Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.08.2004

Rechtsprechung
   BGH, 15.09.2004 - 2 StR 232/04 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3062
BGH, 15.09.2004 - 2 StR 232/04 (1) (https://dejure.org/2004,3062)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2004 - 2 StR 232/04 (1) (https://dejure.org/2004,3062)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2004 - 2 StR 232/04 (1) (https://dejure.org/2004,3062)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 22 StGB; § 23 StGB
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Versuch; Vollendung; verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot; Umsatzgeschäft; Anfrage des dritten Strafsenats zur Neubestimmung des Handeltreibens: Aufsuchen von Bestellungen)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; § 44 StPO; § 344 Abs. 2 StPO; § 345 Abs. 1 StPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Nachholung von Verfahrensrügen, rechtliches Gehör)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bei Unterbreitung eines verbindlichen und ernsthaften Verkaufsangebots; Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anforderungen an Verfahrensrügen innerhalb einer Revision; Begründetheit einer Revision bei Vorliegen eines Rechtsfehlers

  • Judicialis

    StPO § 46; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44 § 345 Abs. 1
    Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2005, 271
  • StraFo 2005, 42
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.05.2004 - 2 StR 458/03

    Einheitlichkeit der Revision (mehrere Verteidiger); Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 15.09.2004 - 2 StR 232/04
    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 7. März 2003 - 2 StR 475/02 und vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03).
  • BGH, 07.03.2003 - 2 StR 475/02

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen

    Auszug aus BGH, 15.09.2004 - 2 StR 232/04
    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 7. März 2003 - 2 StR 475/02 und vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03).
  • BGH, 05.12.1991 - 1 StR 719/91

    Anforderungen an die Anordnung einer Einziehung von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 15.09.2004 - 2 StR 232/04
    Der Senat hat die Bezeichnung nachgeholt, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
  • BGH, 13.02.2004 - 3 StR 501/03

    Einziehung von Betäubungsmitteln (Bezeichnung des einzuziehenden Rauschgifts;

    Auszug aus BGH, 15.09.2004 - 2 StR 232/04
    Allerdings war die Urteilsformel um Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03).
  • BGH, 07.03.2019 - 5 StR 569/18

    Einziehung von Taterträgen (Erlangung durch die Tat; faktische Verfügungsgewalt;

    Denn ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten - wie hier - ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet; dass es nicht zu dem ursprünglich vereinbarten Umsatzgeschäft gekommen ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 232/04, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 61).
  • BGH, 07.07.2006 - 2 StR 184/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vollendung; Versuch; Vorfeld des

    So liegt ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet (BGH NStZ 2000, 207, 208; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 19, 61; Körner, BtMG § 29 Rdn. 242, 319 f., 327; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 157, 159, 304).
  • BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04

    Gesetzlicher Richter; Verfahrensrüge (Besetzungsrüge); Hauptschöffen;

    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe, in denen die Kammer ein "verbales" (UA S. 36, 38, 43) - vollendetes - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, bereits nach bisheriger Rechtsprechung hierfür nicht nur ernsthafte und verbindliche Gespräche (vgl. auch Senatsbeschlüsse NStZ-RR 2004, 183 und StraFo 2005, 42) Voraussetzung waren, sondern diese sich auch auf einen konkret beabsichtigten Rauschgifttransport bezogen haben müssen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1998, 602 ff.).
  • BGH, 14.10.2004 - 4 StR 373/04

    Gegenstandslosigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages

    Im übrigen wäre der Antrag zu verwerfen gewesen, weil mit Blick auf die Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt P. keine Frist versäumt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 15. September 2004 - 2 StR 232/04).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7001
BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04 (https://dejure.org/2004,7001)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2004 - 1 StR 213/04 (https://dejure.org/2004,7001)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04 (https://dejure.org/2004,7001)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Berücksichtigung anerkannter Strafzwecke bei der Bemessung einer Jugendstrafe; Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei Jugendstrafen die ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt werden; Versperren eines Neubeginns durch die Verhängung einer ...

  • Judicialis

    JGG § 18 Abs. 2; ; JGG § 105

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    JGG § 18 Abs. 2
    Kriterien für die Bemessung der Jugendstrafe insbesondere bei einem jetzt erwachsenen Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2005, 42
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

    Auszug aus BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04
    Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit über 20 Jahre alten Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet und rechtsfehlerfrei allein wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und 2).

    Wenn der Angeklagte keine Arbeit und keine Ausbildung hat, von Sozialhilfe lebt, seine Ehefrau wegen finanzieller Engpässe ihre Eltern bestiehlt, so ist trotz Eheschließung und Drogenfreiheit das Versperren eines Neubeginns durch die verhängte Jugendstrafe nicht ersichtlich, so daß es insoweit einer Abwägung des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden - wie etwa beim Abbruch einer Lehre - nicht bedurfte (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2 und 3).

  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04
    a) Der Erziehungsgedanke ist auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH StV 1994, 598).
  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit durch eine Jugendkammer wegen gestörter

    Auszug aus BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04
    a) Der Erziehungsgedanke ist auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH StV 1994, 598).
  • BGH, 15.07.1987 - 2 StR 353/87

    Anforderungen an die Begründung für die Höhe der verhängten Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04
    Wenn der Angeklagte keine Arbeit und keine Ausbildung hat, von Sozialhilfe lebt, seine Ehefrau wegen finanzieller Engpässe ihre Eltern bestiehlt, so ist trotz Eheschließung und Drogenfreiheit das Versperren eines Neubeginns durch die verhängte Jugendstrafe nicht ersichtlich, so daß es insoweit einer Abwägung des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden - wie etwa beim Abbruch einer Lehre - nicht bedurfte (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2 und 3).
  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04
    a) Der Erziehungsgedanke ist auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH StV 1994, 598).
  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97

    "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Berücksichtigung von äusseren

    Auszug aus BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04
    Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit über 20 Jahre alten Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet und rechtsfehlerfrei allein wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und 2).
  • BGH, 08.07.1986 - 5 StR 234/86

    Sinn und Zweck einer hohen Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04
    Daneben sind auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs zu beachten (BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1).
  • BGH, 25.02.1987 - 3 StR 616/86

    Revision zur Überprüfung einer Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04
    Soweit die Kammer die nach der Tat erfolgte Eheschließung und Drogenfreiheit bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt, so heißt das nicht, daß sie sie aus dem Blick verloren hat, sondern nur, daß sie diesen Umständen keine bestimmende Wirkung beigemessen hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2).
  • BGH, 06.09.2018 - 4 StR 87/18

    Urteil wegen Vergewaltigung und Tötung einer chinesischen Studentin rechtskräftig

    Das Landgericht hat insbesondere nicht verkannt, dass auch bei einer allein mit der Schwere der Schuld begründeten Verhängung von Jugendstrafe erzieherische Gesichtspunkte bei der Strafbemessung maßgebend, wenngleich nicht allein ausschlaggebend sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. April 1998 - 4 StR 12/98, NStZ-RR 1998, 285 (Ls); vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04, StraFo 2005, 42).
  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei

    - In seiner Entscheidung vom 31. August 2004 hat der 1. Senat ausgeführt, die Verurteilung eines zur Tatzeit 20 Jahre alten und zum Zeitpunkt der Verurteilung 25-jährigen Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren begegne keinen rechtlichen Bedenken, "zumal mit fortschreitendem Alter des Täters dem Erziehungsgedanken geringere Bedeutung beigemessen werden kann' (BGH, Urteil vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04).
  • BGH, 17.03.2006 - 1 StR 577/05

    Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge: zulässige Einbeziehung der Akten; Verbot der

    Unter Anwendung von § 32 S. 1 JGG für alle drei Taten hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei allein wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt (vgl. Senat, Urt. vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und 2).

    Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, da mit fortschreitendem Alter des Täters dem Erziehungsgedanken ein immer geringeres Gewicht zukommen kann (Senat, Urt. vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04).

  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19

    Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf: Maßgeblicher

    bb) Ob dem Erziehungsgedanken bei einem zur Tatzeit jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, allenfalls geringes Gewicht zukommt, wie die Strafkammer meint (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 ? 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681; vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102), ob ihm ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters lediglich abnehmendes Gewicht beizumessen ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2017 ? 2 StR 460/16 Rn. 17; Beschluss vom 26. Oktober 2016 ? 2 StR 214/16 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. März 2006 ? 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 ? 1 StR 213/04, juris Rn. 12 mwN) oder ob er insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium sein kann (was der 3. Strafsenat in BGH, Beschluss vom 20. August 2015 ? 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102 (knapp 24-jähriger Angeklagter) und Beschluss vom 8. März 2016 ? 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681 (24- und 26-jährige Angeklagte) erwogen, aber auch in BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 3 StR 452/18, juris Rn. 7 nicht tragend entschieden hat; vgl. auch MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 18 Rn. 36), bedarf keiner Entscheidung.
  • LG Ravensburg, 25.01.2016 - 2 Ns 41 Js 10390/14

    Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld

    Schon nach bisheriger Rspr. kommt dem Erziehungsgedanken mit fortschreitendem Alter des Täters eine immer geringere Bedeutung (BGH v. 31.8.2004 -1 StR 213/04; BGH NStZ 2006, 587 f.) und bei im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten allenfalls geringes Gewicht zu (BGH NStZ 2016, 101 mwN).
  • LG Bonn, 07.03.2012 - 28 KLs 8/11

    Rolle des Erziehungsgedankens eines nach Jugendstrafrecht zu verurteilenden

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - die Jugendstrafe ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGH 1 StR 213/04).
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