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   OLG Hamm, 01.07.1998 - 2 Ws 303/98   

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OLG Hamm, 01.07.1998 - 2 Ws 303/98 (https://dejure.org/1998,12330)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.1998 - 2 Ws 303/98 (https://dejure.org/1998,12330)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - 2 Ws 303/98 (https://dejure.org/1998,12330)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1999, 219 (Ls.)
  • StraFo 1998, 354
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Köln, 31.08.2012 - 2 Ws 633/12

    Erforderlichkeit der Anhörung im Rahmen des Verfahrens auf Reststrafenaussetzung

    Um einer Aushöhlung des gesetzlichen Grundtatbestands vorzubeugen, ist jedoch Zurückhaltung bei der Zulassung weiterer Ausnahmefälle geboten (vgl. BGH, a.a.O.; SenE vom 02.10.2000; - 2 Ws 476/00; SenE vom 12.07.2001 - 2 Ws 283/01; OLG Hamm StV 1999, 219; OLG Stuttgart NStZ 1986, 574; siehe auch Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, § 454 Rn 41 m.w.N.).

    Von der daraus abgeleiteten, hier nicht einschlägigen Fallgruppe einer Verweigerung oder eines Verzichts des Verurteilten abgesehen, kann danach in engen Grenzen ein Verzicht auf eine (erneute) Anhörung des Verurteilten in Betracht kommen, wenn - im Falle einer wiederholten Antragstellung - die letzte Anhörung erst kurze Zeit zuvor erfolgt ist, der persönliche Eindruck noch fortwirkt und keine Umstände erkennbar sind, die eine Ergänzung oder Auffrischung notwendig machen, so dass die mündliche Anhörung zu einer reinen Formalie herabsinken würde (vgl. BGHR § 454 StPO, Anhörung 1 und 2; OLG Hamm StraFo 1998, 354; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rn 31).

  • KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15

    Erhebliche Verzögerung der Entscheidung gem. § 67c StGB als

    Der Zeitablauf wäre hier nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 12. September 2014 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur tatsächlichen Beschlussfassung (in dem oben beschriebenen Sinne) fortwirkte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, sodass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichkäme (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]; 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).
  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 10. Oktober 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Unterbringungs- und Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschlüsse vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - juris - und 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).
  • KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12

    Rechtliches Gehör vor Reststrafenaussetzung; zeitlicher Abstand zwischen

    Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 25. Januar 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschluss vom 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).
  • OLG Koblenz, 28.12.2009 - 1 Ws 607/09

    Verzicht auf eine neuerliche Anhörung des Verurteilten vor Entscheidung über

    Sie wird daher ihrem Zweck, sich einen aktuellen, persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu schaffen (BGH, BGHSt 28, 138 [141]; BGHR, StPO , § 454 Anhörung 1; 2; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 Ws 79/08 - m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO , 52. Aufl., § 454 Rdnr. 17, richtig: Rdnr. 16, Anm. des Senats) nicht mehr gerecht; in den Fällen, in denen ein Absehen von einer erneuten mündlichen Anhörung noch als ausnahmsweise zulässig erachtet worden ist, handelt es sich um Zeitabstände von höchstens etwa drei Monaten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 1998 - 2 Ws 303/98; OLG Koblenz, aaO., m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 425/04

    Strafrestaussetzung: Kriminalprognose für einen vollzugsangepassten gefährlichen

    Insoweit ist anerkannt, dass abgesehen von den gesetzlich normierten Gründen des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO die Vorschrift eng auszulegen und ein Absehen nur in Ausnahmefällen möglich ist, etwa eine Beeinflussung der Entscheidung durch eine Anhörung von vornherein aussichtslos erscheint und daher lediglich eine inhaltslose Formalie wäre (BGH NStZ 1995, 610 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 28 f.) oder die letzte persönliche Anhörung noch nicht lange zurückliegt, der persönliche Eindruck fortwirkt und dieser mangels Vorliegens neuer entscheidungserheblicher Tatsachen keiner Auffrischung und Ergänzung bedarf (OLG Düsseldorf VRS 80, 285 f.; OLG W. Justiz 1989, 24; OLG Hamm StraFo 1998, 354; vgl. allg. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage 2004, § 454 Rn. 16 ff.).
  • OLG Hamm, 14.04.2005 - 2 Ws 80/05

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung; Anhörung; mündliche

    Die Strafaussetzung kann grundsätzlich aber nur dann widerrufen werden, wenn der Verurteilte zuvor zu dem Widerruf mündlich gehört worden ist (§ 453 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. dazu grundlegend Senat StraFo 1998, 354).
  • OLG Hamm, 01.09.2000 - 2 Ws 207/00

    Widerruf von Strafaussetzung; neue Straftaten, zwingende mündliche Anhörung,

    Davon kann hier ca. sechseinhalb Monate nach der Anhörung nicht mehr ausgegangen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 1998 in StraFo 1998, 354; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 454 Rdnr. 31 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.02.1999 - 2 Ws 39/99

    Widerruf von Strafaussetzung, Verfahren, Anhörung durch

    Denn unabhängig von der Frage, ob diese zum Zeitpunkt der Entscheidung schon drei Monate zurückliegende Anhörung die erneute mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer wegen des Zeitablaufs überhaupt (noch) entbehrlich machen konnte (vgl. dazu z.B. Beschluss des Senats vom 1. Juli 1998 in 2 Ws 303/98), ist von Bedeutung, dass diese mündliche Anhörung nicht von der Strafvollstreckungskammer selbst, sondern von einem anderen Gericht erfolgte, obwohl der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Bochum Strafe verbüßte und damit von der Strafvollstreckungskammer ohne große Schwierigkeiten hätte persönlich angehört werden können.
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