993,10896)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1993 - StbSt (R) 2/93 (https://dejure.org/1993,10896)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1993 - StbSt (R) 2/93 (https://dejure.org/1993,10896)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 16.05.2000 - StbSt (R) 2/00

    Versicherungspflicht eines Steuerbevollmächtigten; Vermeidbarkeit des

    Der Bundesgerichtshof erachtet auch aus diesen Gründen in ständiger Rechtsprechung (BGHSt 35, 263; BGH DStR 1994, 409) einen Verstoß gegen die Versicherungspflicht als so schwerwiegende Berufspflichtverletzung, daß dies regelmäßig den Ausschluß aus dem Beruf rechtfertigt.
  • OLG Koblenz, 29.07.2009 - 2 StO 1/09

    Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung von Mandantengeld

    Die Entscheidung, welche berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Berufsangehörigen zu verhängen ist, ist aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu treffen (BGH a.a.O., 285/286; Urteil StbSt (R) 6/97 vom 15.12.1997 bei juris Rdn. 8; Urteil StbSt (R) 2/93 vom 29.11.1993 bei juris Rdn. 18).
  • BGH, 15.12.1997 - StbSt (R) 6/97

    Voraussetzungen der Anordnung der berufsgerichtlichen Maßnahme der Ausschließung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 39, 281 [BGH 06.08.1993 - StB StR 1/93] m.w.N.; Urteile vom 25. April 1994 - StbSt (R) 1/94 -, Information StW 1994, 542 und vom 29. November 1993 - StbSt (R) 2/93 -) kommt entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht und dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs für die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 BRAO entwickelten Grundsätzen die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG als schwerste berufsgerichtliche Maßnahme, die den Betroffenen zur Beendigung seiner Berufstätigkeit zwingt, nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes - soweit dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse der Rechtspflege liegt - geeignet und erforderlich ist.
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