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   OLG Celle, 10.05.2000 - 3 ARs 9/00   

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https://dejure.org/2000,5969
OLG Celle, 10.05.2000 - 3 ARs 9/00 (https://dejure.org/2000,5969)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.05.2000 - 3 ARs 9/00 (https://dejure.org/2000,5969)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Mai 2000 - 3 ARs 9/00 (https://dejure.org/2000,5969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Ermittlungsrichter: Zuständigkeit für Entscheidung über Beschwerde nach Anklageerhebung

  • Judicialis

    StPO § 111 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111a
    Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidung nach Anklageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2001, 134
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 21.11.1989 - 6 Ws 220/89
    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2000 - 3 ARs 9/00
    Erst die nunmehr ergehende Entscheidung des jetzt zuständigen Richters ist beschwerdefähig (Löwe-Rosenberg-Schäfer, 24. Aufl., Rdnr. 90 zu § 111a StPO; Senatsbeschluss NJW 1961, 1417; OLG Hamm NJW 1969, 149; OLG Karlsruhe MDR 1974, 159; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats in NStE Nr. 4 zu § 111a StPO; a.M. KMR-Plöd, StPO, Rdnr. 2 zu § 310; OLG Stuttgart NStZ 1990, 141).
  • OLG Hamm, 08.07.1968 - 4 Ws 145/68
    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2000 - 3 ARs 9/00
    Erst die nunmehr ergehende Entscheidung des jetzt zuständigen Richters ist beschwerdefähig (Löwe-Rosenberg-Schäfer, 24. Aufl., Rdnr. 90 zu § 111a StPO; Senatsbeschluss NJW 1961, 1417; OLG Hamm NJW 1969, 149; OLG Karlsruhe MDR 1974, 159; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats in NStE Nr. 4 zu § 111a StPO; a.M. KMR-Plöd, StPO, Rdnr. 2 zu § 310; OLG Stuttgart NStZ 1990, 141).
  • LG Darmstadt, 31.01.2011 - 3 Qs 66/11

    Eine prozessual überholte Beschwerde ist auch bei bestehender Personenidentität

    2 Mit einer Beschwerde können grundsätzlich nur aktuelle Entscheidungen des jeweils mit der Sache befassten Gerichts angefochten werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2000, Az: 3 ARs 9/00, Rz. 9, zitiert nach Juris).

    Ihr Sinn und Zweck besteht vornehmlich darin, dass das nach Klageerhebung mit der Sache befasste Gericht, das im vorliegenden Fall auch über die endgültige Entziehung nach § 69 StGB zu entscheiden haben wird, erneut die Möglichkeit erhalten soll, nach neuestem Erkenntnisstand eine sachgerechte und aktuelle - ggf. zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Sachlage berücksichtigende - Entscheidung zu der Frage der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2000, Az: 3 ARs 9/00, Rz. 9, zitiert nach Juris).

  • OLG Stuttgart, 26.02.2002 - 4 Ws 38/02

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Behandlung einer Beschwerde gegen einen

    So ist gewährleistet, dass divergierende Entscheidungen von Berufungsgericht und Beschwerdegericht vermieden werden (OLG Celle StraFo 2001, 134 f; OLG Düsseldorf MDR 1987, 694; OLG Karlsruhe MDR 1974, 159; OLG Hamm NJW 1969, 149; LG Zweibrücken NZV 92, 499; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 111 a Rdnr. 7 ; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111 a Rdnr. 90; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 111 a Rdnr. 19, a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141; Karlsruher Kommentar-Nack, StPO, 4. Aufl., § 111 a Rdnr. 20; KMR, § 111 a Rdnr. 21, § 310 Rdnr. 2).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2003 - 1 Ws 9/03

    Beschwerdefähigkeit einer nicht beschiedenen Beschwerde gegen eine vorläufige

    Nach inzwischen wohl herrschender Meinung gilt für die Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nichts anderes (OLG Stuttgart VRS 102, 381; OLG Celle StraFo 2001, 134; OLG Düsseldorf VRS 99, 203; LG Zweibrücken NZV 1992, 499; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. § 111a StPO, Rdnr. 7; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 111a Rdnr. 14; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111a Rdnr. 19; a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141; KK-Nack, StPO, 4. Auflage, § 111a Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 4. Auflage, § 306 Rdnr. 14).
  • LG Arnsberg, 03.11.2009 - 2 Qs 87/09

    Verfahrensrechtliche Behandlung der Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung

    Das gilt selbst dann, wenn bei demselben Amtsgericht sich lediglich die Zuständigkeit vom Ermittlungsrichter zum Strafrichter verschiebt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Celle, StraFo 2001, 134).
  • LG Berlin, 28.05.2014 - 506 Qs 58/14

    Zur Verwertung von Indizien bei unbrauchbarer Blutprobe

    Der Strafrichter hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen § 111a-Beschlusses zu behandeln und über diesen Antrag zu entscheiden hat (KG Berlin, Beschl. v. 24.06.2009 - 3 Ars 9/09; OLG Celle v. 10.05.2000 - 3 Ars 9.00 in StraFO 2001, S. 134).
  • LG Kiel, 10.08.2010 - 38 Qs 49/10

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag

    Dies gilt nicht nur in den Fällen der Erhebung der öffentlichen Klage, sondern auch dann, wenn sich bei demselben Amtsgericht lediglich die Zuständigkeit vom Ermittlungsrichter zum Strafrichter verschiebt (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2001, 374 f.; OLG Celle, StraFo 2001, 134).
  • KG, 24.06.2009 - 1 AR 789/09

    Beschwerde gegen den Beschluss bei sog. "Zuständigkeitsverschiebung"

    Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zur Zuständigkeitsfrage wie folgt Stellung genommen: "Da mit dem Antrag auf Erlass des Strafbefehls die gerichtliche Zuständigkeit vom Ermittlungsrichter auf den Strafrichter übergeht, hat das nunmehr zuständige Gericht die Beschwerde als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu behandeln und über diesen Antrag zu entscheiden (OLG Celle v. 10.05.2000 - 3 ARs 9/00 - in StraFO 2001, 134).
  • LG Berlin, 12.05.2009 - 510 Qs 51/09

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Ermittlungsrichter:

    Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung entscheidet nach Anklageerhebung, der der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gleichsteht, über eine Beschwerde gegen eine Anordnung des Ermittlungsrichters das erkennende Gericht und nicht die Strafkammer als Beschwerdekammer (vgl. Beschluss des OLG Celle vom 10. Mai 2000 - 3 ARs 9/00, NdsRpfl. 2001, 60; OLG Düsseldorf vom 23. Mai 2000 - 1 Ws 324/00).
  • LG Berlin, 02.04.2009 - 510 Qs 20/09
    Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung entscheidet nach Anklageerhebung , der der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gleichsteht, über eine Beschwerde gegen eine Anordnung des Ermittlungsrichters das erkennende Gericht und nicht die Strafkammer als Beschwerdekammer (vgl. Beschluss des OLG Celle vom 10. Mai 2000 - 3 ARs 9/00, NdsRpfl. 2001, 60).
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