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   BGH, 15.12.1997 - StbSt (R) 6/97   

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BGH, 15.12.1997 - StbSt (R) 6/97 (https://dejure.org/1997,17194)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1997 - StbSt (R) 6/97 (https://dejure.org/1997,17194)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1997 - StbSt (R) 6/97 (https://dejure.org/1997,17194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anordnung der berufsgerichtlichen Maßnahme der Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Anforderungen an die tatrichterliche Prognoseentscheidung bei einer berufsgerichtlichen Ausschließung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93

    Unterschrift des ehrenamtlichen Richters bei Urteilen im berufsgerichtlichen

    Auszug aus BGH, 15.12.1997 - StbSt (R) 6/97
    Bei der Begründung des Maßnahmenausspruchs und der Nichtverhängung der Ausschließung aus dem Beruf hat sich das Berufungsgericht auf die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Berufsausschluß (vgl. BGHSt 39, 281 [BGH 06.08.1993 - StB StR 1/93] m.w.N.) bezogen und im Rahmen seiner Gesamtwürdigung insbesondere erwogen:.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 39, 281 [BGH 06.08.1993 - StB StR 1/93] m.w.N.; Urteile vom 25. April 1994 - StbSt (R) 1/94 -, Information StW 1994, 542 und vom 29. November 1993 - StbSt (R) 2/93 -) kommt entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht und dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs für die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 BRAO entwickelten Grundsätzen die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG als schwerste berufsgerichtliche Maßnahme, die den Betroffenen zur Beendigung seiner Berufstätigkeit zwingt, nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes - soweit dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse der Rechtspflege liegt - geeignet und erforderlich ist.

    Bei einer Straftat der vorliegenden Art genügt es nämlich, daß - wenn auch nur für einige Zeit - eine Gefahr für die Rechtspflege darin liegt, daß aufgrund der schweren Pflichtverletzungen das für jede Rechtsberatung unabdingbare Vertrauen zwischen dem Berater und seinem Mandanten sowie für eine sachgerechte Rechtsberatung notwendige innere Unabhängigkeit des Berater beeinträchtigt ist (BGHSt 39, 281, 287) [BGH 06.08.1993 - StB StR 1/93].

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 15.12.1997 - StbSt (R) 6/97
    Im Hinblick auf den bisherigen, ungewöhnlich langen, Zeitablauf und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Verfahrensdauer bei einer Aufhebung erneut verlängert würde, sieht der Senat von einer Aufhebung ab, weil auch bei schweren Pflichtverletzungen die Prognosegrundlage nach Ablauf längerer Zeit anders ausfallen kann (BVerfGE 66, 337; 72, 51) [BVerfG 26.02.1986 - 1 BvL 12/85].
  • BGH, 25.04.1994 - StbSt (R) 1/94
    Auszug aus BGH, 15.12.1997 - StbSt (R) 6/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 39, 281 [BGH 06.08.1993 - StB StR 1/93] m.w.N.; Urteile vom 25. April 1994 - StbSt (R) 1/94 -, Information StW 1994, 542 und vom 29. November 1993 - StbSt (R) 2/93 -) kommt entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht und dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs für die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 BRAO entwickelten Grundsätzen die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG als schwerste berufsgerichtliche Maßnahme, die den Betroffenen zur Beendigung seiner Berufstätigkeit zwingt, nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes - soweit dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse der Rechtspflege liegt - geeignet und erforderlich ist.
  • BGH, 05.03.1979 - AnwSt (R) 15/78

    Anwendung des milderen Gesetzes im ehrengerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 15.12.1997 - StbSt (R) 6/97
    Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß der Steuerberater seine Einstellung zur Berufspflichtverletzung nachhaltig gewandelt und dies durch objektive Fakten bewiesen habe, etwa dadurch, daß er die Steuerschuld beglichen, sich von steuerunehrlichen Mandanten getrennt habe und seit vier Jahren beanstandungsfrei arbeite (vgl. BGHSt 28, 333, 555).
  • BGH, 29.11.1993 - StbSt (R) 2/93
    Auszug aus BGH, 15.12.1997 - StbSt (R) 6/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 39, 281 [BGH 06.08.1993 - StB StR 1/93] m.w.N.; Urteile vom 25. April 1994 - StbSt (R) 1/94 -, Information StW 1994, 542 und vom 29. November 1993 - StbSt (R) 2/93 -) kommt entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht und dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs für die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 BRAO entwickelten Grundsätzen die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG als schwerste berufsgerichtliche Maßnahme, die den Betroffenen zur Beendigung seiner Berufstätigkeit zwingt, nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes - soweit dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse der Rechtspflege liegt - geeignet und erforderlich ist.
  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 15.12.1997 - StbSt (R) 6/97
    Im Hinblick auf den bisherigen, ungewöhnlich langen, Zeitablauf und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Verfahrensdauer bei einer Aufhebung erneut verlängert würde, sieht der Senat von einer Aufhebung ab, weil auch bei schweren Pflichtverletzungen die Prognosegrundlage nach Ablauf längerer Zeit anders ausfallen kann (BVerfGE 66, 337; 72, 51) [BVerfG 26.02.1986 - 1 BvL 12/85].
  • OLG Koblenz, 29.07.2009 - 2 StO 1/09

    Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung von Mandantengeld

    Die Entscheidung, welche berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Berufsangehörigen zu verhängen ist, ist aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu treffen (BGH a.a.O., 285/286; Urteil StbSt (R) 6/97 vom 15.12.1997 bei juris Rdn. 8; Urteil StbSt (R) 2/93 vom 29.11.1993 bei juris Rdn. 18).

    Über das individuelle Verhalten des Berufsangehörigen und seine Erklärungen hinaus ist auch darauf abzustellen, ob eine Gefahr für die Rechtspflege - wenn auch nur für einige Zeit - darin liegt, dass aufgrund der schweren Pflichtverletzung das für jede Rechtsberatung unabdingbare Vertrauen zwischen dem Berater und seinem Mandanten sowie die für eine sachgerechte Rechtsberatung notwendige innere Unabhängigkeit des Beraters beeinträchtigt ist (BGHSt a.a.O., 287; BGH Urteil StbSt (R) 6/97 vom 15.12.1997 bei juris Rdn. 11).

  • BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09

    Erforderlichkeit der Kompensation einer vermeidbaren rechtsstaatswidrigen

    Das Maß der persönlichen Schuld tritt im Rahmen dieser Prognoseerwägungen in den Hintergrund, im Mittelpunkt stehen vornehmlich das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und die Wahrung des Vertrauens des Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes (vgl. BGH HFR 1998, 1025; Kuhls/ Schäfer, StBerG 2. Auflage § 90 Rdn. 62 ff.; Gehre/ von Bostel, Steuerberatungsgesetz 5. Auflage § 90 Rdn. 5 f.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 - 18 StL 4/23

    Disziplinärer Überhang nach § 92 Satz 2 StBerG n. F.

    Bei dieser Gesamtabwägung ist auch eine inzwischen eingetretene Konsolidierung der beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters sowie der zeitliche Ablauf neben dem gegenwärtigen Verhalten und den Erklärungen des Steuerberaters zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1997 - StbSt (R) 6/97).
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