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   BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00   

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https://dejure.org/2000,2294
BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00 (https://dejure.org/2000,2294)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2000 - 4 StR 90/00 (https://dejure.org/2000,2294)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - 4 StR 90/00 (https://dejure.org/2000,2294)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Tatentschluß - Mittäterschaft - Zusammenwirken - Diebstahl - Räuberischer Diebstahl - Entziehung - Strafverfolgung - Diebesgut - Anstiftung - Körperverletzung - Tötungsvorsatz

  • Judicialis

    StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 252; ; StGB § 250; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 c; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F.; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 252
    Subjektive Tatseite beim räuberischen Diebstahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 530
  • StraFo 2000, 417
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.04.1959 - 5 StR 74/59
    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00
    Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 252 Rdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9).
  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 308/92

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00
    Das Landgericht ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. hierzu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und 30) zu der Überzeugung gelangt, daß den Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei.
  • BGH, 26.05.1987 - 1 StR 170/87

    Straftaten gegen das Lebens: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00
    Das Landgericht ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. hierzu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und 30) zu der Überzeugung gelangt, daß den Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei.
  • BGH, 27.04.1995 - 4 StR 772/94

    Werkzeug - Mittel - Schwerer Raub - PKW - Fluchtfahrzeug - Flucht -

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00
    Insoweit kommt eine Anwendung der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4 zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) und des § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB in Betracht.
  • BGH, 23.02.1961 - 4 StR 7/61

    verlorene Bahnfahrkarte - § 263 StGB, 'Absicht', 'sichere und erwünschte Folge'

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00
    Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 252 Rdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00
    Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 252 Rdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9).
  • BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84

    Anwendbarkeit des § 252 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen anderer Beweggründe

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00
    Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 252 Rdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9).
  • KG, 08.01.2015 - 121 Ss 211/14

    Beuteerhaltungsabsicht; Geringwertigkeit des Diebesguts

    Es genügt allerdings, wenn sich der Täter durch den Einsatz des Nötigungsmittels der Strafverfolgung entziehen, gleichzeitig aber auch das Diebesgut verteidigen will (vgl. BGH NStZ 2000, 530; NStZ-RR 2005, 340).
  • BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefährdung von Leib oder

    Es kommt aber - nicht anders als in den Fällen der § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB - als "gefährliches Werkzeug' in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - 4 StR 90/00, NStZ 2000, 530 zu § 252, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Es gilt insoweit nichts anderes als für andere vom Bundesgerichtshof als "gefährlich" angesehene Werkzeuge (vgl. etwa BGH StV 1999, 91 (Holzknüppel); NStZ-RR 1999, 355 (Besenstiel); NStZ 1999, 174 (Hund); NStZ 2000, 530 (Kraftfahrzeug); NStZ 2002, 86 (Zigarette); Beschlüsse vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98 (Schranktür); vom 15. Februar 2001 - 3 StR 6/02 (Kugelschreiber); vom 22. Mai 2001 - 3 StR 130/01 (Injektionsspritze); vom 22. November 2001 - 2 StR 400/01 (Winkeleisen)).
  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

    Der neue Tatrichter wird bei der erneuten Prüfung einer Strafbarkeit des Angeklagten M. wegen eines tateinheitlich begangenen (schweren) räuberischen Diebstahls zu beachten haben, dass die gemäß § 252 Abs. 1 StGB erforderliche Absicht, sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss, sondern dass tatbestandsmäßig im Sinne der genannten Vorschrift auch handelt, wer sich der Strafverfolgung entziehen, gleichzeitig aber auch das Diebesgut verteidigen will (vgl. BGH NStZ 2000, 530, 531 m.w.N.).
  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

    bb) Dasselbe gilt für den Einsatz von an sich ungefährlichen Gegenständen als Stichwerkzeug (Kugelschreiber an den Hals gedrückt: BGH, Beschluß vom 15. Februar 2001 - 3 StR 6/01 - Vorhalten einer Injektionsspritze, deren Nadel auf das Opfer gerichtet war: BGH, Beschluß vom 22. Mai 2001 - 3 StR 130/01 -) und für sonstige Mittel (Kampfhund: BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1998 - 4 StR 584/98 = NStZ-RR 1999, 174; Mitschleifen im Auto: BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - 4 StR 90/00 = NStZ 2000, 530; Treten mit beschuhten Füßen: BGH, Beschluß vom 28. November 2000 - 4 StR 474/00 -).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 94/07

    Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen; Gewaltanwendung gegen einen

    Zwar braucht danach die Absicht der Gewahrsamsbehauptung nicht der einzige oder dominierende Beweggrund des Täters zu sein; es reicht vielmehr aus, wenn sie durch andere Motive, insbesondere die Fluchtabsicht, begleitet wird, ohne von dieser verdrängt zu werden (BGHSt 13, S. 64, 65, BGHSt 16, S. 1, 4, BGHSt 26, S. 95, 97; BGH NStZ 2000, S. 530; BGH NStZ 1984, S. 454, 455).
  • OLG Köln, 18.01.2005 - 8 Ss 446/04

    Anforderungen an die Feststellung der Beuteerhaltungsabsicht

    Tatbestandsmäßig im Sinne des § 252 StGB handelt daher auch, wer gleichzeitig das Diebesgut verteidigen und sich der Strafverfolgung entziehen will (vgl. BGH NStZ 2000, 530 = StraFo 2000, 417; SenE v. 09.08.2002 -Ss 310/02; SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04- = NStZ-RR 2004, 299).
  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 477/00

    Unzulässige Aufklärungsrüge (Aufnahme von Lichtbildern); Verletzung der

    Wenn sich das Landgericht angesichts dieser Kürze und Schnelligkeit des Geschehensablaufs, der Spontaneität des Tatentschlusses und des auf Flucht und - wie es ausdrücklich erörtert - nicht auf "Einsatz von körperlicher Gewalt" ausgerichteten Bestrebens des Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte "auch die erhöhte Hemmschwelle, welche vor der Billigung eines tödlichen Ausgangs liegt, überwunden hat", so ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - 4 StR 90/00, StraFo 2000, 417).
  • BGH, 09.03.2023 - 3 StR 392/22

    Schwerer räuberischer Diebstahl (Besitzerhaltungsabsicht bei Fluchtabsicht);

    Der Verwirklichung des Tatbestandes steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten nicht ausschließlich um den Erhalt der Beute, sondern auch darum ging, sich einem Zugriff zu entziehen (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1959 - 5 StR 74/59, BGHSt 13, 64, 65; vom 22. Mai 1984 - 5 StR 238/84, NStZ 1984, 454, 455; vom 30. Mai 2000 - 4 StR 90/00, NStZ 2000, 530, 531).
  • OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04

    Erfordernis der Besitzerhaltungsabsicht i. S. d. § 252 Strafgesetzbuch (StGB);

    Tatbestandsmäßig im Sinne des § 252 StGB handelt daher auch, wer gleichzeitig das Diebesgut verteidigen und sich der Strafverfolgung entziehen will (vgl. BGH NStZ 2000, 530 = StraFo 2000, 417).
  • LG Bonn, 23.06.2021 - 50 KLs 8/21
  • AG Rudolstadt, 10.03.2016 - 312 Js 24369/15

    Jugendstrafverfahren: Bindung des Jugendamtes durch die Weisung des

  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 1 Ss 151/06
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Rechtsprechung
   BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/2000, 2St RR 66/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5055
BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/2000, 2St RR 66/00 (https://dejure.org/2000,5055)
BayObLG, Entscheidung vom 24.05.2000 - 2St RR 66/2000, 2St RR 66/00 (https://dejure.org/2000,5055)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Mai 2000 - 2St RR 66/2000, 2St RR 66/00 (https://dejure.org/2000,5055)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schmähkritik ggü. Einem Richter; Diffamierung; Verleumdung; Falsche Verdächtigung; Beleidigung; Tateinheit; Revision

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Richterablehnung als Beleidigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3079
  • BayObLGSt 2000, 69
  • StraFo 2000, 417
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 29.12.1995 - 5 Ss 381/95
    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00
    Die Äußerung muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 164/165).

    Unter ausdrücklicher Berufung auf diese Rechtsprechung hat das OLG Düsseldorf einen Vergleich der Tätigkeit von Justizbeamten mit "Auswüchsen im Stil faschistischer Sippenhaftung" dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterstellt (NStZ-RR 1996, 164).

  • BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit auch dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLG NJW 1995, 2501/2502).
  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb den Vergleich einer Abschiebung mit "Gestapo-Methoden" als durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt angesehen und die Ehre der betroffenen Beamten insoweit hinter das Recht auf Meinungsäußerung zurückgestellt (NJW 1992, 2815).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00
    Eine Verletzung der Menschenwürde hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall angenommen, in dem der ehemalige bayerische Ministerpräsident Strauß als kopulierendes Schwein dargestellt wurde (NJW 1987, 2661).
  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00
    Dort war B in einer Rezension als einer der "verlogensten, ja korruptesten Autoren" und seine Schriften als "widerwärtiger Dreck" bezeichnet worden, ohne daß der Artikel irgendeinen Referenzpunkt in Person oder Werk B erkennen ließ, auf den sich die Wertung stützte (BVerfG NJW 1993, 1462; siehe auch Grimm NJW 1995, 1697/1703).
  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit auch dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLG NJW 1995, 2501/2502).
  • BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00
    Der Senat sieht Anlaß, bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß die gesamte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit und damit auch zur Definition der Schmähkritik in der Literatur teilweise massive, ja erbitterte Kritik gefunden haat (vgl. die Nachweise bei BayObLGSt 1994, 121/124 sowie bei Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 193 Rn. 14 b ff.).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit auch dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLG NJW 1995, 2501/2502).
  • BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 2 St 389/88
    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00
    b) Soweit der Angeklagte die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Regensburg in Frage gestellt hat, hat der Senat bereits mit Beschluß vom 15.3.1989 (BayObLGSt 1989, 34) entschieden, daß § 30 GZVJu insoweit gültig sei, als für Beschuldigte, die sich bei Erhebung der öffentlichen Klage in Strafhaft befinden und im Amtsgerichtsbezirk Straubing einen Gerichtsstand haben, das Amtsgericht Regensburg zuständig ist.
  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Diese zunächst dem Tatrichter obliegende Einstufung unterliegt in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise den Schutz des ihm zustehenden Grundrechts verlieren würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1529; 1999, 2262/2263; BayObLGSt 19914, 152/153; 2000, 69/71).
  • BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01

    Ehrverletzung bei politischen Auseinandersetzung - gebotene Abwägung bei

    Dabei handelte es sich z.B. um Fälle, in denen ein Richter wegen bestimmter Entscheidungen der Rechtsbeugung bezichtigt worden war (BayObLGSt 2000, 69) oder ein konkretes polizeiliches Einschreiten als rechtsextrem und ausländerfeindlich beschrieben wurde (BayObLG Beschluss vom 19.12.2001 - 1 StRR 134/01).
  • OLG Köln, 11.01.2024 - 1 ORs 163/23
    a) Im Ergebnis zutreffend - wenn auch ohne jegliche Begründung - hat das Amtsgericht ersichtlich in den inkriminierten Äußerungen des Angeklagten eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung gesehen (vgl. zu dem Erfordernis der Abgrenzung BVerfG Beschluss v. 19.12.1990 - 1 BvR 389/90, NJW 1991, 1529; BVerfG Beschluss v. 16.10.1998 - 1 BvR 590/96, NJW 1999, 2262, 2263; OLG Frankfurt a.M. Beschluss v. 2.1.2002 1 Ss 329/01, NJW 2003, 77; BayObLG Beschluss v. 24.4.2000 - 2 St RR 66/00, NJW 2000, 3079, 3080).
  • SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

    Die Richterablehnung enthält deshalb im Ergebnis auch keine Herabsetzung des Richters (M. Schwab JZ 2019, 82; aA BayObLG NJW 2000, 3079).
  • BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04

    Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der Vergangenheit wiederholt die Annahme von Schmähkritik durch die Tatrichter beanstandet, weil die nach Auffassung des BVerfG vorzunehmende enge Auslegung nicht beachtet wurde (BayObLGSt 2000, 69 und BayObLG NStZ-RR 2002, 40: ein Richter wurde wegen bestimmter Entscheidungen der Rechtsbeugung bezichtigt; BayObLG Beschluss vom 18.12.2001 - 1St RR 134/01: ein konkretes polizeiliches Einschreiten wurde als rechtsextrem und ausländerfeindlich beschrieben; BayObLGSt 2002, 24: zur Verwendung des Wortes "Zigeunerjude").
  • OLG Jena, 06.11.2000 - 1 W 498/00

    Kritik am Bürgermeister

    Nach der - wenn auch teilweise heftig angegriffenen - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (ausführlich hierzu Kriele, NJW 1994, 1897 , der die Ansicht vertritt, von einem "Ehrschutzprozess können Anwälte nur noch abraten" ; kritisch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch BayObLG NJW 2000, 3079 ) sind Werturteile bis zur Grenze der "Schmähkritik" zulässig , wobei letztgenannter Begriff im Interesse der Meinungsfreiheit nicht weit, sondern so eng wie möglich ausgelegt werden müsse.
  • BayObLG, 20.11.2000 - 5St RR 350/00
    Diese Gleichsetzung ist auch nach Meinung des Senats nicht hinnehmbar, weil sie einen Angriff auf die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Betroffenen und dessen Schmähung darstellt; der verbale Angriff des Angeklagten gegen Dr. Waigel stellt - auch unter Berücksichtigung des Kontextes und der für den unbefangenen Leser des Flugblatts erkennbaren Begleitumstände - die Diffamierung der Person in den Vordergrund; um größtmögliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit auf sein Flugblatt zu lenken, hat der Angeklagte ein prominentes Mitglied der damaligen Bundesregierung an den Pranger stellen und persönlich herabsetzen wollen (BGH NJW 2000, 1036 [1038] m. w. N.; BayObLG NJW 2000, 3079 [3080]).
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