Weitere Entscheidung unten: OLG München, 19.04.2004

Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2004 - 5 StR 21/04   

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https://dejure.org/2004,10902
BGH, 18.02.2004 - 5 StR 21/04 (https://dejure.org/2004,10902)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2004 - 5 StR 21/04 (https://dejure.org/2004,10902)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - 5 StR 21/04 (https://dejure.org/2004,10902)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Anordnung des Verfalls; Verhinderung der Anordnung des Verfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat, durch die Schadensersatzansprüche der Nebenklägerinnen

Papierfundstellen

  • StraFo 2004, 248
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 536/02

    Förderung der Prostitution (milderes Gesetz); Strafzumessung (rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - 5 StR 21/04
    Ihr Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten hindert nach dieser Vorschrift die Anordnung des Verfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - 5 StR 536/02 - und Beschluß vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03).
  • BGH, 18.12.2003 - 5 StR 275/03

    Prostituierte als Verletzte im Sinn von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - 5 StR 21/04
    Ihr Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten hindert nach dieser Vorschrift die Anordnung des Verfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - 5 StR 536/02 - und Beschluß vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03).
  • BGH, 31.03.2004 - 1 StR 482/03

    Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern);

    aa) Soweit die Erlöse aus der Prostitution der Zeugin G. in Rede stehen, war die Strafkammer an der Verfallanordnung nicht deshalb gehindert, weil die Zeugin Verletzte der zu ihrem Nachteil begangenen Tat ist und grundsätzlich schon allein die Existenz tatbedingter Schadensersatzansprüche dem Verfall entgegenstehen kann (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332; 2003, 533; BGH, Beschl. v. 2. Juli 2003 - 5 StR 182/03; Beschl. vom 18. Februar 2004 - 5 StR 21/04).
  • BGH, 17.03.2004 - 2 StR 474/03

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Urteilsgründe); Menschenhandel

    Bei den betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Februar 2004 - 5 StR 21/04 - und vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03; NStZ 2003, 533 = StV 2003, 616 jeweils m.w.N.), weil ihnen zumindest aus den Taten der dirigierenden Zuhälterei ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 a Abs. 1 Satz 2 StGB sowie ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB gegen den Angeklagten zusteht.
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Rechtsprechung
   OLG München, 19.04.2004 - 2 Ws 167/04, 2 Ws 168/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,18712
OLG München, 19.04.2004 - 2 Ws 167/04, 2 Ws 168/04 (https://dejure.org/2004,18712)
OLG München, Entscheidung vom 19.04.2004 - 2 Ws 167/04, 2 Ws 168/04 (https://dejure.org/2004,18712)
OLG München, Entscheidung vom 19. April 2004 - 2 Ws 167/04, 2 Ws 168/04 (https://dejure.org/2004,18712)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung des Haftgrundes "Fluchtgefahr"; Beschwerden gegen die fortbestehenden dinglichen Arreste und nachfolgenden Pfändungsbeschlüsse und Beschlagnahmebeschlüsse; Ausschluss einer Verfallsandrohung bereits bei der bloßen rechtlichen Existenz eines Ausgleichsanspruchs ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 443
  • NZV 2004, 370
  • StraFo 2004, 248
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06

    Verfall von Wertersatz; Ersatzansprüche der Geschädigten (Verzicht; Verwirkung;

    Soweit demgegenüber teilweise vertreten wird, der Ausschlusstatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB finde jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der (bekannte) Verletzte, obwohl er von dem laufenden Verfahren unter Sicherstellung von zumindest Teilen der Tatbeute weiß, über einen längeren Zeitraum keine Anstalten trifft, seine Ansprüche gegen den Täter geltend zu machen (OLG München NStZ 2004, 443, 444; Kiethe/Hohmann, NStZ 2003, 505, 510; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73 Rdn. 11 a), kann dem nicht gefolgt werden.

    Allerdings trifft es zu, dass unabhängig vom Zustandekommen eines wirksamen Erlassvertrages zwischen dem Verletzten und dem Angeklagten § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) dann nicht entgegensteht, wenn der Verletzte ausdrücklich auf seine Ersatzforderung verzichtet und in Übereinstimmung mit dieser Erklärung keine Ansprüche gegen den Angeklagten geltend gemacht hat und geltend macht; denn in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass weder dem Verletzten durch die Anordnung des Verfalls eine Ersatzmöglichkeit entzogen wird noch umgekehrt dem Angeklagten eine doppelte Inanspruchnahme droht (BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; OLG München NStZ 2004, 443, 444).

  • OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zurückgewinnungshilfe und Arrestgrund

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Staatsanwaltschaft angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 19.04.2004 (wistra 2004, 353, 354/355), in welcher aus dem Sinn und Zweck der Verfallsbestimmungen das Erfordernis einer restriktiveren Auslegung abgeleitet und es für ausreichend erachtet wird, daß der Geschädigte trotz Kenntnis von der Durchführung des Ermittlungsverfahrens über einen längeren Zeitraum hinweg keine Anstalten gemacht hat, seine Ansprüche geltend zu machen.

    § 111 b Abs. 5 StPO sieht indes die Anordnung eines dinglichen Arrests - als vorläufige Sicherung - gerade auch für den Fall vor, daß tatbedingte Ansprüche des Verletzten vorliegen, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Wertverfallsanordnung grundsätzlich entgegenstehen (vgl. BGH wistra 2003, 228; OLG Zweibrücken NStZ 2003, 446; OLG Köln NJW 2003, 2546; OLG Schleswig SchlHA 2002, 145; OLG Hamburg, Beschluß vom 10.12.2004 - 1 Ws 216/04 - OLG München wistra 2004, 353, 354; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 173; Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 73 StGB, Rdnr. 14).

  • OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05

    Arrest; Anordnung; Voraussetzungen

    Der Senat schließt sich insoweit der Ansicht des Oberlandesgerichts München (NZV 2004, 370) an, dass dann, wenn feststeht, dass die Geschädigten nicht gewillt oder in der Lage sind, die ihnen zustehenden Ausgleichsansprüche i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB geltend zu machen, die Ausschlussklausel des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB der Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB nicht mehr entgegensteht.

    Diese Auslegung lässt jedoch sowohl den Zweck der gesetzlichen Verfallsbestimmungen als auch deren gesetzestechnische Ausformung als Regel-Ausnahmeverhältnis weitgehend außer Acht (OLG München, NZV 2004, 370; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 73 Rdnr. 11 a).

  • BGH, 06.10.2004 - 2 StR 312/04

    Verfallsanordnung bei Zuhälterei und Menschenhandel (Schadensersatzansprüche der

    Bei den von der Zuhälterei bzw. dem schweren Menschenhandel betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2003 - 5 StR 182/03 und vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03; BGH NStZ 2003, 533; StraFo 2004, 248), weil ihnen aus diesen Taten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 181a Abs. 1, 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Angeklagten zustehen.
  • OLG Koblenz, 04.01.2016 - 2 Ws 459/15

    Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrests für einen befristeten Zeitraum:

    Mit Blick auf die einschränkende Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist anerkannt, dass die Anordnung des Verfalls (vorliegend: Verfall von Wertersatz, § 73a StGB) trotz bestehender Ansprüche von Verletzten jedenfalls dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte tatsächlich bekannt ist, von dem laufenden Verfahren und den Sicherstellungsmaßnahmen weiß, aber dennoch über einen längeren Zeitraum keine Anstalten gemacht hat, seine Ansprüche geltend zu machen oder sogar ausdrücklich hierauf verzichtet hat (OLG München, NStZ 2004, 443; OLG Zweibrücken, NStZ 2002, 254).
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