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   BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00   

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https://dejure.org/2001,3808
BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00 (https://dejure.org/2001,3808)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2001 - 1 StR 543/00 (https://dejure.org/2001,3808)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2001 - 1 StR 543/00 (https://dejure.org/2001,3808)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 154 Abs. 2 StPO; § 46 Abs. 2 StGB; Art 20 Abs. 3 GG; Art 103 Abs. 1 GG
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verfahrenshindernis; Teileinstellung und spätere Verwertung bei der Strafzumessung nach prozeßordnungsgemäßer Feststellung (Hinweispflicht); Vertrauenstatbestand; Faires Verfahren; Hinweispflicht ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Handeltreiben - Betäubungsmittel - Einfuhr - Teileinstellung - Verfahrenseinstellung - Beweisverwertung - Hinweispflicht - Vertrauensschutz - Beweiswürdigung - Vorläufige Einstellung

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 154; ; StPO § 260 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154 Abs. 2, § 265
    Hinweispflicht bei Würdigung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellter Taten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2001, 236
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.04.1996 - 2 StR 590/95

    Gericht - Verfahren wegen Betrugsversuchs - Vorläufige Einstellung -

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Grundsatz nach anerkannt, daß durch vorläufige Einstellung des Verfahrens ausgeschiedene Taten - selbst wenn sie prozeßordnungsgemäß festgestellt worden sind - auch bei der Beweiswürdigung nur dann zu Lasten des Angeklagten verwertet werden dürfen, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen worden ist (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1, 2 (= NJW 1996, 2585, 2586) und 3).

    Ein ausdrücklicher Hinweis ist dann entbehrlich, wenn ein Vertrauenstatbestand nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht geschaffen werden konnte (BGH NJW 1985, 1479; NStZ 1987, 133, 134; bei Kusch NStZ 1992, 225; NStZ 1994, 195; NJW 1996, 2585, 2586; vgl. auch BVerfG-Kammer NStZ 1995, 76), mag in solchen Fällen ein ausdrücklicher Hinweis auch zweckmäßig sein.

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 826/82

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Verwertung von Tatteilen -

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Grundsatz nach anerkannt, daß durch vorläufige Einstellung des Verfahrens ausgeschiedene Taten - selbst wenn sie prozeßordnungsgemäß festgestellt worden sind - auch bei der Beweiswürdigung nur dann zu Lasten des Angeklagten verwertet werden dürfen, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen worden ist (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1, 2 (= NJW 1996, 2585, 2586) und 3).
  • BGH, 08.12.1987 - 4 StR 621/87

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Grundsatz nach anerkannt, daß durch vorläufige Einstellung des Verfahrens ausgeschiedene Taten - selbst wenn sie prozeßordnungsgemäß festgestellt worden sind - auch bei der Beweiswürdigung nur dann zu Lasten des Angeklagten verwertet werden dürfen, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen worden ist (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1, 2 (= NJW 1996, 2585, 2586) und 3).
  • BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84

    Vertrauensschutz hinsichtlich vorläufiger Verfahrenseinstellung; Einbeziehung von

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00
    Ein ausdrücklicher Hinweis ist dann entbehrlich, wenn ein Vertrauenstatbestand nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht geschaffen werden konnte (BGH NJW 1985, 1479; NStZ 1987, 133, 134; bei Kusch NStZ 1992, 225; NStZ 1994, 195; NJW 1996, 2585, 2586; vgl. auch BVerfG-Kammer NStZ 1995, 76), mag in solchen Fällen ein ausdrücklicher Hinweis auch zweckmäßig sein.
  • BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93

    Gesetzlicher Richter und Vorlagepflicht an den Großen Senat des BGH -

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00
    Ein ausdrücklicher Hinweis ist dann entbehrlich, wenn ein Vertrauenstatbestand nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht geschaffen werden konnte (BGH NJW 1985, 1479; NStZ 1987, 133, 134; bei Kusch NStZ 1992, 225; NStZ 1994, 195; NJW 1996, 2585, 2586; vgl. auch BVerfG-Kammer NStZ 1995, 76), mag in solchen Fällen ein ausdrücklicher Hinweis auch zweckmäßig sein.
  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00
    Ein ausdrücklicher Hinweis ist dann entbehrlich, wenn ein Vertrauenstatbestand nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht geschaffen werden konnte (BGH NJW 1985, 1479; NStZ 1987, 133, 134; bei Kusch NStZ 1992, 225; NStZ 1994, 195; NJW 1996, 2585, 2586; vgl. auch BVerfG-Kammer NStZ 1995, 76), mag in solchen Fällen ein ausdrücklicher Hinweis auch zweckmäßig sein.
  • BGH, 16.11.1993 - 1 StR 626/93

    Uneingeschränkte Verwertung von ausgeschiedenem Prozessstoff - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00
    Ein ausdrücklicher Hinweis ist dann entbehrlich, wenn ein Vertrauenstatbestand nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht geschaffen werden konnte (BGH NJW 1985, 1479; NStZ 1987, 133, 134; bei Kusch NStZ 1992, 225; NStZ 1994, 195; NJW 1996, 2585, 2586; vgl. auch BVerfG-Kammer NStZ 1995, 76), mag in solchen Fällen ein ausdrücklicher Hinweis auch zweckmäßig sein.
  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen eines Beschuldigten im

    Nach der Einstellung kann der Beschuldigte darauf vertrauen, dass der von der Einstellung erfasste Tatvorwurf in einem anderen Verfahren nicht ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis und ohne prozessordnungsgemäße Feststellung des betreffenden Tatgeschehens zu seinem Nachteil berücksichtigt wird (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4 m.w.N.; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 153 Rdn. 87).
  • BGH, 07.07.2016 - 5 StR 270/16

    Belastende Verwertung von durch vorläufige gerichtliche Verfahrenseinstellung

    aa) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass durch vorläufige gerichtliche Verfahrenseinstellung ausgeschiedene Taten selbst im Fall prozessordnungsgemäßer Feststellung auch bei der Beweiswürdigung nur dann zu Lasten des Angeklagten verwertet werden dürfen, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 1983 - 2 StR 826/82, BGHSt 31, 302, 303; vom 3. April 1996 - 2 StR 590/95, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 2; vom 20. März 2001 - 1 StR 543/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4).

    bb) Allerdings weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass der vorgenannte Grundsatz dann nicht gilt, wenn nach Lage des Falls durch die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens ein Vertrauenstatbestand von vornherein nicht entstanden sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1996 - 2 StR 590/95, aaO; vom 20. März 2001 - 1 StR 543/00, aaO).

  • OLG Hamm, 21.08.2003 - 2 Ss 347/03

    Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, Teileinstellung, rechtlicher Hinweis,

    Durch die Verfahrenseinstellung wird nämlich für den Angeklagten regelmäßig ein Vertrauenstatbestand begründet: Er kann davon ausgehen, dass die Taten, die von der Verfolgung ausgenommen worden sind, auch bei der Beurteilung des verbleibenden Anklagevorwurfs außer Betracht bleiben und nicht etwa doch noch zu seinem Nachteil berücksichtigt werden (BGH StraFo 2001, 236).

    Ein (rechtlicher) Hinweis des Tatrichters ist jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann entbehrlich, wenn durch die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens ein entsprechender Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden ist und daher das Verteidigungsverhalten des Angeklagten durch die Heranziehung der ausgeschiedenen Taten nicht beeinflusst wurde (BGH StraFo 2001, 236; NJW 1985, 1479, 1996, 2585, 2586; NStZ 1987, 134; StV 1996, 585).

  • OLG Hamm, 03.05.2004 - 2 Ss 111/04

    Rücktritt; feglgeschlagener Versuch; Einstellung; Hinweispflicht; Vergewaltigung;

    Der Senat hat in seiner o.a. Entscheidung vom 21. August 2003 bereits darauf hingewiesen, dass durch die Verfahrenseinstellung (nach § 154 Abs. 2 StPO) für den Angeklagten regelmäßig ein Vertrauenstatbestand begründet wird: Er kann davon ausgehen, dass die Taten, die von der Verfolgung ausgenommen worden sind, auch bei der Beurteilung des verbleibenden Anklagevorwurfs außer Betracht bleiben und nicht etwa doch noch zu seinem Nachteil berücksichtigt werden (BGH StraFo 2001, 236).

    Ein (rechtlicher) Hinweis des Tatrichters ist nach der Rechtsprechung des Senats, die der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, allerdings dann entbehrlich, wenn durch die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens ein entsprechender Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden ist und daher das Verteidigungsverhalten des Angeklagten durch die Heranziehung der ausgeschiedenen Taten nicht beeinflusst wurde (BGH StraFo 2001, 236; NJW 1985, 1479, 1996, 2585, 2586; NStZ 1987, 134; StV 1996, 585).

  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 103/03

    Hinweispflicht bei Verfahrensabtrennung mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung

    Soweit die Verfahrensrüge wegen einer entsprechenden Verletzung der Hinweispflicht, die Beweiswürdigung betreffend, auch dem Schuldspruch gilt, kann der Senat mit dem Generalbundesanwalt aufgrund des in dessen Antragsschrift im einzelnen dargelegten Verfahrensvorlaufs - insbesondere der mit den gleichen Polizeizeugen durchgeführten Beweisaufnahme zur damaligen Kontrolle - hier sicher ausschließen, daß bei dem Angeklagten auch insoweit ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4; Meyer-Goßner aaO m. w. N.).
  • BGH, 02.09.2008 - 4 StR 249/08

    Hinweispflicht bei Verwertung eingestellter Taten (Ausschluss des Beruhens)

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Revision beanstandet, dass Angaben der beiden Geschädigten zu den gemäß § 154 Abs. 1 und Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschiedenen Taten zum Nachteil dieser Geschädigten bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten verwertet worden sind, kann dahinstehen, ob der grundsätzlich gebotene Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung hier ausnahmsweise deshalb entbehrlich war, weil nach dem Gang der Hauptverhandlung ein Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden war (vgl. BGH StraFo 2001, 236 m.N.).
  • BGH, 27.08.2002 - 3 StR 218/02

    Gesamtstrafe; Strafzumessung (strafschärfende Einbeziehung wegen eingestellter

    Voraussetzung hierfür wäre eine prozeßordnungsgemäße Feststellung der Begehung solcher weiterer Taten (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4).
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