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   OLG Hamm, 08.02.2001 - (2) 4 Ausl. 629/97 (10/01)   

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https://dejure.org/2001,4413
OLG Hamm, 08.02.2001 - (2) 4 Ausl. 629/97 (10/01) (https://dejure.org/2001,4413)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.2001 - (2) 4 Ausl. 629/97 (10/01) (https://dejure.org/2001,4413)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - (2) 4 Ausl. 629/97 (10/01) (https://dejure.org/2001,4413)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung

  • Judicialis

    IRG § 15

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 15
    Auslieferung; förmlicher Auslieferungshaftbefehl; Fluchtgefahr; langer Zeitraum; Untätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2001, 526
  • StraFo 2001, 240
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine mögliche soziale und familiäre Verwurzelung des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland auch gegen seine Bereitschaft sprechen kann, sich der polnischen Strafverfolgung zu stellen (zu dieser zu deutschen Inlandsfällen "spiegelbildlichen" Argumentation Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 4. Aufl., § 15 IRG Rdn. 18; verkannt von OLG Hamm StV 2001, 526 [527]; StraFo 2005, 383 [f.]).
  • OLG Hamm, 25.05.2005 - 4 AuslA 8/04

    Fluchtgefahr; soziale Bindungen

    Die vorgenannten Entscheidungen des Senats sind zwar im Strafverfahren ergangen, die dort aufgestellten Grundsätze gelten jedoch - wie der Senat auch schon wiederholt entschieden hat - für das Auslieferungsverfahren entsprechend (vgl. Senat in wistra 2000, 397 = StV 2001, 44; StraFo 2001, 240; StV 2001, 526; StV 2001, 527 = StraFo 2001, 359).

    Der Verfolgte hat also in Kenntnis des gegen ihn betriebenen Auslieferungsverfahrens nichts unternommen, um unterzutauchen oder sich dem Auslieferungsverfahren zu entziehen (vgl. dazu Senat in StV 2001, 526; vgl. auch StV 2001, 685 = StraFo 2002, 23 zu der vergleichbaren Fallgestaltung, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren nach Außervollzugsetzung eines Haftbefehls für das Verfahren zur Verfügung hält).

  • OLG Hamm, 25.05.2005 - 4 Ausl/A 8/04

    Annahme von Fluchtgefahr im Rahmen des Erlasses eines förmlichen

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  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 4 AuslA 21/09

    Ablehnung der Auslieferung mangels Konkretisierung der Tat im Europäischen

    A629/97 (10/01) -, StV 2001, 526, 527; vom 25. September 2002 - (2) 4 Ausl.
  • OLG Köln, 04.05.2005 - Ausl 9/05

    Kein Auslieferungshindernis der unverhältnismäßig hohen Strafe bei

    Hiervon ist allerdings nur auszugehen, wenn die verhängte Strafe unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (so etwa in den Fällen OLG Hamm StraFo 2001, 239, 240 [acht Jahre Freiheitsentzug für geringes Zollvergehen]; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 180 [Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten wegen Erwerbs von 0, 05 g Heroin]; OLG Stuttgart, Die Justiz 2003, 454, 455 ([Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen Unterschlagung], nicht aber in den Fällen BVerfG JZ 141 m. Anm. Vogel [bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe für Betrug]; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 315 [3 Jahre Freiheitsstrafe für unerlaubten Waffenbesitz]; OLG Hamm StraFo 2001, 326, 327 [10 Jahre Freiheitsstrafe für sexuellen Missbrauch eines Kindes]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 217 [Strafdrohung von bis zu 20 Jahren gegen einen Jugendlichen wegen Mordes]; 2004, 268, 269 [Strafdrohung von 20 Jahren für Vergewaltigung]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 345 [Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen Raubes gegen Heranwachsenden]).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2006 - 1 AK 3/06

    Auslieferung nach Polen: Zeitliche Befristung der Dauer des Haftbefehls

    Zwar kann eine überlange Verfahrensdauer im ersuchenden Staat zu einem Auslieferungshindernis führen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 351; StraFo 2001, 326 f.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 181 f.), ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor.
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