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   OLG Frankfurt, 01.11.2000 - 3 VAs 45/00   

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OLG Frankfurt, 01.11.2000 - 3 VAs 45/00 (https://dejure.org/2000,3465)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2000 - 3 VAs 45/00 (https://dejure.org/2000,3465)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. November 2000 - 3 VAs 45/00 (https://dejure.org/2000,3465)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 456a Abs 1 StPO, § 456a Abs 2 StPO
    Rückkehr eines abgeschobenen Straftäters in die Bundesrepublik: Voraussetzungen eines erneuten Absehens von der Strafvollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafvollstreckung; Absehen von der Strafvollstreckung; Ausländer; Verbüßung; Rückkehr nach Deutschland; Legalitätsprinzip; Abschiebung

  • Judicialis

    StGB § 57 Abs. 1; ; StGB § ... 57; ; StPO § 456 a; ; StPO § 456 a Abs. 1; ; StPO § 456 Abs. 2; ; StPO § 57 Abs. 1; ; StPO § 456 a Abs. 2; ; StPO § 458 Abs. 2; ; StPO § 462; ; StPO § 456 a Abs. 2 S. 1; ; EGGVG § 30 Abs. 1; ; EGGVG § 30 Abs. 3; ; EGGVG § 28 Abs. 3; ; EGGVG § 23 ff.; ; KostO § 130; ; KostO § 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafvollstreckung nach Rückkehr des abgeschobenen Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • GStA Frankfurt/Main - Zs 10131/00/730 Js 192756/94
  • OLG Frankfurt, 01.11.2000 - 3 VAs 45/00

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 93
  • StraFo 2002, 208
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 1 Ws 240/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2000 - 3 VAs 45/00
    Das nach § 456 a Abs. 1 StPO mögliche erneute (vgl. OLG Karlsruhe, ZfStrVO 1997, 369, 370) Absehen von der weiteren Strafvollstreckung der Freiheitsstrafen ist eine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde, die nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 EGGVG der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

    Das der Vollstreckungsbehörde zugewiesene Recht auf Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lebt wieder auf und verdichtet sich in aller Regel zu einer Vollstreckungspflicht für die Vollstreckungsbehörden (OLG Düsseldorf, NStZ Nr. 4 zu § 456 a StPO; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1997, 369, 370; OLG Hamburg, NStZ ­ RA 1999, 123 ff.).

  • OLG Frankfurt, 22.03.1995 - 3 Ws 207/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2000 - 3 VAs 45/00
    Die gegenüber der Regelung des § 57 StGB erhebliche Besserstellung des ausgewiesenen oder ausgelieferten Ausländers findet ihre Rechtfertigung allein darin, daß eine Sicherung vor gefährlichen Straftätern in der Regel nicht mehr erforderlich ist und auch eine Resozialisierung nicht sinnvoll erscheint; außerdem werden die Justizvollzugsanstalten entlastet (vgl. Senat, Beschluß vom 22.3.1995 ­ 3 Ws 207/95; OLG Düsseldorf, NStE Nr. 1 zu § 456 a StPO; OLG Hamm NStZ 1993, 524; Groß StV 1987, 36).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 22.3.1995 ­ 3 Ws 207/95 = NStZ ­ RR 1996, 93) reicht für eine Rückkehr im Sinne des § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO auch eine bloße Durchreise durch das Gebiet der Bundesrepublik aus.

  • OLG Hamm, 13.01.1983 - 7 VAs 70/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2000 - 3 VAs 45/00
    Aus der dargestellten Evaluierung des Zwecks der Bestimmung des § 456 a StPO hat die Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe und OLG Hamburg ­ jeweils a. a. O.; OLG Hamm, NStZ 1983, 524, 525; OLG Schleswig, SchlHA 1974, 114; teilweise a. A. OLG Celle, NStZ 1981, 405) gefolgert, daß bei der gemäß § 456 a Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung in der Regel nur besondere Umstände und Abwägungsgesichtspunkte die Ermessensentscheidung beeinflussen könnten und diese so gewichtig sein müßten, daß sie gegenüber der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs eine erneute Inhaftierung des Verurteilten unangebracht erscheinen ließen.
  • OLG Celle, 03.04.1981 - 3 VAs 5/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2000 - 3 VAs 45/00
    Aus der dargestellten Evaluierung des Zwecks der Bestimmung des § 456 a StPO hat die Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe und OLG Hamburg ­ jeweils a. a. O.; OLG Hamm, NStZ 1983, 524, 525; OLG Schleswig, SchlHA 1974, 114; teilweise a. A. OLG Celle, NStZ 1981, 405) gefolgert, daß bei der gemäß § 456 a Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung in der Regel nur besondere Umstände und Abwägungsgesichtspunkte die Ermessensentscheidung beeinflussen könnten und diese so gewichtig sein müßten, daß sie gegenüber der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs eine erneute Inhaftierung des Verurteilten unangebracht erscheinen ließen.
  • OLG Hamm, 28.03.2019 - 1 VAs 5/19

    Absehen von der Strafvollstreckung /§ 456a StPO ): Anwendbarkeit bei EU-Bürgern;

    Zwar dürfte eine wiederholte Absehensentscheidung nach § 456a StPO nach Ansicht des Senats grundsätzlich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände in Frage kommen, die so gewichtig sind, dass gegenüber der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des staatlichen Vollstreckungsanspruchs eine weitere Inhaftierung des Verurteilten nicht vertretbar erschiene (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2000 - 3 VAs 45/00 -, juris; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, a.a.O., § 456a, Rn. 21).
  • LG Zweibrücken, 03.12.2003 - 2 StVK 954/03

    Strafvollstreckung: Nachholung der Vollstreckung eines Strafrestes bei

    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR 2001, Seite 93, 94) kommt das Absehen von der Strafvollstreckung nur unter besonderen Umständen in Betracht, die so.

    Das der Vollstreckungsbehörde zugewiesene Recht auf Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lebt wieder auf und verdichtet sich in aller Regel zu einer Vollstreckungspflicht für die Vollstreckungsbehörden(OLG Hamburg NStZ-RR 2001, Seite 93, 94; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ Nr. 4 zu § 456 a StPO).

    Evaluierung des Zwecks der Bestimmung des § 456 a StPO hat die Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 1, 4 zu § 456 a StPO; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, Seite 93, 94) gefolgert, dass bei der gemäß § 456 a Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung in der Regel nur besondere Umstände und Abwägungsgesichtspunkte die Ermessensentscheidung beeinflussen könnten und diese so gewichtig sein müssten, dass sie gegenüber der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs eine erneute Inhaftierung des Verurteilten unangebracht erscheinen ließen.

    Dabei sind neben dem vorrangigen Vollstreckungsinteresse in die Ermessensentscheidung grundsätzlich die Art des begangenen Delikts, die Umstände der Tat, der Umfang der im urteil festgestellten Schuld, die Gefährlichkeit des verurteilten, die Höhe des Strafrestes, die zwischen der Entlassung aus dem Vollzug und der Rückkehr in die Bundesrepublik verstrichene Zeitspanne einzustellen (vgl. NStZ-RR 2001, Seite 93, 94) sowie die soziale und familiäre Situation (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 1999, Seite 123, 125).

  • OLG Hamm, 18.06.2013 - 1 VAs 32/13

    Wiedereinreise in den "Knast"

    Das der Vollstreckungsbehörde zugewiesene Recht auf Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lebt wieder auf und verdichtet sich in aller Regel zu einer Vollstreckungspflicht für die Vollstreckungsbehörden (OLG Düsseldorf NStE Nr. 4 zu § 456a StPO; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 123, 125; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.11.1995 - 1 Ws 240/95 - juris).
  • KG, 04.06.2004 - 5 Ws 263/04

    Nachholung der Strafvollstreckung: Voraussetzungen einer freiwilligen

    Über die mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2004 ebenfalls zurückgewiesenen, als Gegenvorstellung behandelten Einwände gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft, erneut nach § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollsteckung abzusehen, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht befunden; denn diese Entscheidung unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93; KG JR 1995, 77, 78 und Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 WS 52/94 -).

    c) Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung ist aber, daß der Verurteilte freiwillig nach Deutschland eingereist ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93, 94 und 1996, 93; OLG Düsseldorf NStE 1994, Nr. 4 zu § 456 a StPO; KG JR 1995, 77, 78; LG Berlin StV 1997, 258).

  • OLG Oldenburg, 27.08.2014 - 1 Ws 399/14

    Aussetzen der Nachholung der Strafvollstreckung bei Einreise in die

    Grund hierfür ist neben dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit in der Bundesrepublik verbleibenden Verurteilten auch, dass die Freiheitsstrafe mit der Rückkehr des Verurteilten ihre Funktion der Sicherung und Resozialisierung wiedererlangt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. November 2000 - 3 VAs 45/00, juris), die bei einem zunächst erfolgten Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO gegenüber dem Gesichtspunkt der Entlastung des Strafvollzuges zurückgestellt worden waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 09. Oktober 2003 - 2 BvR 1497/03 -, juris Rn. 4).
  • OLG Hamm, 09.06.2009 - 2 Ws 151/09
    Die im öffentlichen Interesse liegende Durchbrechung des auch im Strafvollstreckungsrecht grundsätzlich geltenden Legalitätsprinzips nach § 456a StPO verliert im Falle der freiwilligen Rückkehr eines ausgewiesenen Straftäters ihren tatsächlichen Ansatz mit der Folge, dass damit das der Vollstreckungsbehörde zugewiesene Recht auf Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs wieder auflebt und sich im Regelfall auch zu einer Vollstreckungspflicht verdichtet (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 93).

    Das der Vollstreckungsbehörde zugewiesene Recht auf Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lebt wieder auf und verdichtet sich regelmäßig zu einer Vollstreckungspflicht für die Vollstreckungsbehörden (vgl. OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2001, 93, 94 m.w. Nachweisen).

  • KG, 04.06.2004 - 1 AR 546/04

    D (A), Rumänen, Straftäter, Freiheitsstrafe, Strafvollstreckung, Abschiebung,

    Über die mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2004 ebenfalls zurückgewiesenen, als Gegenvorstellung behandelten Einwände gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft, erneut nach § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollsteckung abzusehen, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht befunden; denn diese Entscheidung unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93 ; KG JR 1995, 77, 78 und Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 WS 52/94 -).

    c) Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung ist aber, daß der Verurteilte freiwillig nach Deutschland eingereist ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93, 94 und 1996, 93; OLG Düsseldorf NStE 1994, Nr. 4 zu § 456 a StPO ; KG JR 1995, 77, 78; LG Berlin StV 1997, 258 ).

  • OLG Oldenburg, 28.04.2009 - 1 Ws 260/09

    Zulässigkeit der Nachholung der Strafvollstreckung bei befristeter

    Unter Berücksichtigung dieser allseits anerkannten Grundsätze (vgl. etwa OLG Hamm StRR 2008, 277. OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2001 S. 93 ff) ist hier die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 5 Ws 45/08

    Nachholung; Vollstreckung; Rückkehr; Freiwilligkeit

    Unter Berücksichtigung dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätze (zu vgl. Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 01.11.2000 - 3 VAs 45/00 -, NStZ-RR 2001 S. 93 ff.; Beschluss des OLG Hamm vom 05.01.2006 - 1 VAs 70/05 -) ist die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft Dortmund nicht zu beanstanden, sie steht im Einklang mit der Vollstreckungspraxis.
  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 1 VAs 70/05

    Strafvollstreckung: Neuerliches Absehen bei einem aus dem Inland ausgewiesenen

    Nach dem Sinn und Zweck der in § 456 a StPO getroffenen Regelungen rechtfertigt sich die (vorläufige) Besserstellung des ausgewiesenen oder ausgelieferten Straftäters gegenüber deutschen Straftätern, die nur unter den Voraussetzungen des § 57 StGB eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug erreichen können und im Fall der erneuten Straffälligkeit mit dem Widerruf der bedingten Reststrafenaussetzung rechnen müssen, allein aus der Überlegung, dass nach Vollzug der Ausweisung oder Auslieferung eine Sicherung der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter nicht mehr erforderlich ist, eine Resozialisierung nicht sinnvoll erscheint und zudem die Justizvollzugsanstalten entlastet werden (vgl. OLG Hamm, NStZ 1993, S. 524; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, S. 93).
  • OLG Hamm, 20.03.2008 - 1 VAs 11/08

    Absehen von der Strafvollstreckung; Rückkehr; freiwillige

  • OLG Hamm, 19.12.2006 - 1 VAs 93/06

    Strafvollstreckung; Unterbrechung; Abschiebung; Begründung der Entscheidung;

  • OLG Frankfurt, 18.01.2016 - 3 VAs 27/15

    Begründung einer Ermessensentscheidung bei Absehen von weiterer

  • LG Braunschweig, 16.06.2005 - 50 StVK 497/05

    Abschiebung; Ausländerbehörde; ausländischer Verurteilter; Ausweisung;

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