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   OLG Hamm, 20.02.1998 - 2 Ws 84/98   

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https://dejure.org/1998,5531
OLG Hamm, 20.02.1998 - 2 Ws 84/98 (https://dejure.org/1998,5531)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.1998 - 2 Ws 84/98 (https://dejure.org/1998,5531)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Februar 1998 - 2 Ws 84/98 (https://dejure.org/1998,5531)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 57 Abs. 1 Nr. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 376
  • StV 1998, 501
  • StraFo 1998, 174
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • StGH Hessen, 17.05.2000 - P.St. 1336

    Darlegungspflicht

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main legte diese "Beschwerde" als Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus und verwarf diesen mit Beschluss vom 8. Juli 1998 - 2 Ws 84/98 - als unzulässig.

    Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1998 - 2 Ws 84/98 - fehle die Rechtskraft.

    festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1998 - 2 Ws 84/98 - die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV sowie das Grundrecht auf Menschenwürde und das Rechtsstaatsgebot in deren Ausprägung als Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,.

    Die Möglichkeit einer Verletzung der vom Antragsteller genannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1998 - 2 Ws 84/98 - ist nicht gegeben.

  • OLG Bamberg, 16.03.2016 - 1 Ws 107/16

    Prüfungsmaßstab für Reststrafenaussetzung trotz neuer Straftat

    Erprobungsrisiken können sich auch aus einer dem Verurteilten bislang lediglich vorgeworfenen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten neuen Straftat oder aus seiner Persönlichkeit ergeben, wobei im Unterschied zur sog. Nachtragsentscheidung nach § 56f StGB verbleibende Zweifel hinsichtlich einer günstigen Prognose einer positiven Aussetzungsentscheidung entgegen stehen (u. a. Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.1998 - 2 Ws 84/98 = NStZ 1998, 376 = StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174 und v. 13.12.2004 - 3 Ws 314/04 = NStZ-RR 2005, 154).

    Freilich steht allein der Umstand, dass ein Strafverfahren wegen erheblicher Straftaten anhängig ist, einer günstigen Prognose ebenso wenig zwingend entgegen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.1998 - 2 Ws 84/98 = NStZ 1998, 376 = StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174) wie eine neue Verurteilung, wenn die Hintergründe der abgeurteilten Tat nicht bekannt sind (vgl. Schönke/Schröder-Kinzig/Stree StGB 29. Aufl. § 57 Rn. 16a m. w. N.).

  • OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23

    Berücksichtigung neuer Ermittlungsverfahren im Verfahren der

    Denn Erprobungsrisiken können sich auch aus einer dem Verurteilten bislang lediglich vorgeworfenen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten neuen Straftat oder aus seiner Persönlichkeit ergeben, wobei - im Unterschied zur sog. Nachtragsentscheidung nach § 56f StGB - verbleibende Zweifel hinsichtlich einer günstigen Prognose einer positiven Aussetzungsentscheidung entgegen stehen (ausf. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016, 1 Ws 107/16, zit. n. juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 1998, 2 Ws 84/98, in: NStZ 1998, 376; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2004, 3 Ws 314/04, in: NStZ-RR 2005, 154; Senatsbeschluss vom 21. November 2011, 1 Ws 191/11, zit. n. juris).

    Insofern besteht ein gravierender Unterschied zu § 56f StGB, da im Rahmen der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung verbleibende Zweifel an der Begehung neuer Straftaten einen Widerruf zwingend verbieten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016, 1 Ws 107/16, zit. n. juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 Ws 84/98, NStZ 1998, 376; siehe auch Schönke/Schröder-Kinzig/Stree StGB 30. Aufl. § 57 Rn. 16a m.w.N) .

  • OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99

    Prognosegutachten, Anstaltspsychologe, Strafaussetzung, Aussetzung der

    Ob die Neufassung des § 57 I StGB die an die Aussetzungsvoraussetzungen zu stellenden Anforderungen verschärft (so wohl OLG Koblenz, StV 1998, 667; Schöch, NJW 1998, 1257 (1258)) oder nur einer auch schon vor der Neufassung von der herrschenden Meinung geforderten Abwägung Rechnung getragen hat (zum Erprobungsrisiko nach der Neufassung des § 57 I StGB s. schon Senat, StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174; so auch OLG Frankfurt a.M., StV 1998, 500), kann dahinstehen.

    d. Schriftltg.: Vgl. auch OLG Stuttgart, Die Justiz 1998, 289; OLG Hamm, NStZ 1998, 376; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 271, und OLG Zweibrücken, NJW 1999, 1124, sowie OLG Koblenz, NJW 1999, 734.

  • OLG Hamm, 06.04.2001 - 2 Ws 77/01

    bedingte Entlassung; Restrisiko, Asylbewerber; Ausländer, positive Prognose;

    Damit hat der Gesetzgeber eine seit langem bestehende Rechtsprechung im Gesetz festgeschrieben (siehe Senat in StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174 sowie in StraFo 1999, 175; siehe auch Beschluss des Senats vom 11. Februar 1999 in 2 Ws 42/99 und vom 30. März 2001 in 2 Ws 51/01).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2003 - 3 Ws 117/03

    Voraussetzungen für eine Strafaussetzung nach § 88 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz

    Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Änderung zum Ausdruck bringen wollen, dass es auch von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts abhängt, welcher Maßstab bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Bewährung nach Strafaussetzung anzulegen ist (vgl. zur entsprechenden Formulierung in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB: BVerfG NStZ 2000, 109 [110]; OLG Hamm NStZ 1998, 376; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1999, 346).
  • OLG Hamm, 26.02.1999 - 2 Ws 14/99

    Bewährung: Aussetzung der Reststrafe - Risiko

    Damit hat der Gesetzgeber eine seit langem bestehende Rechtsprechung im Gesetz festgeschrieben (siehe Senat in StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174 ; siehe auch Beschluß des Senats vom 11. Februar 1999 in 2 Ws 42/99).
  • OLG Hamm, 13.11.1998 - 2 Ws 211/98

    Ablehnung der bedingten Entlassung, Anordnung der Entlassung, Anforderungen,

    Dieses erscheint aber unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch des inzwischen fortgeschrittenen Alters des Verurteilten, derart gering, dass es auch unter Beachtung der Neufassung des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB n.F. - nicht mehr zur Ablehnung der bedingten Entlassung des Verurteilten führen kann (zu § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB n.F. siehe Senat in StraFo 1998, 174 = NStZ 1998, 376 = StV 1998, 501; zur angemessenen Berücksichtigung eines vertretbaren Restrisikos siehe auch BVerfG NJW 1998, 2202).
  • OLG Nürnberg, 27.08.1999 - Ws 971/99

    Reststafenaussetzung bei einem Betäubungsmitteltäter

    Die Aussetzung des Strafrestes setzt keine Gewissheit künftiger Straffreiheit des Verurteilten voraus, sondern nur ein gewisses Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit (OLG Hamm StV 98, 501, 502).
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