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   OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 Ws 314/99   

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https://dejure.org/1999,3023
OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 Ws 314/99 (https://dejure.org/1999,3023)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.10.1999 - 2 Ws 314/99 (https://dejure.org/1999,3023)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Oktober 1999 - 2 Ws 314/99 (https://dejure.org/1999,3023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Bestimmtheit des Haftbefehls, Haftbefehl, bestimmter Lebenssachverhalt erkennbar, Tatvorwurf erkennbar, keine Nachbesserung durch Beschwerdegericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftbefehl; Genaue Bezeichnung; Vorgeworfene Tat; Bestimmter Lebensvorgang; Selbstständige Prüfung; Ermittlungsverfahren; Untersuchungshaft

  • Judicialis

    StPO § 114 Abs. 2; ; StPO § 114 Abs. 2 Nr. 2 bis 4; ; StPO § 112 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 309 Abs. 2; ; StPO § 467; ; StPO § 306 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhalt des Haftbefehls; Entscheidung des Beschwerdegerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2000, 153
  • StraFo 2000, 30
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 23.04.1996 - 3 Ws 246/96
    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 Ws 314/99
    Vielmehr muß nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u. a. schon OLG Hamm Rpfleger 1950, 467; OLG Stuttgart NJW 1982, 1296, 1297; Justiz 1985, 31; auch OLG Brandenburg StV 1997, 140; OLG Düsseldorf StV 1996, 440; LG Bochum StV 1996, 551; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 114 Rn. 7), der sich der Senat anschließt, der Tatvorgang als solcher in seinen bedeutsamen Erscheinungsformen so mitgeteilt werden, daß ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, aus dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf entnehmen kann.

    Hinsichtlich des Verfahrens schließt sich der Senat zumindest für die vorliegende Fallgestaltung, in der der Haftbefehl nicht vollstreckt werden kann/wird, weil der Beschuldigte flüchtig ist, der Auffassung des OLG Düsseldorf (vgl. StV 1996, 440, 441) an, wonach das Beschwerdegericht nicht selbst einen ordnungsgemäßen Haftbefehl erläßt, sondern diese Entscheidung dem dafür grundsätzlich zuständigen Amtsgericht vorbehalten bleibt.

  • OLG Hamm, 21.12.1995 - 2 Ws 630/95

    Zulässigkeit des Erlasses eines Haftbefehls nach Aufhebung eines vorherigen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 Ws 314/99
    Die Aufhebung des Haftbefehls vom 14. August 1997 beruht vorliegend nämlich nicht auf einem Verstoß gegen § 121 StPO, was dazu führen würde, daß nach allgemeiner Meinung grundsätzlich gegen den Beschuldigten kein neuer Haftbefehl wegen derselben Tat erlassen werden dürfte (vgl. u. a. OLG Hamm StV 1996, 159 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Stuttgart, 29.01.1982 - 5 Ws 1/82
    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 Ws 314/99
    Vielmehr muß nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u. a. schon OLG Hamm Rpfleger 1950, 467; OLG Stuttgart NJW 1982, 1296, 1297; Justiz 1985, 31; auch OLG Brandenburg StV 1997, 140; OLG Düsseldorf StV 1996, 440; LG Bochum StV 1996, 551; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 114 Rn. 7), der sich der Senat anschließt, der Tatvorgang als solcher in seinen bedeutsamen Erscheinungsformen so mitgeteilt werden, daß ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, aus dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf entnehmen kann.
  • OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 Ws 314/99
    Vielmehr muß nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u. a. schon OLG Hamm Rpfleger 1950, 467; OLG Stuttgart NJW 1982, 1296, 1297; Justiz 1985, 31; auch OLG Brandenburg StV 1997, 140; OLG Düsseldorf StV 1996, 440; LG Bochum StV 1996, 551; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 114 Rn. 7), der sich der Senat anschließt, der Tatvorgang als solcher in seinen bedeutsamen Erscheinungsformen so mitgeteilt werden, daß ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, aus dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf entnehmen kann.
  • LG Bochum, 03.07.1996 - 6 Qs 23/96
    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 Ws 314/99
    Vielmehr muß nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u. a. schon OLG Hamm Rpfleger 1950, 467; OLG Stuttgart NJW 1982, 1296, 1297; Justiz 1985, 31; auch OLG Brandenburg StV 1997, 140; OLG Düsseldorf StV 1996, 440; LG Bochum StV 1996, 551; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 114 Rn. 7), der sich der Senat anschließt, der Tatvorgang als solcher in seinen bedeutsamen Erscheinungsformen so mitgeteilt werden, daß ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, aus dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf entnehmen kann.
  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06

    Beschleunigungsgrundsatz; Geltung während der Hauptverhandlung; effiziente

    Hinzu kommt weiter eine zögerliche Behandlung des Haftbeschwerdeverfahrens, dessen zeitlicher Ablauf nicht mit § 306 Abs. 2 StPO, wonach bei Nichtabhilfe die Akten dem Beschwerdegericht spätestens vor Ablauf von drei Tagen vorzulegen sind, in Einklang steht (vgl. dazu bereits Senat in StraFo 2000, 30 = StV 2000, 153 und Senat in StraFo 2002, 177 = StV 2002, 492).
  • OLG Hamm, 13.03.2002 - 2 Ws 60/02

    Haftbefehl, Fluchtgefahr, hohe Straferwartung, Ausländer, Verbüßung, Vorlage der

    Der Ablauf des Haftbeschwerdeverfahrens gibt dem Senat im Anschluss an seinen Beschluss vom 25.10.1999 (2 Ws 314/99; StraFo 2000, 30 = StV 2000, 153, 155) erneut Anlass zu folgendem Hinweis: .
  • OLG Frankfurt, 26.10.2006 - 1 Ws 87/06

    Haftbefehl: Anforderungen an die Konkretheit der Darstellung des Tatvorwurfs im

    In einem solchen Fall wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass das Beschwerdegericht nicht selbst den ordnungsgemäßen Haftbefehl erlässt, vielmehr dies dem dafür grundsätzlich zuständigen Amtsgericht vorbehalten bleibt (vgl. OLG Hamm, StV 2000, 153 f; OLG Karlsruhe StV 2002, 147 f; OLG Düsseldorf StV 1996, 440).
  • KG, 08.01.2018 - 4 Ws 147/17

    Anforderungen an die Haftfortdauerentscheidung bei Urteilsfällung:

    Zwar ist es dem Beschwerdegericht grundsätzlich möglich, den Haftbefehl dem veränderten Verfahrensstand anzupassen oder ihn neu zu fassen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2014 - 4 Ws 31/14 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 3 Ws 412/09 -, bei juris, Rdn. 7, vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, bei juris, Rdn. 28, und vom 25. Oktober 1999 - 2 Ws 314/99 -, bei juris, Rdn. 10; OLG Stuttgart aaO).
  • OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ws 335/02

    Haftbefehl, Begründung des Haftbefehls

    Diese Begründung dient nicht nur der Selbstkontrolle des Gerichts und der Ermöglichung der Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft durch das Beschwerdegericht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 114 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen), sondern vor allem auch der Unterrichtung des Beschuldigten (zu den Anforderungen an die Begründung des Haftbefehls siehe auch schon Senat in StraFo 2000, 30 = StV 2000, 153) .
  • OLG Hamm, 28.10.1999 - 2 Ws 306/99

    Inhalt des Haftbefehls; Verdunkelungsgefahr

    Erforderlich ist demnach, dass der Tatvorwurf in einer dem Anklagesatz angenäherten Weise anzugeben ist, so dass der historische Vorgang, der die Tat im verfahrensrechtlichen Sinn beschreiben soll, so genau darzustellen ist, dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann (vgl. dazu OLG Köln, StV 1999, S. 156 sowie Beschluss des Senats vom 25. Oktober 1999 in 2 Ws 314/99).
  • OLG Hamm, 08.02.2001 - 2 BL 7/00

    Haftbefehl; Konkretisierung; Bezugnahme auf nicht als Anlage beigefügte Urkunden

    Dabei muss insbesondere die Tat aus sich heraus verständlich beschrieben werden, wobei das Tatgeschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung, Person des Verletzten und den sonstigen Umständen so genau zu bezeichnen ist, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar wird, dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf entnehmen kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 114 Randnummern 4, 7 m.w.N.; OLG Hamm, StV 2000, 153, 154; OLG Stuttgart NJW 1982, 1296, 1297; OLG Düsseldorf StV 1996, 440).
  • OLG Hamm, 08.02.2001 - 2 BL 7/01

    Haftbefehl; Konkretisierung; Bezugnahme auf nicht als Anlage beigefügte Urkunden

    Dabei muss insbesondere die Tat aus sich heraus verständlich beschrieben werden, wobei das Tatgeschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung, Person des Verletzten und den sonstigen Umständen so genau zu bezeichnen ist, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar wird, dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf entnehmen kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 114 Randnummern 4, 7 m.w.N.; OLG Hamm, StV 2000, 153, 154; OLG Stuttgart NJW 1982, 1296, 1297; OLG Düsseldorf StV 1996, 440).
  • OLG Hamm, 02.12.1999 - 2 Ws 339/99

    Haftbeschwerde, neugefaßter Haftbefehl durch Senat, Wiederinvollzugsetzung,

    Da sich das Verfahren nicht mehr im Ermittlungsstadium befindet, zudem zuvor ein den Anforderungen des § 114 StPO entsprechender Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen bestanden hat und ein schwerwiegender Verfahrensmangel nicht vorliegt, unterscheidet sich der vorliegende Fall schon von den Grundlagen her von demjenigen Sachverhalt, der dem Senatsbeschluss vom 25.10.1999 in 2 Ws 314/99 zugrunde gelegen hat und in welchem der Senat dargelegt hat, dass der Erlass eines ordnungsgemäßen Haftbefehls im Ermittlungsverfahren, in dem sich der Beschuldigte nicht in Haft befindet, dem zuständigen Amtsgericht vorbehalten bleiben muss.
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