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   OLG Hamburg, 22.06.2000 - 2 Ws 160/00   

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https://dejure.org/2000,22033
OLG Hamburg, 22.06.2000 - 2 Ws 160/00 (https://dejure.org/2000,22033)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2000 - 2 Ws 160/00 (https://dejure.org/2000,22033)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 2000 - 2 Ws 160/00 (https://dejure.org/2000,22033)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die Beiordnung einer beantragten zweiten Verteidigerin; Rechtswirkungen der Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2000, 383
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09

    Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger

    Der zulässigen (etwa OLG Hamm StV 1995, 64 ; OLG Stuttgart NStZ-RR 1998, 110 ; OLG Hamburg Strafo 2000, 383; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137) Beschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden.

    Die Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann gefordert, wenn entweder aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeit bzw. des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes oder der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Hamm StV 1989, 242; OLG Frankfurt StV 1991, 9 ; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig 11.4.1983 bei JURIS; SchlHA 2001, 137; OLG Rostock Strafo 2002, 230; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; KK-Laufhütte zu § 141 Rn 9).

    Dabei kommt unter dem Gesichtspunkt des Umfangs und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Bestellung eines zweiten Verteidigers insbesondere dann in Betracht, wenn der Verfahrensstoff nur durch ein arbeitsteiliges Vorgehen zweier Verteidiger ausreichend beherrscht werden kann (OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS).

    Damit verlangt die Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorsitzenden bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht (OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; a.A. wohl OLG Rostock Strafo 2002, 230), unabweisbar die Bestellung eines weiteren Verteidigers.

  • KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung in Parallelverfahren bei

    Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig und insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, da die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers Rechtswirkungen entfaltet, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 4 Ws 121/16 - Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 59. Aufl., § 141 Rn. 10a).
  • OLG Celle, 29.07.2008 - 1 Ws 339/08

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen über die Beiordnung von

    OLG Hamburg StraFo 2000, 383 unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung in NStZ 1985, 88.
  • KG, 01.11.2019 - 2 Ws 165/19

    Beschwerde gegen die einen Mitangeklagten betreffende

    Ebenso wie die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Senat, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 2 Ws 102/19 -, BeckRS 2019, 1954) entfaltet auch deren Aufrechterhaltung Rechtswirkungen, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen.
  • OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03

    Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorsitzenden über Bestellung und Abbestellung

    Hieraus folgt, dass - unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen - die außergewöhnliche Schwierigkeit der Sache, der außergewöhnliche Umfang des Verfahrensstoffes oder die außergewöhnlich lange Dauer der Hauptverhandlung die Bestellung eines zweiten Verteidigers rechtfertigen können (vgl. OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Düsseldorf JZ 1986, 204; OLG Frankfurt/Main, StV 1993, 348; OLG Hamburg StraFo 2000, 383).
  • KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Notwendige Verteidigung bei Strafmaßberufung der

    Die Beschwerde ist zwar nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig und insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, da die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers Rechtswirkungen entfaltet, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 4 Ws 121/16 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 141 Rn. 10a).
  • OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06

    Notwendige Verteidigung: Ablehnung der Beiordnung eines zweiten

    Hieraus folgt, dass - unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen - die außergewöhnliche Schwierigkeit der Sache, der außergewöhnliche Umfang des Verfahrensstoffes oder die außergewöhnlich lange Dauer der Hauptverhandlung die Bestellung eines zweiten Verteidigers rechtfertigen können (vgl. OLG Celle StV 1988, 379; OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Frankfurt am Main StV 1993, 348; OLG Hamburg StraFo 2000, 383).
  • KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nur bei besonderer Schwierigkeit der

    Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, da die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers Rechtswirkungen entfaltet, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 305 Rn. 5, § 141 Rn. 10a).
  • BayObLG, 23.09.2004 - 6St ObWs 3/04

    Auswahlermessen des Vorsitzenden bei Beiordnung des auswärtigen Wahlverteidigers

    Der Senat schließt sich deshalb der Mehrheit der Oberlandesgerichte an, die bei Beschwerden im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung eine Kostenentscheidung treffen (z.B. OLG Zweibrücken Beschluss v. 5.6.2001 - 1 Ws 305/01; OLG Oldenburg Beschluss vom 30.12.2003 - 1 Ws 588/03; Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.12.2000 - 2 Ws 364/00; KG Berlin Beschluss vom 9.11.2001 - 4 Ws 190/01;OLG Karlsruhe Beschluss v. 11.4.2000 - 2 Ws 102/00; OLG Nürnberg Beschluss vom 23.7.2001 - Ws 760/01 jeweils mitgeteilt bei juris; OLG Bamberg Beschluss v. 20.1.1999 - Ws 934/98; a.A. generell bei Zwischenentscheidungen OLG Hamburg NStZ 1991, 100/101; Beschluss vom 22.6.2000 - 2 Ws 160/00; Michaelowa ZStW 94, 969 ff.; die Strafsenate des OLG München entscheiden uneinheitlich).
  • KG, 28.06.2019 - 2 Ws 102/19

    Strafverfahren: Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers

    Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, da die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers Rechtswirkungen entfaltet, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 305 Rn. 5, § 141 Rn. 10a).
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