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   BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04   

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https://dejure.org/2004,2360
BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04 (https://dejure.org/2004,2360)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2004 - 3 StR 185/04 (https://dejure.org/2004,2360)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2004 - 3 StR 185/04 (https://dejure.org/2004,2360)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 252 StPO; § 52 StPO; § 337 StPO; § 64 StGB; § 17 Abs. 2 JGG; § 18 JGG
    Beweiserhebungsverbot und Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht; Angaben von Angehörigen gegenüber der Jugendgerichtshilfe; weiter Vernehmungsbegriff; nichtrichterliche Vernehmungspersonen; Ungewissheit über die Ausübung des Rechts); Stellung der ...

  • lexetius.com

    StPO § 252

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Beweiserhebungsverbot und das Beweisverwertungsverbot; Einführung einer Aussage, die durch Anhörung durch eine nichtrichterliche Verhörsperson zustande gekommen ist; Definition des Begriffs der Vernehmung; Befragung der Angehörigen durch die ...

  • blutalkohol PDF, S. 278

    Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB

  • Judicialis

    StPO § 252

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 252
    "Vernehmung" bei Befragung durch Vertreter der Jugendgerichtshilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Vernehmung - Was ist noch Vernehmung, was nicht?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Befragung durch Vertreter der Jugendgerichtshilfe als "Vernehmung"

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 765
  • NStZ 2005, 219
  • StV 2005, 63
  • StV 2005, 64
  • StraFo 2005, 117
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    Auszug aus BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04
    Dieses Zeugnisverweigerungsrecht soll den Zeugen vor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituation entstehen, insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeugenvernehmung und andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der familiären Bindung gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGHSt 27, 231, 232; 40, 211, 214; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 52 Rdn. 1).
  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04
    aa) Diese Vorschrift verbietet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur - entsprechend ihrem Wortlaut - die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern untersagt es auch, jene Aussage durch Anhörung der nichtrichterlichen Verhörsperson in die Hauptverhandlung einzuführen und zu verwerten (BGHSt 2, 99, 104 f.; 21, 218).
  • BGH, 12.07.1956 - 4 StR 236/56

    Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift eines in der Hauptverhandlung nach §

    Auszug aus BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04
    Das in § 252 StPO enthaltene Beweisverwertungsverbot soll gewährleisten, daß der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung frei entscheiden kann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder unbedachte Aussage verwertet werden darf (vgl. BGHSt 10, 77, 78; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 4).
  • BGH, 14.03.1967 - 5 StR 540/66

    Vernehmung von Angehörigen der Kriminalpolizei - Belehrung des vernehmenden

    Auszug aus BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04
    aa) Diese Vorschrift verbietet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur - entsprechend ihrem Wortlaut - die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern untersagt es auch, jene Aussage durch Anhörung der nichtrichterlichen Verhörsperson in die Hauptverhandlung einzuführen und zu verwerten (BGHSt 2, 99, 104 f.; 21, 218).
  • BGH, 11.04.1973 - 2 StR 42/73

    Gerichtliche Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten

    Auszug aus BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nämlich in entsprechender Anwendung der Vorschrift nichtrichterliche Vernehmungspersonen in der Hauptverhandlung grundsätzlich so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewißheit darüber besteht, ob dieser von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet (vgl. BGHSt 25, 176, 177 m. w. N.).
  • BGH, 03.08.1977 - 2 StR 318/77

    Auswirkungen des erst nach der richterlichen Vernehmung erworbenen

    Auszug aus BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04
    Dieses Zeugnisverweigerungsrecht soll den Zeugen vor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituation entstehen, insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeugenvernehmung und andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der familiären Bindung gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGHSt 27, 231, 232; 40, 211, 214; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 52 Rdn. 1).
  • BGH, 25.03.1980 - 5 StR 36/80

    Vernehmung einer Verhörsperson nach Inanspruchnahme des

    Auszug aus BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04
    Der Begriff der Vernehmung ist aber in einem weiten Sinne zu verstehen und umfaßt - unabhängig davon, ob die Angaben förmlich protokolliert oder nur in einem internen Vermerk festgehalten werden - alle Bekundungen über wahrgenommene Tatsachen auf Grund einer amtlichen, von einem Staatsorgan durchgeführten Befragung, bei der der Beweiserhebungswille des Amtsträgers nach außen erkennbar ist (vgl. BGHSt 29, 230, 232; Schlüchter in SK-StPO 6. Lfg. § 252 Rdn. 9; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 252 Rdn. 10).
  • BGH, 22.01.1991 - 1 StR 624/90

    Belehrung durch den Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04
    Das in § 252 StPO enthaltene Beweisverwertungsverbot soll gewährleisten, daß der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung frei entscheiden kann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder unbedachte Aussage verwertet werden darf (vgl. BGHSt 10, 77, 78; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 4).
  • OLG Frankfurt, 21.02.1995 - 3 Ws 109/95
    Auszug aus BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04
    Sie wird zwar - im Gegensatz zur Gerichtshilfe (vgl. Wohlers in SK-StPO 27. Lfg. § 160 Rdn. 55) - als eigen- und selbständige Institution tätig (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 251; Ostendorf aaO § 38 Rdn. 6; Laubenthal aaO S. 58).
  • BGH, 17.07.1997 - 4 StR 318/97

    Versuchte gefährliche und vollendete gefährliche Körperverletzung in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04
    Dies läßt besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, daß der Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9; BGH NStZ-RR 1998, 86; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 7 m. w. N.).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

  • BGH, 14.07.1994 - 4 StR 367/94

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelnder Einbeziehung erzieherischer

  • BGH, 08.10.2002 - 4 StR 383/02

    Fehlerhaft unterbliebene Anordnung / Prüfung der Unterbringung in einer

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • OLG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Ws 114/17

    Eröffnung des Hauptverfahrens im Fall häuslicher Gewalt: Beweisverwertungsverbot

    Der Vernehmungsbegriff ist zwar weit auszulegen und erfasst - unabhängig davon, ob die Angaben förmlich protokolliert oder nur in einem internen Vermerk festgehalten werden - alle Bekundungen über wahrgenommene Tatsachen auf Grund einer offen von einem staatlichen Organ durchgeführten Befragung (BGH, Beschl. v 21. September 2004 - 3 StR 185/04, NJW 2005, 765, 766; LR/Sander/Cirener, 26. Aufl., § 252 Rn. 11 f. m.w.N.).

    Unabhängig von der jeweils zugrunde liegenden Prozessordnung bleibt für eine Verwertung im Strafverfahren aber erkennbar stets maßgeblich, ob die Angaben des Zeugnisverweigerungsberechtigten im Zuge einer amtlich initiierten Vernehmung erfolgten (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 20. März 1990 - 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 387 f.; BGH Beschl. v 21. September 2004 - 3 StR 185/04, NJW 2005, 765, 766; ferner nur SSW-StPO/Kudlich/Schuhr, 3. Aufl. § 252 Rn. 9).

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2024 - 1 ORs 36 SRs 752/23

    Zeugnisverweigerungsrecht, Angaben beim FamG, vernehmungsähnlich Situation

    Der Vernehmungsbegriff ist weit auszulegen und erfasst - unabhängig davon, ob die Angaben förmlich protokolliert oder nur in einem internen Vermerk festgehalten werden - alle Bekundungen über wahrgenommene Tatsachen auf Grund einer offen von einem staatlichen Organ durchgeführten Befragung (BGH NJW 2005, 765 f.).

    Das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 252 StPO soll den Zeugen vor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituation entstehen, insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeugenvernehmung und andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der familiären Bindung gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGH NJW 2005, 765 mwN).

  • BGH, 29.01.2020 - 4 StR 564/19

    Mord (Verdeckungsabsicht: Verhältnis zu bedingtem Tötungsvorsatz; Absicht zur

    Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung den Erziehungsgedanken, der auch bei einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 185/04, NJW 2005, 765, 767; Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05; Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186), und insbesondere die Auswirkungen der Tat für den Angeklagten in den Blick zu nehmen haben.
  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 136/06

    Zumessung von Jugendstrafe (Generalprävention; Vollzug von Jugendstrafe in

    Ein derartiger Erziehungserfolg hätte mit Blick auf den Erziehungsgedanken als beherrschenden Zweck des Jugendstrafrechts (vgl. BGH NStZ 2005, 219) einen für den Angeklagten vorteilhaften Einfluss auf die Dauer seiner erforderlichen weiteren Erziehung und damit auf die Strafhöhe (§ 18 Abs. 2 JGG).
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2011 - 6 U 179/06

    Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit eines Darlehens nach Ablauf der

    Da jedoch auch der in der Außen-GbR eintretende Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft akzessorisch haften, ergibt sich daraus kein Unterschied zu der Haftung der Gesellschafter einer OHG (BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 56/02, NJW 2003, S. 1803, 1804 f und Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 283/03, NJW 2005, S. 765, 766).
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