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   OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04   

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https://dejure.org/2004,6148
OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04 (https://dejure.org/2004,6148)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2004 - 2 OBL 36/04 (https://dejure.org/2004,6148)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 2004 - 2 OBL 36/04 (https://dejure.org/2004,6148)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Verfahrensförderung; richterliche Ver-nehmung; Eingang des Antrags; Durchführung; langer Zeitraum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines Haftbefehls aufgrund fehlender Verfahrensförderung; Hinnehmbarkeit eines Zeitraums von fast sechs Wochen zwischen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterliche Vernehmung eines Zeugen und der Durchführung dieser richterlichen Vernehmung in einer ...

  • Judicialis

    StPO § 121; ; StPO § 122

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121; StPO § 122
    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Verfahrensförderung; richterliche Vernehmung; Eingang des Antrags; Durchführung; langer Zeitraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2540
  • NStZ 2005, 84
  • NStZ-RR 2004, 339
  • StV 2004, 663
  • StraFo 2004, 276
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04
    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten entgegenzuhalten ist und das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264 = NJW 1974, 307; 53, 152, 158 f. mit weiteren Nachweisen).

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie zuletzt Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.

  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 2 BL 186/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Vorrang von Haftsachen bei der Terminierung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04
    Dabei kann dahinstehen, ob schon zu beanstanden ist, dass die Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung erst mehr als vier Monate nach Eingang der Anklageschrift anberaumt hat (vgl. dazu Senat in StV 2000, 90 = StraFo 2000, 69 und in NStZ-RR 2001, 61 = wistra 2001, 77 = StV 2001, 303 = StraFo 2001, 32) oder ob dies ggf. wegen des Vorrangs anderer Haftsachen gerechtfertigt ist (vgl. dazu Senat, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 06.02.2002 - 2 Ws 27/02

    Haftbeschwerde, Untersuchungshaft, Verdunkelungsgefahr, auf Verschleierung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04
    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie zuletzt Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
  • OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02

    Haftprüfung, BL 6, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung, Einholung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04
    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie zuletzt Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
  • OLG Hamm, 13.02.2002 - 2 BL 7/02

    Haftprüfung; verweigerte Akteneinsicht, Auswirkungen, wichtiger Grund

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04
    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie zuletzt Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
  • OLG Hamm, 29.12.1994 - 2 BL 507/94

    BtM, LKA, Verkündung des Haftbefehls durch Kammer, neuer Haftbefehl, Grundlage

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04
    Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senat in StV 1995, 200) für das Haftprüfungsverfahren nur vom Vorwurf des Haftbefehls auszugehen.
  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 2 BL 169/99

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04
    Dabei kann dahinstehen, ob schon zu beanstanden ist, dass die Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung erst mehr als vier Monate nach Eingang der Anklageschrift anberaumt hat (vgl. dazu Senat in StV 2000, 90 = StraFo 2000, 69 und in NStZ-RR 2001, 61 = wistra 2001, 77 = StV 2001, 303 = StraFo 2001, 32) oder ob dies ggf. wegen des Vorrangs anderer Haftsachen gerechtfertigt ist (vgl. dazu Senat, a.a.O.).
  • BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04
    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie zuletzt Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; verzögerte Ermittlungen

    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten entgegenzuhalten ist und das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. u.a. BVerfG NStZ 2000, 153; StV 2000, 322; NStZ-RR 2002, 24; Senat in de zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 17. Mai 2004 in 2 OBL 36/04 mit weiteren Nachweisen, http://www.burhoff.de).
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