Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/2002, 2 BL 90/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5508
OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/2002, 2 BL 90/02 (https://dejure.org/2002,5508)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.09.2002 - 2 BL 90/2002, 2 BL 90/02 (https://dejure.org/2002,5508)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. September 2002 - 2 BL 90/2002, 2 BL 90/02 (https://dejure.org/2002,5508)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,5508) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Haftprüfung, BL 6, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung, Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft ; Aufhebung des Haftbefehls bei Verletzung des Beschleunigungsgebotes; Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse vergrößert sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft ; "Anderer wichtiger ...

  • Judicialis

    StPO § 121

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121
    Haftprüfung, BL 6, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung, Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 84
  • NStZ-RR 2002, 348
  • StV 2003, 172
  • StraFo 2002, 367
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02
    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten entgegenzuhalten ist und das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264 = NJW 1974, 307; 53, 152, 158 f. mit weiteren Nachweisen).

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116).

  • OLG Zweibrücken, 06.06.2000 - 1 HPL 27/00

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Antrag auf Ablösung des Sitzungsvertreters

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02
    Deshalb kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft in diesen Fällen nach allgemeiner Meinung nur in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war (OLG Karlsruhe, a.a.O., vgl. dazu z.B. auch OLG Düsseldorf StraFo 2001, 255 betreffend eine grundlose Vertagung, weil kein Grund für die Annahme vorlag, dass die Schöffen aus Sicht des Angeklagten befangen sein könnten; OLG Zweibrücken StraFo 2000, 322 betreffend die grundlose Aussetzung wegen Beweisanträgen; OLG Celle Nds.Rpfl. 2000, 367 betreffend die grundlose Aussetzung wegen Einholung eines Sachverständigengutachtens; zu allem auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2000 - 1 Ws 645/00

    Grundlose Vertagung der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02
    Deshalb kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft in diesen Fällen nach allgemeiner Meinung nur in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war (OLG Karlsruhe, a.a.O., vgl. dazu z.B. auch OLG Düsseldorf StraFo 2001, 255 betreffend eine grundlose Vertagung, weil kein Grund für die Annahme vorlag, dass die Schöffen aus Sicht des Angeklagten befangen sein könnten; OLG Zweibrücken StraFo 2000, 322 betreffend die grundlose Aussetzung wegen Beweisanträgen; OLG Celle Nds.Rpfl. 2000, 367 betreffend die grundlose Aussetzung wegen Einholung eines Sachverständigengutachtens; zu allem auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der U-Haft

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02
    Der Beschleunigungsgrundsatz erfordert es nämlich auch, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig zum Abschluss gebracht wird (vgl. zuletzt OLG Karlsruhe StV 2000, 91 mit weiteren Nachweisen.).
  • OLG Hamm, 29.12.1994 - 2 BL 507/94

    BtM, LKA, Verkündung des Haftbefehls durch Kammer, neuer Haftbefehl, Grundlage

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02
    Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat in StV 1995, 200), auf die der Senat schon wiederholt hingewiesen hat, für das Haftprüfungsverfahren nur vom Vorwurf des Haftbefehls auszugehen.
  • BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02
    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116).
  • OLG Karlsruhe, 29.10.2015 - 2 Ws 491/15

    Besondere Haftprüfung bei Untersuchungshaft: Verstoß gegen den

    Hängt die Anklageerhebung nicht vom Ergebnis des Gutachtens ab, muss dessen Eingang nicht abgewartet werden; vielmehr kann der Beschleunigungsgrundsatz in diesen Fällen sogar gebieten, die Anklage bereits vor Eingang des Gutachtens zu erheben (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.4.2015, 1 Ws 7/15; OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2002, 2 BL 90/02).

    Erteilt die Staatsanwaltschaft im Laufe des Ermittlungsverfahrens keinen Auftrag zur Begutachtung des Angeklagten, obwohl diese nach Aktenlage geboten ist, wird dem Beschleunigungsgrundsatz nicht genügt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.4.2015, 1 Ws 7/15; OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2002, 2 BL 90/02 und Beschluss vom 28.10.1991, 2 BL 349/91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.7.2009, 1 Ws 337/09 [zum Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit]).

    Dies wäre vorliegend zu bejahen gewesen, wenn der Vorsitzende des Schöffengerichts unverzüglich nach Eingang der Akten ein Sachverständigengutachten zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Auftrag gegeben hätte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2002, 2 BL 90/02 und Beschluss vom 28.10.1991, 2 BL 349/91).

    d) Die Versäumnisse von Staatsanwaltschaft und Gericht sind folglich als so erheblich anzusehen, dass sie die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.1991, 2 BL 349/91 und Beschluss vom 9.9.2002, 2 BL 90/02; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.4.2015, 1 Ws 7/15).

  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20

    Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen - u.a. - pandemiebedingter

    Bezogen auf die Aussetzung einer Hauptverhandlung bedeutet dies, dass die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 2002 - 2 BL 90/2002 -, juris, Rdnr. 10).
  • KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

    17 Schließlich verlangt es der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 348, 349; OLG Frankfurt am Main StV 1988, 210, 211; OLG Karlsruhe StV 2000, 91 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 - [4] 141 HEs 35/13 [16/13] -).
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; verzögerte Ermittlungen

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfG NStZ 1995, 295 mit weiteren Nachweisen; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie auch Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
  • OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Verfahrensförderung; richterliche

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie zuletzt Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
  • OLG Jena, 15.09.2022 - 1 Ws 308/21
    Der Beschleunigungsgrundsatz erfordert es nämlich auch, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig zum Abschluss gebracht wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2002, Az.: 2 BL 90/02, bei juris, m.w.N.).
  • KG, 06.08.2013 - 141 HEs 41/13

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich

    Schließlich verlangt es der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 348, 349; OLG Frankfurt am Main StV 1988, 210, 211; OLG Karlsruhe StV 2000, 91 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 - [4] 141 HEs 35/13 [16/13] -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht