Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 02.11.2004

Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04   

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https://dejure.org/2004,9516
BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04 (https://dejure.org/2004,9516)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2004 - 5 StR 394/04 (https://dejure.org/2004,9516)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - 5 StR 394/04 (https://dejure.org/2004,9516)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • StraFo 2005, 76
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.11.2003 - 1 StR 395/03

    Urteilsabsetzungsfrist (absoluter Revisionsgrund; nicht voraussehbarer

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04
    Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2003 -1 StR 395/03 m.w.N.).".
  • BGH, 12.04.1988 - 5 StR 94/88

    Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04
    Die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, betrug gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260) und endete somit am 24. Mai 2004.
  • BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07

    Absoluter Revisionsgrund bei verspäteter Urteilsabsetzung (Fristverlängerung bei

    Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.).
  • BGH, 05.12.2006 - 4 StR 468/06

    Verspätete Urteilsabsetzung (irrtümliche Fristberechnung; rechtfertigende Gründe)

    Auch eine nur kurze Fristüberschreitung - von hier drei Tagen - führt zwingend zur Urteilsaufhebung (BGH StV 1998, 477; BGH Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 5 StR 394/04 (= StraFo 2005, 76)).".
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 02.11.2004 - 21 Ss 58/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5415
OLG Celle, 02.11.2004 - 21 Ss 58/04 (https://dejure.org/2004,5415)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.11.2004 - 21 Ss 58/04 (https://dejure.org/2004,5415)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. November 2004 - 21 Ss 58/04 (https://dejure.org/2004,5415)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Revisionsentscheidung in Strafsachen: Absehen von der Urteilsaufhebung bei Strafzumessungsfehlern

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 337 Abs. 1 StPO; § 354 Abs. 1a StPO
    Überprüfungsmöglichkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht; Aufhebung des Urteils aufgrund fehlender Darlegungen zu den Feststellungen der Kammer im Rahmen des Strafausspruches; Absehen von der Aufhebung des Urteils wegen Angemessenheit der Strafe; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfungsmöglichkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht; Aufhebung des Urteils aufgrund fehlender Darlegungen zu den Feststellungen der Kammer im Rahmen des Strafausspruches; Absehen von der Aufhebung des Urteils wegen Angemessenheit der Strafe; ...

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1a; ; BtMG § ... 29 Abs. 1; ; BtMG § 29 Abs. 2; ; BtMG § 29 Abs. 3; ; BtMG § 29 Abs. 4; ; BtMG § 29 Abs. 6; ; BtMG § 29a; ; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; ; BtMG § 29a Abs. 2; ; BtMG § 31; ; BtMG § 31 1. Alt; ; BtMG § 31 2. Alt.; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 50; ; StGB § 54

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 163
  • StV 2005, 10
  • StraFo 2005, 76
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2004 - 21 Ss 58/04
    Dies ergibt sich bereits aus der Stellung des Revisionsgerichtes: Die Bemessung der Strafhöhe ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters, weil nur er in der Lage ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Verhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen (BGHSt 34, 345).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Lediglich das Oberlandesgericht Celle sah in § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO zunächst bloß die gesetzliche Verankerung der auf § 337 StPO fußenden Beruhensrechtsprechung ( NStZ 2005, S. 163 ; hier unter A.I.3.).
  • KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05

    Sachbeschädigung durch Jugendliche: Substanzverletzung durch Abbringen von

    Die Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kommt - abgesehen von der grundsätzlichen Frage, ob und inwieweit diese eng auszulegende (vgl. OLG Celle NStZ 2005, 163, 164) Vorschrift im Jugendstrafrecht überhaupt anwendbar ist - vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Angemessenheit der verhängten Sanktion aufgrund der aufgezeigten Darlegungsmängel durch den Senat nicht beurteilen, mithin auch nicht positiv feststellen läßt.
  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Dabei kann der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (NStZ 2005, 163 f.) nicht beigepflichtet werden, wonach diese Neuregelung so eng auszulegen ist, daß sie nur in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen zwar nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter zu einer anderen Bewertung hätte kommen können, diese Möglichkeit aber eher fernliegend ist.
  • OLG Nürnberg, 03.04.2007 - 2 St OLG Ss 318/06

    Voraussetzungen einer Angemessenheitsbewertung und Festsetzung einer Strafe durch

    Das revisionsrechtlich zu überprüfende Urteil krankt in diesem Punkt nämlich nicht nur, wie im Gesetzeswortlaut ( § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO) vorgesehen, an einem Fehler bei "Zumessung der Rechtsfolgen" (zu der weiten Auslegung dieses Begriffs durch den BGH und den in diesem Zusammenhang höchstrichterlich anerkannten Fallgruppen: vgl. Jahn/Kudlich, NStZ 2006, 340 ff. sowie Maier/Paul a.a.O. ff.), sondern - der rechtlichen Bewertung vorgelagert - bereits daran, dass das Landgericht die für die Strafzumessung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen nicht ausreichend festgestellt hat (- eine im Grundsatz gleichgelagerte Konstellation liegt der Entscheidung BGH StV 2005, 426 zugrunde; in dieselbe Richtung gehen die Erwägungen von Langrock, StraFo 2006, 226, 228; Maier/Paul, NStZ 2006, 82, 84 und Ventzke, NStZ 2005, 461 f.; a.A. für den, allerdings anders gelagerten, Fall unvollständiger Feststellungen im Hinblick auf den fakultativen Strafmilderungsgrund des § 31 Betäubungsmittelgesetz: OLG Celle StraFo 2005 76/77 m. abl. Anm. Junker -).
  • KG, 03.11.2008 - 1 Ss 266/08
    Es kann unentschieden bleiben, ob für eine Entscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1a StPO auch Raum besteht, wenn - wie hier - der Fehler des Tatgerichts nicht nur bei der Bewertung, sondern auch im Bereich der Feststellungen der Strafzumessungstatsachen liegt (vgl. OLG Celle StV 2005, 10, 11 [OLG Celle 02.11.2004 - 21 Ss 58/04] ).
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