Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.04.2008

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 05.06.2008 - Ss 187/08 (I 96)   

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https://dejure.org/2008,7580
OLG Oldenburg, 05.06.2008 - Ss 187/08 (I 96) (https://dejure.org/2008,7580)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.2008 - Ss 187/08 (I 96) (https://dejure.org/2008,7580)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - Ss 187/08 (I 96) (https://dejure.org/2008,7580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kurze Freiheitsstrafe bei Diebstahl geringwertiger Sachen: Schuldangemessenheit bei Lebensmitteldiebstahl eines vielfachen Wiederholungstäters

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 47 Abs. 1 StGB; § 248a StGB
    Gerechte Strafzumessung von vier Monaten für einen geringwertigen Diebstahl von Lebensmitteln bei einem vielfachen Wiederholungstäter; Verhängung einer Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe als Resultat aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerechte Strafzumessung von vier Monaten für einen geringwertigen Diebstahl von Lebensmitteln bei einem vielfachen Wiederholungstäter; Verhängung einer Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe als Resultat aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens; ...

  • Judicialis

    StGB § 46; ; StGB § 248a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Bei Bagatelldelikten: Höchstens ein Monat Freiheitsstrafe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Bagatelldelikten: Höchstens ein Monat Freiheitsstrafe - Zum Strafmaß bei wiederholtem Diebstahl von geringwertigen Sachen

Sonstiges

  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 25.03.2014)

    Münchhausen-Check: Hoeneß und die Verhältnismäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2008, 297
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 1 Ss 575/05

    Übermaßverbot: Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.06.2008 - Ss 187/08
    Da das Gesetz innerhalb der Fallgruppe der Geringwertigkeit keine weiteren Abstufungen oder Differenzierungen vorsieht, können auch Bagatellcharakter aufweisende Straftaten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen, vgl. OLG Stuttgart NJW 2006, 1222 ff. m. w. Nachw.

    Zum einen ist durch die vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB die Strafart Freiheitsstrafe festgelegt, zum anderen scheidet wegen des zu beachtenden Übermaßverbotes eine tatrichterliche Ermessensausübung in Richtung auf eine darüber hinausgehende Strafhöhe aus, vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 1222 m. w. Nachweisen.

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.06.2008 - Ss 187/08
    Es verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip schuldangemessenen Strafens, dass das Gesetz die Begehung von Straftaten, die sich auf eine geringwertige Sache oder Leistung beziehen, wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht, vgl. BVerfG NJW 1979, 1039, 1040.
  • BVerfG, 09.06.1994 - 2 BvR 710/94

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe bei Diebstahl geringwertiger

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.06.2008 - Ss 187/08
    Aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergibt sich auch nicht, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht käme, vgl. BverfG bei juris, Beschluss vom 09.06.1994, Aktz. 2 BvR 710/94.
  • KG, 03.11.2015 - 161 Ss 233/15

    Berechnung des Ablaufs der Bewährungszeit

    Er verkennt dabei nicht, dass § 47 StGB auch bei der Ahndung von Bagatellstraftaten kurze Freiheitsstrafen nicht grundsätzlich ausschließt (vgl. z.B. die von der Revision zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. Juni 2008 - Ss 187/08 [I 96] - [juris]).
  • OLG Oldenburg, 13.07.2010 - 1 Ss 91/10

    Umfang der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem

    Dabei wird die Kammer auch zu berücksichtigen haben, dass Freiheitsstrafen von jeweils 2 Monaten - wie vom Schöffengericht verhängt - für den Diebstahl von Gegenständen im Wert von 4, 00 EUR bzw. 8,84 EUR (Fälle 9. und 10.) und für die Unterschlagung von DVDs im Wert von 9, 30 EUR (Fall 2.) das Maß schuldgerechter Strafe überschreiten (vgl. Senatbeschlüsse v. 05.06.2008, Ss 187/08, StraFo 2008, 297; v. 28.07.2008, Ss 266/08, NdsRpfl 2008, 347).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2008 - 4 StR 89/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8080
BGH, 03.04.2008 - 4 StR 89/08 (https://dejure.org/2008,8080)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2008 - 4 StR 89/08 (https://dejure.org/2008,8080)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2008 - 4 StR 89/08 (https://dejure.org/2008,8080)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 223 StGB; § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
    Konkurrenzen zwischen einfacher Körperverletzung und besonders schwerer Vergewaltigung; Erörterungsmangel zu einer kompensationspflichtigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedeutsamkeit der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Beschleunigung des Gerichtsverfahrens für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl; Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2 a; ; StGB § 223

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52 Abs. 1 § 223 Abs. 1 § 177 Abs. 4 Nr. 2 a
    Gesetzeskonkurrenz zwischen Körperverletzung und schwerer sexueller Nötigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 268
  • StraFo 2008, 297
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.02.2008 - 3 StR 416/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Beginn der Hauptverhandlung bei

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - 4 StR 89/08
    Reicht sie als Entschädigung nicht aus, so hat der neue Tatrichter festzulegen, welcher bezifferte Teil der Freiheitsstrafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (zur Bemessung vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 StR 416/07 Rdn. 4).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - 4 StR 89/08
    Das Verfahren musste deshalb mit besonderer Beschleunigung betrieben werden, weil die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Beschleunigung des Verfahrens nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl gelten, sondern darüber hinaus auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung sind (vgl. BVerfG StV 2003, 30 und 2006, 87, 88).
  • BGH, 21.02.2008 - 4 StR 666/07

    Zäsurwirkung auch bei Möglichkeit zu gesonderter Geldstrafe; Recht auf

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - 4 StR 89/08
    Der danach nicht nur vorübergehend bestehende Engpass in der Verhandlungskapazität vermag die seit dem 8. Dezember 2006 bis zum Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache eingetretene Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - 4 StR 456/05 = wistra 2006, 226 und Senatsbeschluss vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - 4 StR 89/08
    Dabei wird er den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (NJW 2008, 860) zu beachten haben.
  • BGH, 24.01.2006 - 4 StR 456/05

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (ausdrückliche Kompensation bei der

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - 4 StR 89/08
    Der danach nicht nur vorübergehend bestehende Engpass in der Verhandlungskapazität vermag die seit dem 8. Dezember 2006 bis zum Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache eingetretene Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - 4 StR 456/05 = wistra 2006, 226 und Senatsbeschluss vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07).
  • BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Aufrechterhaltung eines Haftbefehls trotz

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - 4 StR 89/08
    Das Verfahren musste deshalb mit besonderer Beschleunigung betrieben werden, weil die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Beschleunigung des Verfahrens nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl gelten, sondern darüber hinaus auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung sind (vgl. BVerfG StV 2003, 30 und 2006, 87, 88).
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2018 - 2 RVs 90/18

    Verfahrensverzögerung, Kompensation, Berufungsverfahren

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (sog. Vollstreckungslösung) ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der Strafe als vollstreckt gilt, wenn der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden ist, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss (vgl. u.a. BGH NJW 2008, 860 ff. ff.; BGH NStZ-RR 2011, 171 ff.; BGH NStZ-RR 2012, 653 ff.), es sei denn, zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt deren ausdrückliche Feststellung in den Urteilsgründen (vgl. BGH StraFO 2008, 297 ff.; BGH NStZ-RR 2009, 248 ff.).

    Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit diese Entscheidung unterblieben ist (vgl. BGH StraFO 2008, 297 ff.; OLG Köln a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.).

    Sodann wird das neue Tatgericht zu prüfen haben, ob zur Kompensation die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt oder - falls eine Feststellung als Entschädigung nicht ausreicht - welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH StraFO 2008, 297 ff.; OLG Saarbrücken a.a.O.).

  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 450/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung einer zum Erlass reifen, zur

    Dabei fällt ins Gewicht, dass gegen den Angeklagten zwar nur bis zum 27. Juni 2002 Untersuchungshaft vollzogen wurde, er danach aber bis zum 13. Mai 2005 durch die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen besonders belastet war (vgl. hierzu BVerfG StV 2003, 30; - Kammer - 2006, 87, 88; BGH StraFo 2008, 297).
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