Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.02.2004

Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2004 - 2 ARs 276/03   

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https://dejure.org/2004,3872
BGH, 06.02.2004 - 2 ARs 276/03 (https://dejure.org/2004,3872)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2004 - 2 ARs 276/03 (https://dejure.org/2004,3872)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2004 - 2 ARs 276/03 (https://dejure.org/2004,3872)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anfragebeschluss des dritten Strafsenates; Abgrenzung Versuch, Vollendung und Vorbereitung); Bestimmtheitsgrundsatz

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen an das Vorliegen des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Definition des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 183
  • StraFo 2004, 251
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.2003 - 3 StR 61/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vollendung; Versuch;

    Auszug aus BGH, 06.02.2004 - 2 ARs 276/03
    Zu Recht ist in der Literatur darauf hingewiesen worden, daß dieser Weg nur zu einer neuen Typisierungskasuistik führen werde, ohne daß damit ein einheitliches Kriterium zur Eingrenzung des Begriffs des Handeltreibens gefunden worden ist (Gaede, Anm. zum Anfragebeschluß StraFo 2003, 391).

    Der Einkauf ist die Voraussetzung für den Verkauf und von daher für das geschützte Rechtsgut, die Volksgesundheit, nicht weniger gefährlich (vgl. auch Roxin, Anm. zum Anfragebeschluß StV 2003, 619, 620).

    Ob dabei zur Eingrenzung des Begriffs das Abstellen auf den (bürgerlichrechtlich nichtigen) Vertragsabschluß oder auf den Umsatz, das Näherbringen des Rauschgifts an den Konsumenten (so Roxin StV 1992, 517; 2003, 619, 621; Harzer StV 1996, 336, 337) - beide Möglichkeiten werden vom anfragenden Senat erwogen - ein geeignetes Kriterium wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 15.01.1992 - 2 StR 267/91

    Handeltreiben - Vollendung des Handeltreibens - Lieferung - Vereinbarung der

    Auszug aus BGH, 06.02.2004 - 2 ARs 276/03
    Ob dabei zur Eingrenzung des Begriffs das Abstellen auf den (bürgerlichrechtlich nichtigen) Vertragsabschluß oder auf den Umsatz, das Näherbringen des Rauschgifts an den Konsumenten (so Roxin StV 1992, 517; 2003, 619, 621; Harzer StV 1996, 336, 337) - beide Möglichkeiten werden vom anfragenden Senat erwogen - ein geeignetes Kriterium wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1906/99

    Justizgrundrechte - Gesetzesbestimmtheit: Verfassungsmäßigkeit des Tatbestands

    Auszug aus BGH, 06.02.2004 - 2 ARs 276/03
    Zur Begründung ist in der Kammerentscheidung ausgeführt, daß die von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des Begriffs, nach der etwa weder eine gesicherte Lieferquelle noch Verfügungsgewalt des Täters für die Annahme vollendeten Handeltreibens erforderlich ist und der Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn es nicht zur Anbahnung bestimmter Geschäfte oder gar zum Abschluß eines Vertrags und dessen Erfüllung gekommen ist, nicht über den Wortsinn der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hinausgeht (Beschluß vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1906/99).
  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auch auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind aber die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-) Täterschaft und Beihilfe anzuwenden (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Winkler, NStZ 2006, 328 f.); die Weite des Begriffs des Handeltreibens darf nicht dazu verleiten, eine mit den Grundsätzen der §§ 25 ff. StGB nicht zu vereinbarende Einheitstäterschaft einzuführen, indem jede möglicherweise unter das Merkmal des Handeltreibens zu subsumierende Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen und auf das Interesse des Beteiligten am Gelingen des Umsatzgeschäfts mit täterschaftlichem Handeltreiben gleichgesetzt wird (zur Problematik der Abgrenzung vgl. schon Anfragebeschluss vom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02 / 3 StR 243/02 = NStZ 2004, 105 sowie die Stellungnahmen der anderen Senate, Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 5 ARs 46/03; vom 2. Februar 2004 - 4 ARs 23/03 und vom 6. Februar 2004 - 2 ARs 276/03 = NStZ-RR 2004, 183).
  • BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04

    Gesetzlicher Richter; Verfahrensrüge (Besetzungsrüge); Hauptschöffen;

    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe, in denen die Kammer ein "verbales" (UA S. 36, 38, 43) - vollendetes - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, bereits nach bisheriger Rechtsprechung hierfür nicht nur ernsthafte und verbindliche Gespräche (vgl. auch Senatsbeschlüsse NStZ-RR 2004, 183 und StraFo 2005, 42) Voraussetzung waren, sondern diese sich auch auf einen konkret beabsichtigten Rauschgifttransport bezogen haben müssen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1998, 602 ff.).
  • VGH Bayern, 10.10.2005 - 25 CS 05.1427

    Sofortvollzug, Internetplattform, Versteigerung, apothekenpflichtige Arzneimittel

    Dort wird es von ihm als jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit definiert (vgl. BGH vom 6.2.2004 Az. 2 ARS 276/03).
  • OLG Köln, 17.03.2006 - 2 ARs 34/06

    Bemessung der Pauschvergütung bei Übersetzertätigkeit des Verteidigers

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 99 BRAGO, dass die Ersparnis von Dolmetscherkosten durch den Einsatz eigener Sprachkenntnis bei der Bemessung einer Pauschvergütung, die hier schon wegen der Vielzahl der Besuche in der Justizvollzugsanstalt geboten ist, berücksichtigt werden muss (vgl. z. B. Beschlüsse vom 18.11.2003 - 2 ARs 276/03 - und 15.10.2004 - 2 ARs 240/04 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2004 - 2 StR 423/03   

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https://dejure.org/2004,6185
BGH, 18.02.2004 - 2 StR 423/03 (https://dejure.org/2004,6185)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2004 - 2 StR 423/03 (https://dejure.org/2004,6185)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03 (https://dejure.org/2004,6185)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 259 StGB
    Hehlerei (Wahlfeststellung mit Diebstahl; Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Schuldspruchänderungen im Beschlusstenor; Aufhebung der Strafaussprüche; Verurteilung wegen (Beihilfe zum) Diebstahl; Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei; Anwendung des in-dubio-Satzes

Papierfundstellen

  • StV 2005, 87
  • StraFo 2004, 251
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.10.1996 - 4 StR 414/96

    Abgrenzung von Regelbeispiel und Qualifikationstatbestand im Urteil - Wegfall von

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - 2 StR 423/03
    Die Schuldspruchänderung auf schweren Bandendiebstahl ist auch hinsichtlich der drei Fälle der eindeutigen Verurteilung geboten, weil sie sich jedenfalls insgesamt im wesentlichen zu seinen Gunsten ausgewirkt hat und es sonst zu schwer erträglichen Widersprüchen käme (vgl. bei einer teilweise zu Lasten des Nichtrevidenten erfolgten Schuldspruchänderung: Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 357 Rdn. 6 m.w.N., siehe auch BGH, Beschluß v. 29. Oktober 1996 - 4 StR 414/96).
  • BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19

    Hehlerei (straflose Ersatzhehlerei: Empfang einer Überweisung im Wert der

    Auch eine Beteiligung durch psychische Beihilfe, etwa durch die Zusage, die Diebesbeute zu verteilen, ist für diese Einzeltat nicht belegt: Ob dies den Angeklagten P. und den unbekannt gebliebenen Mittäter in ihrem Vorhaben bestärkte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10 Rn. 12 und vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03 Rn. 9), ist nicht ausgeführt.

    Den Urteilgründen ist aber nicht zu entnehmen, dass er unabhängig von den Vortätern, insbesondere unabhängig (von) seinem Bruder C., allein über die jeweiligen Beutestücke verfügen konnte (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03 (Rn. 7, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 11); Beschluss vom 28. April 1998 - 4 StR 167/98 (Rn. 3 f.)).

  • BGH, 26.01.2017 - 3 StR 482/16

    Einheitliche prozessuale Tat zwischen Anschlussdelikt und Vortat (enger

    Auch eine Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) könnte gegeben sein, insbesondere wenn der Angeklagte (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatte, die er unabhängig vom Willen der Mitangeklagten auszuüben in der Lage war (s. hierzu BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 175 f.; Beschlüsse vom 13. November 1992 - 3 StR 412/92, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8; vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 11).
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