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   BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99   

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BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99 (https://dejure.org/1999,513)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1999 - 4 StR 86/99 (https://dejure.org/1999,513)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 86/99 (https://dejure.org/1999,513)
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Einstellungszusage der Staatsanwaltschaft

§ 302 StPO, zur Frage der Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit einer gescheiterten verfahrensbeendenden Absprache (hier bejaht), bei Unwirksamkeit Widereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 274 StPO
    Rechtsmittelverzicht; Verfahrensbeendende Absprache; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsmittelfrist; Beweiskraft des Protokolls; Wegen sachwidriger Verknüpfung unzulässige Prozeßhandlungen

  • DFR

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

  • Wolters Kluwer

    Verzicht - Rechtsmittel - Rechtsmittelverzicht - Frist - Fristablauf - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • opinioiuris.de

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

  • Judicialis

    StPO 1975 § 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 44
    Wiedereinsetzung bei unwirksamen Rechtsmittelverzicht nach unzulässiger Absprache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 45 (Leitsatz)

    § 44 StPO
    Rechtsmittelverzicht/Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache/Unwirksamkeit

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 227
  • NJW 2000, 526
  • NStZ 2000, 96
  • NJ 2000, 208 (Ls.)
  • StV 2000, 4
  • StV 2000, 63 (Ls.)
  • JR 2001, 29
  • StraFo 2000, 49
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
    Wird aufgrund einer unzulässigerweise vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung Rechtsmittelverzicht erklärt, kann dies zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsmittelfrist führen (Ergänzung zu BGHSt 43, 195).

    Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195, 206) entschieden, daß das Ergebnis einer Absprache im Protokoll festzuhalten ist, da es sich um einen wesentlichen Verfahrensvorgang handelt.

    Das bedeutet, daß die Sitzungsniederschrift mit der ihr gemäß § 274 Satz 1 StPO zukommenden positiven und negativen Beweiskraft für das Revisionsverfahren grundsätzlich bindend (zu den Ausnahmen vgl. § 274 Satz 2 StPO und Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 44. Aufl. § 274 Rdn. 15 ff.) Vorhandensein und Ergebnis einer Verständigung in der Hauptverhandlung beweist und damit für das Rügerecht des Revisionsführers -etwa im Hinblick auf eine Bindung des Gerichts an eine Strafobergrenze (vgl. BGHSt 43, 195, 210) -Beachtung verlangt (BGHSt 43, 195, 206; BGH StV 1999, 408; NStZ 1999, 364; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 4 StR 17198; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. G Rdn. 68, 87; Rönnau wistra 1998, 49, 51).

    Nach dem Urteil des Senats vom 28. August 1997 ist es unzulässig, wenn sich das Gericht -wie hier geschehen - für das Inaussichtstellen einer milderen Strafe durch den Angeklagten versprechen läßt, daß dieser auf Rechtsmittel verzichten werde: Dies bedeute zum einen eine unzulässige Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Höhe der Strafe, zum anderen könne der Angeklagte frühestens nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichten (BGHSt 43, 195, 204 f.; zust. OLG Stuttgart NJW 1999, 375, 376; Rieß aaO Rdn. 84, 86; Laufhütte in KK/StPO 4. Aufl. vor § 137 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 119 f; Weigend NStZ 1999, 57, 60; Rönnau wistra 1998, 49, 50; krit. zur Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts auch Dencker/Hamm, Der Vergleich im Strafprozeß (1988) S. 114; Siolek, Verständigung in der Hauptverhandlung (1993) S. 198 ff., 206 f; vgl. ferner BGH StV 1999, 407; a.A. OLG Köln NJW 1999, 373, 374 f; Braun, Die Absprache im deutschen Strafverfahren (1998) S. 80).

    Die Annahme der Unwirksamkeit trägt ferner dem Umstand Rechnung, daß der Angeklagte durch die Ablegung eines regelmäßig und auch hier - vereinbarten Geständnisses seine Verteidigungsmöglichkeiten ohnehin auf einen schmalen Bereich einschränkt (BGHSt 43, 195, 207); das Gericht darf daher von ihm keinesfalls verlangen, daß er sich bereits vor Abschluß der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der ihm zustehenden Kontrollmöglichkeit begibt, indem es ihn vor Urteilsverkündung auf einen Rechtsmittelverzicht festlegt.

    aa) Der Zulässigkeit der getroffenen Absprache steht nach den vom Senat in seiner Entscheidung vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195) aufgestellten Regeln für eine Verständigung im Hauptverfahren (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 119e; Roxin Strafverfahrensrecht 25. Aufl. § 15 Rdn. 7) nicht nur der vereinbarte Rechtsmittelverzicht entgegen.

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits wiederholt auf die Gefahr eines Mißverständnisses oder von Unklarheiten über die Reichweite einer Absprache hingewiesen, wenn die Gesprächsführung unter Mißachtung wesentlicher dafür aufgestellter Verfahrensgrundsätze erfolgt (BGHSt 42, 46, 50; 191, 193; 43, 195, 206; BGH NStZ 1994, 196; 1997, 561; NJW 1999, 2449, 2452).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
    Das bedeutet jedoch nicht, daß ein Rechtsmittelverzicht, der aufgrund einer Absprache erklärt wird, nicht doch bei Vorliegen besonderer Umstände unwirksam sein kann; dies, kommt nämlich in Betracht, wenn diejenigen Gründe, die allgemein oder im Einzelfall - der Zulässigkeit einer solchen Absprache entgegenstehen, zugleich auch zur rechtlichen Mißbilligung des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts führen würden (BGH NJW 1999, 2449, 2451 (5. Strafsenat); vgl. auch - den bloßen Regelfall der Wirksamkeit eines abgesprochenen Verzichts hervorhebend - Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 51; Laufhütte aaO vor § 137 Rdn. 7).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits wiederholt auf die Gefahr eines Mißverständnisses oder von Unklarheiten über die Reichweite einer Absprache hingewiesen, wenn die Gesprächsführung unter Mißachtung wesentlicher dafür aufgestellter Verfahrensgrundsätze erfolgt (BGHSt 42, 46, 50; 191, 193; 43, 195, 206; BGH NStZ 1994, 196; 1997, 561; NJW 1999, 2449, 2452).

  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 600/94

    Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumnis - Verschuldetes Versäumnis -

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
    Auch aus diesem Grunde hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits im Jahre 1995 einem Rechtsmittelverzicht die Anerkennung versagt (BGH NStZ 1995, 556, 557).

    Das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO fiel mit seiner Kenntnis von der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts weg (so auch BGH NStZ 1995, 556; ferner Schlüchter in SK/StPO vor § 213 Rdn. 52; Gerlach, Absprachen im Strafverfahren (1992) S. 176 f; Janke, Verständigung und Absprachen im Strafverfahren (1997) S. 233, Dencker, Willensfehler bei Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelzurücknahme im Strafprozeß (1972) S. 45 f.; Oehler JZ 1963, 227, 228; Seier JZ 1988, 683, 686, die allerdings § 45 Abs. 1 StPO nur entsprechend anwenden).

  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Verwerfung des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
    Das bedeutet, daß die Sitzungsniederschrift mit der ihr gemäß § 274 Satz 1 StPO zukommenden positiven und negativen Beweiskraft für das Revisionsverfahren grundsätzlich bindend (zu den Ausnahmen vgl. § 274 Satz 2 StPO und Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 44. Aufl. § 274 Rdn. 15 ff.) Vorhandensein und Ergebnis einer Verständigung in der Hauptverhandlung beweist und damit für das Rügerecht des Revisionsführers -etwa im Hinblick auf eine Bindung des Gerichts an eine Strafobergrenze (vgl. BGHSt 43, 195, 210) -Beachtung verlangt (BGHSt 43, 195, 206; BGH StV 1999, 408; NStZ 1999, 364; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 4 StR 17198; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. G Rdn. 68, 87; Rönnau wistra 1998, 49, 51).

    Die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts folgt aber daraus, daß er Bestandteil der dem Urteil vorausgegangenen Absprache ist (noch offengelassen in der Senatsentscheidung NStZ 1999, 364).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 2 BvR 2107/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
    Diese Kenntnis erlangte der Angeklagte, auf den insoweit abzustellen ist (vgl. BVerfG NJW 1994, 1856, 1857), jedenfalls nicht vor Eingang des Schreibens des Landgerichts vom 11. Dezember 1998 in der Kanzlei seiner Verteidigerin am 14. Dezember 1998; der Mitteilung, die Staatsanwaltschaft lehne es ab, einer Einstellung des Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 154 Abs. 2 StPO "zuzustimmen", entnahm die Verteidigerin nämlich, daß das von ihr bis dahin vermutete Versehen nicht vorlag.
  • OLG Stuttgart, 26.11.1997 - 1 Ws 199/97

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
    Nach dem Urteil des Senats vom 28. August 1997 ist es unzulässig, wenn sich das Gericht -wie hier geschehen - für das Inaussichtstellen einer milderen Strafe durch den Angeklagten versprechen läßt, daß dieser auf Rechtsmittel verzichten werde: Dies bedeute zum einen eine unzulässige Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Höhe der Strafe, zum anderen könne der Angeklagte frühestens nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichten (BGHSt 43, 195, 204 f.; zust. OLG Stuttgart NJW 1999, 375, 376; Rieß aaO Rdn. 84, 86; Laufhütte in KK/StPO 4. Aufl. vor § 137 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 119 f; Weigend NStZ 1999, 57, 60; Rönnau wistra 1998, 49, 50; krit. zur Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts auch Dencker/Hamm, Der Vergleich im Strafprozeß (1988) S. 114; Siolek, Verständigung in der Hauptverhandlung (1993) S. 198 ff., 206 f; vgl. ferner BGH StV 1999, 407; a.A. OLG Köln NJW 1999, 373, 374 f; Braun, Die Absprache im deutschen Strafverfahren (1998) S. 80).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 130/97

    Verwertung einer Aussage aus der polizeilichen Vernehmung - Verwertungsverbot bei

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
    Dies gilt aber nur insoweit, als es um die Verbindlichkeit der in der Hauptverhandlung getroffenen Absprache geht, hindert indes nicht die (freibeweisliche) Feststellung eines rechtlich unzulässigen Geschehens, gleichgültig, ob es sich in oder außerhalb der Hauptverhandlung ereignet hat (vgl. BGH NStZ 1997, 609, 610).
  • BGH, 08.01.1982 - 2 StR 751/80

    Ordnungswidrigkeiten - Rechtsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Fristversäumung -

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
    Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.
  • OLG Köln, 16.01.1998 - 2 Ws 687/97

    Verständigung im Strafprozeß

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
    Nach dem Urteil des Senats vom 28. August 1997 ist es unzulässig, wenn sich das Gericht -wie hier geschehen - für das Inaussichtstellen einer milderen Strafe durch den Angeklagten versprechen läßt, daß dieser auf Rechtsmittel verzichten werde: Dies bedeute zum einen eine unzulässige Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Höhe der Strafe, zum anderen könne der Angeklagte frühestens nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichten (BGHSt 43, 195, 204 f.; zust. OLG Stuttgart NJW 1999, 375, 376; Rieß aaO Rdn. 84, 86; Laufhütte in KK/StPO 4. Aufl. vor § 137 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 119 f; Weigend NStZ 1999, 57, 60; Rönnau wistra 1998, 49, 50; krit. zur Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts auch Dencker/Hamm, Der Vergleich im Strafprozeß (1988) S. 114; Siolek, Verständigung in der Hauptverhandlung (1993) S. 198 ff., 206 f; vgl. ferner BGH StV 1999, 407; a.A. OLG Köln NJW 1999, 373, 374 f; Braun, Die Absprache im deutschen Strafverfahren (1998) S. 80).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
    c) Allerdings hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts; dessen Beurteilung unterliege anderen Maßstäben, wobei es auf die Art, wie der Verzicht zustande gekommen sei, nicht ankomme (BGH NJW 1997, 2691; a.A. für den Regelfall Rieß aaO Rdn. 86; zweifelnd Ruß in KK/StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 21; zust. aber Rautenberg in HK/StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 10; Landau/Eschelbach NJW 1999, 321, 326).
  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

  • BGH, 18.04.1990 - 3 StR 252/88

    Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei

  • BGH, 13.05.1997 - 1 StR 12/97

    Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens - Verwertung des Geständnisses -

  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 633/97

    Anforderungen an Sachrüge gegen Schuldfähigkeitsbeurteilung eines Gutachters;

  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 662/93

    Bindungswirkung von Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung -

  • BGH, 22.09.1993 - 2 StR 367/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rücknahme eines Rechtmittels -

  • BGH, 08.02.1994 - 5 StR 39/94

    Erkennbarkeit der Bedeutung eines Rechtsmittelverzicht - Voraussetzungen der

  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund

  • BGH, 04.08.1998 - 1 StR 79/98

    Strafverfolgungsverjährung im Rahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    In der Strafsache J. (Fall 1) würde der 3. Strafsenat auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 227, 234) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewähren.

    Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittelverzicht auch dann unwirksam ist, wenn er Bestandteil der Urteilsabsprache war, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht tragend entschieden (die Entscheidung BGHSt 45, 227 betraf eine besondere Fallgestaltung).

    Nur demjenigen, der ohne gesetzliche Vermutung glaubhaft machen kann (§ 45 Abs. 2 StPO), aufgrund unstatthafter Einwirkungen - etwa weil er entgegen bestehender Informationspflichten, gar wider besseres Wissen, zumal vom Gericht, vom Beschreiten eines vorhandenen, von ihm gewünschten Rechtsweges abgebracht worden ist (vgl. dazu BGHSt 45, 227; 47, 238) - auf Rechtsmittel verzichtet und das Rechtsmittel folglich nicht fristgerecht eingereicht zu haben, weil er sich unverschuldet zu Unrecht daran gebunden hielt, kann nach § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren sein.

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Zum anderen muß auch das Verfahren, in dem die Verständigung zustande kommt, rechtsstaatlichen Anforderungen und den Grundprinzipien des Strafverfahrensrechts gerecht werden: Der Angeklagte darf nicht durch Drohung mit einer höheren Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu einem Geständnis gedrängt werden (BGH aaO S. 204); die Absprache muß unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgen; sie ist mit ihren Ergebnissen in die Niederschrift aufzunehmen (BGH aaO S. 205 f.; BGHSt 45, 227, 228).

    Daß die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts in einer Urteilsabsprache nicht zulässig ist, hat der 4. Strafsenat mehrfach ausgesprochen (BGHSt 43, 195, 204 - im nicht entscheidungserheblichen Teil der Urteilsgründe; BGHSt 45, 227).

    Vor diesem Hintergrund gerät die ohnehin nicht unproblematische Praxis der Urteilsabsprache weiter ins Zwielicht, wenn sich das Gericht durch das Verlangen eines Rechtsmittelverzichts in eine Situation bringt, in der es in Gefahr gerät, sich das Verfahren und die Urteilsbegründung leicht zu machen (vgl. Rieß NStZ 2000, 96, 99 (Anm. zu BGHSt 45, 227)).

    Die Unwirksamkeit der Erklärung ist eine zwangsläufige Folge des vorangegangenen Verstoßes gegen das Verbot, einen Rechtsmittelverzicht zum Bestandteil der dem Urteil vorausgehenden Absprache zu machen (so schon BGHSt 45, 227, allerdings nur beim Vorliegen weiterer besonderer Umstände).

    An dieser Auffassung hat er auch festgehalten (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), nachdem der 4. Strafsenat alsbald Bedenken dagegen angemeldet (BGH StV 1999, 411) und - entscheidungstragend allerdings letztlich unter Berufung auf Sachverhaltsbesonderheiten - einen Rechtsmittelverzicht für unwirksam angesehen und dem Angeklagten Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gewährt hatte (BGHSt 45, 227).

    Der 5. Strafsenat hat bei Hinzutreten besonderer Umstände ebenfalls die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts angenommen (BGHSt 45, 51), ist aber ansonsten wie der 2. Strafsenat davon ausgegangen, daß ein Rechtsmittelverzicht nicht schon deshalb unwirksam ist, weil er Gegenstand einer Absprache war (Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01; vgl. andererseits den Beschl. vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01 = BGHSt 47, 238, in dem die Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 45, 227 zustimmend zitiert wird).

    Der 4. Strafsenat hat nur den aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erklärten Rechtsmittelverzicht für unwirksam erachtet (BGHSt 45, 227; vgl. auch BGH StV 1999, 411).

  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Ihm wird nämlich für den Fall, daß der Große Senat für Strafsachen die Vorlegungsfragen 1 und 3 im Sinne der Vorlage entscheidet, auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 227, 234) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren sein.

    Sollte der Einwand des 2. Strafsenats, das Revisionsgericht habe den Tatrichter nicht zu sanktionieren, dahin zu verstehen sein, daß die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Tatrichter ohne Reaktion seitens des Revisionsgerichts bleiben solle, vermöchte dies nicht zu überzeugen (zum Begriff der Sanktion als Reaktion auf Verfahrensverstöße vgl. BVerfG NStZ 2003, 488; BGHSt 38, 214, 229; 45, 227, 231; Antwortbeschluß des 5. Strafsenats Umdruck S. 3).

  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Nachw.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 = wistra 1992, 309; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18 = NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 96, 98; BGHSt 45, 51 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 20 und NJW 1999, 2449, 2451 - 2452 = StV 1999, 421).

    Ausgehend von dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts (für die Einlegung eines Rechtsmittels gilt dasselbe) nicht vor dem Erlaß einer Entscheidung zulässig ist und der vorab zugesagte ihm jedenfalls faktisch sehr nahe kommt, ist es einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß eine Verfahrensvereinbarung mit Rechtsmittelverzicht auch wegen ihrer abzulehnenden Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427; BGHSt 43, 195, 204 f.; BGHSt 45, 227 = NStZ 2000, 96, 97 mit zustimmender Anmerkung Rieß).

    Schließlich soll die Unwirksamkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts sicherstellen, daß die Urteilskontrolle durch das Rechtsmittelgericht erhalten bleibt, weil allein so die Einhaltung der Verfahrensregeln zu gewährleisten sei (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 96, 97).

    Zum einen ist ihr Inhalt nicht protokolliert worden, was neben der geschehenen Erörterung in öffentlicher Verhandlung unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten und der Mitglieder des Gerichts notwendig gewesen wäre (vgl. BGHSt 43, 195, 205 - 206; BGH NStZ 2000, 96, 97; NStZ 2001, 555, 556; jeweils m. weit. Nachw.; KG, Urteil vom 17. September 2003 - (4) 1 Ss 186/03 (94/03) - Meyer-Goßner, Einleitung 119e).

    Schon deshalb vermögen die von dem Angeklagten etwa mit seinem Geständnis und/oder der Berufungsbeschränkung verbundene - enttäuschte - Hoffnung oder Erwartung, die Staatsanwaltschaft werde von dem ihr zustehenden Rechtsmittel keinen Gebrauch machen, die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ebenfalls nicht zu beeinträchtigen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 114; NStZ 2000, 96, 97; StV 2000, 4 und 542, 543; Beschluß vom 05. September 2001 - 5 StR 336/01 - bei BGH - Nack; jeweils m. weit. Nachw. zum Rechtsmittelverzicht).

  • BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04

    Verbotene Vernehmungsmethoden (Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme:

    a) Der Rüge liegt folgender, durch das Protokoll (§ 274 StPO) und freibeweislich (BGHSt 16, 164, 166; 45, 227, 228), insbesondere durch die dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, die anwaltliche Versicherung des Instanzverteidigers sowie - lediglich ergänzend - die eidesstattlichen Versicherungen zweier Hauptverhandlungszuhörer, erwiesener Verfahrensablauf zugrunde: Gegen den - nicht vorbestraften - Angeklagten war am 16. Dezember 2002 wegen der zu erwartenden "erheblichen Freiheitsstrafe", seiner guten Auslandskontakte und dadurch bestehender Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) Haftbefehl erlassen worden, der mit Beschluß vom 28. Januar 2003 außer Vollzug gesetzt worden war.

    Die Unwirksamkeit erfaßt auch den Rechtsmittelverzicht durch den Verteidiger (vgl. BGHSt 45, 227, 229 f., 232 f.).

  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01

    Notwendige Verteidigung; Scheinverteidiger; absoluter Revisionsgrund;

    Die Angeklagte wird mit der Zubilligung einer die Wiedereinsetzung rechtfertigenden unverschuldeten Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO sachgerecht entsprechend behandelt wie ein Angeklagter, der einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat, der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195) im Rahmen einer Verständigung vereinbart worden war (vgl. BGHSt 45, 227, 233 f.; Rieß in Festschrift für Lutz Meyer-Goßner, 2001, S. 645, 658 ff., 663).
  • BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07

    Verfahrensbeendende Absprache (Scheitern; Geständnis; Bindungswirkung); Deal;

    Andererseits hat die Revision ein solches rechtswidriges Verhalten der Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht; es lässt sich auch den vorliegenden dienstlichen Stellungnahmen (zur freibeweislichen Feststellung eines unzulässigen Geschehens vgl. BGHSt 45, 227, 228) nicht mit Sicherheit entnehmen.

    Die Staatsanwaltschaft hatte sich dadurch an der Verfahrensabsprache beteiligt, dass sie für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten und dessen Verurteilung im Rahmen der Verständigung (höchstens zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung) die Einstellung weiterer Ermittlungs- und Strafverfahren bzw. die Stellung entsprechender Anträge zugesichert hat (zu den Bedenken gegen eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft an einer Verfahrensabsprache vgl. BGHSt 42, 191; 45, 227).

  • BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02

    Verständigung (faires Verfahren; Deal); Strafzumessung (zugesagte Obergrenze;

    c) Der Angeklagte kann sich im Revisionsverfahren auf die protokollierte zulässige Vereinbarung, eine zugesagte Strafobergrenze werde nicht überschritten, berufen (vgl. BVerfG StV 2000, 3; BGHSt 45, 227, 228; Kuckein/ Pfister in FS 50 Jahre BGH (2000) S. 641, 659 f. m.w.N.).
  • BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02

    Form und Nachweis der Ermächtigung zu einem Rechtsmittelverzicht

    Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, etwa deshalb, weil er Bestandteil einer dem Urteil vorausgegangenen Absprache gewesen ist (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.).

    Daß der Verteidiger im Rahmen der Verhandlungen über die einvernehmliche Beendigung des Verfahrens in Aussicht stellte, seinem Mandanten bei einer entsprechenden Verfahrenserledigung einen Rechtsmittelverzicht zu empfehlen, entspricht nicht der der Senatsentscheidung in BGHSt 45, 227 ff. zugrundeliegenden Fallgestaltung.

  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

    b) Nach den der Urteilsfindung vorangegangenen Verständigungsgesprächen deutet die Ankündigung des Staatsanwalts, er werde die Aufhebung der mit Urteilsverkündung beschlossenen Außervollzugsetzung des Haftbefehls für den Fall mangelnder Bereitschaft des Angeklagten R zum Rechtsmittelverzicht beantragen, ebenso wie bereits die Erklärung des Staatsanwalts zur Haftverschonung im Schlußvortrag klar darauf hin, daß jedenfalls aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verständigung im Strafverfahren in unstatthafter Weise (BGHSt 43, 195, 204 f.; 45, 227, 230 f.) mit der Zusage eines Rechtsmittelverzichts verknüpft werden sollte.
  • OLG München, 04.02.2000 - 2 Ws 102/00

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts des Verurteilten bei Nichterscheinen

  • BGH, 11.04.2007 - 3 StR 108/07

    Inbegriff der Hauptverhandlung (nicht protokollierte Einlassung); negative

  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01

    Deal; Absprachen im Strafprozeß; Vergleich; Anwendung von Jugendstrafrecht

  • BGH, 05.12.2001 - 1 StR 482/01

    Rechtsmittelverzicht; Hinweispflicht; Irreführung; Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 27.02.2007 - 3 StR 32/07

    Absprache (negative Beweiskraft des Protokolls); Beweiserhebung zum Ablauf der

  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 1/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Absprache (unzulässiges Versprechen eines

  • BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04

    Unterlassene Beschlussentscheidung über unbedingte Beweisanträge (keine

  • BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03

    Absprache (Deal); Rechtsmittelverzicht (Unwirksamkeit; Willensbeeinflussung;

  • BGH, 08.03.2000 - 1 StR 607/99

    Rechtsmittelverzicht; Absprachenpraxis; Deal; Willensbeeinflussung; Verletzung

  • BGH, 11.05.2005 - 5 StR 124/05

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Behauptung mangelnder Sprachkenntnisse des

  • BGH, 05.08.2003 - 3 StR 231/03

    Absprache (Verstoß gegen das faire Verfahren durch ein Im-Unklarenlassen über die

  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 210/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bekanntwerden neuer gerichtlicher

  • BGH, 24.05.2000 - 1 StR 110/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bei

  • BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03

    Kostentragung durch die Nebenklage (gesondert erstattungsbedürftige Auslagen)

  • BGH, 24.11.2005 - 1 StR 464/05

    Verwerfung der Revision als unzulässig (wirksamer Rechtsmittelverzicht;

  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 187/04

    Rechtsmittelverzicht eines Nichtmuttersprachlers; Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BGH, 25.11.2003 - 4 ARs 32/03

    Rechtsmittelverzicht nach Absprachen

  • BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03
  • OLG Frankfurt, 05.05.2010 - 3 UF 3/10

    Zum Anwendungsbereich von § 17 II FamFG

  • BGH, 25.03.2010 - 1 StR 50/10

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

  • VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 87/02

    Bundesrecht; Strafprozeßrecht; Ordnungswidrigkeitenrecht; Zuständigkeit des

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2000 - 1 Ws 429/99

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen verfahrensbeendender Absprachen

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