Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 16.12.2005

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05   

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https://dejure.org/2005,8697
OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05 (https://dejure.org/2005,8697)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.12.2005 - 1 Ws 29/05 (https://dejure.org/2005,8697)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 1 Ws 29/05 (https://dejure.org/2005,8697)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 359 Nr 5 StPO
    Wiederaufnahmeverfahren: Voraussetzungen bei Benennung eines Sachverständigen als neues Beweismittel

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StPO § 359; ; StPO § 372

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StPO § 359; StPO § 372
    Wiederaufnahme; Sachverständiger; Gutachter; Gutachten; Beweismittel; Tatsachen; Schuldfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründetheit eines die Schuld des Verurteilten zur Tatzeit in Frage stellenden Wiederaufnahmeantrages nach Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens; Kriterien für die Differenzierung zwischen einer die Schuldfähigkeit beeiträchtigenden ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2006, 114
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.12.1992 - StB 6/92

    Beibringung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Ein Sachverständiger ist danach nur dann ein " neues Beweismittel " im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht wird, die Sachkunde des früheren Gutachters sei unzureichend, sein Gutachten sei von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen, sein Gutachten sei widersprüchlich, der neue Gutachter verfüge über überlegene Forschungsmittel oder er bringe in seinem (vorzulegenden schriftlichen) Gutachten neue Anknüpfungstatsachen, welche dem bisherigen Gutachten dem Boden entzögen (Meyer-Goßner, StPO, § 359 Rdnr. 35; KK-Schmidt, StPO, § 359 Rdnr. 26; Pfeiffer, StPO, § 359 Rdnr. 10; Senatsbeschl. vom 26.6.1992 - 1 Ws 105/91 - und vom 13.7.1966 -NJW 66, 2423; BGH NStZ 93, 502;OLG Koblenz a.a.O., HansOLG Hamburg JR 00, 380; OLG Düsseldorf NStZ 87,245; OLG Karlsruhe MDR 72, 800; a.A.HK-Krehl,StPO, § 359 Rdnr.174; KMR-Eschelbach § 359 Rdnr.174; Loewe/Rosenberg-Gössel, StPO, § 359, Rdnr. 119, die die Ansicht vertreten, dass ein bisher nicht gehörter Sachverständiger grundsätzlich ein neues Beweismittel ist, was jedoch im Ergebnis ohne Konsequenz bleibt, da nur unter den genannten Voraussetzungen die Geeignetheit des Beweismittels bejaht wird).

    Dementsprechend genügt es nicht, wenn der im Wiederaufnahmeverfahren benannte weitere Sachverständige lediglich aufgrund der gleichen Anknüpfungstatsachen zu anderen Schlussfolgerungen kommt (BGHSt 31, 365, 370; 39, 75, 84).

    Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NStZ 93, 502, 504) die Vorlage des Gutachtens des weiteren Sachverständigen erforderlich ist.

  • OLG Hamm, 09.11.1982 - 7 Ws (L) 22/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Diese Entscheidung ist jedoch lediglich die Konsequenz daraus, dass die im Erkenntnisverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung - abgesehen vom Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens - endet (vgl. OLG Hamm NStZ 83, 189).
  • BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83

    Marinus van der Lubbe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Dementsprechend genügt es nicht, wenn der im Wiederaufnahmeverfahren benannte weitere Sachverständige lediglich aufgrund der gleichen Anknüpfungstatsachen zu anderen Schlussfolgerungen kommt (BGHSt 31, 365, 370; 39, 75, 84).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1986 - 2 Ws 770/86

    Tatsacheninstanz; Sachverständige; Neue Tatsachen; Beweismittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Ein Sachverständiger ist danach nur dann ein " neues Beweismittel " im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht wird, die Sachkunde des früheren Gutachters sei unzureichend, sein Gutachten sei von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen, sein Gutachten sei widersprüchlich, der neue Gutachter verfüge über überlegene Forschungsmittel oder er bringe in seinem (vorzulegenden schriftlichen) Gutachten neue Anknüpfungstatsachen, welche dem bisherigen Gutachten dem Boden entzögen (Meyer-Goßner, StPO, § 359 Rdnr. 35; KK-Schmidt, StPO, § 359 Rdnr. 26; Pfeiffer, StPO, § 359 Rdnr. 10; Senatsbeschl. vom 26.6.1992 - 1 Ws 105/91 - und vom 13.7.1966 -NJW 66, 2423; BGH NStZ 93, 502;OLG Koblenz a.a.O., HansOLG Hamburg JR 00, 380; OLG Düsseldorf NStZ 87,245; OLG Karlsruhe MDR 72, 800; a.A.HK-Krehl,StPO, § 359 Rdnr.174; KMR-Eschelbach § 359 Rdnr.174; Loewe/Rosenberg-Gössel, StPO, § 359, Rdnr. 119, die die Ansicht vertreten, dass ein bisher nicht gehörter Sachverständiger grundsätzlich ein neues Beweismittel ist, was jedoch im Ergebnis ohne Konsequenz bleibt, da nur unter den genannten Voraussetzungen die Geeignetheit des Beweismittels bejaht wird).
  • BGH, 21.06.1985 - 2 StR 290/85

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Hat ein Sachverständiger bestimmte Untersuchungsmethoden nicht angewandt, so bedeutet das nicht, dass er über sie nicht verfügt (BGH StV a.a.O.; StV 85, 489).
  • BGH, 12.02.1998 - 1 StR 588/97

    Einheitliche Beschlussentscheidung bei Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Das gleiche gilt für eine mehrwöchige Anstaltsbeobachtung (im Vergleich zur üblichen Untersuchung), wenn nicht Besonderheiten dargetan werden (BGHSt 8, 76, 77; BGH StV 99, 463 f).
  • BGH, 05.07.1955 - 2 StR 159/55
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05
    Das gleiche gilt für eine mehrwöchige Anstaltsbeobachtung (im Vergleich zur üblichen Untersuchung), wenn nicht Besonderheiten dargetan werden (BGHSt 8, 76, 77; BGH StV 99, 463 f).
  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Die Neuheit kann auch begründet sein, wenn zugleich als neue Tatsache vorgetragen wird, der nunmehr benannte Sachverständige könne seinem Gutachten andere Anknüpfungstatsachen zu Grunde legen (OLG Frankfurt BeckRS 2006, 9172, OLG Düsseldorf NStZ 1987, 245; Karlsruher Kommentar / Schmidt StPO § 359 Rn. 27; Meyer-Goßner / Schmitt aaO).
  • LG Hamburg, 16.07.2018 - 602 Ks 8/18

    Die Brennspiritus-Theorie in der Wiederaufnahme - der Mordfall Sabolic

    Die Geeignetheit neuer Tatsachen und Beweismittel ist stets danach zu beurteilen, ob nach Auffassung des Wiederaufnahmegerichts das früher erkennende Gericht anders entschieden hätte, wenn diese neuen Tatsachen und Beweismittel bekannt gewesen wären (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2005, Az. 1 Ws 29/05, Rn. 20; zitiert nach juris).

    Ein weiteres Sachverständigengutachten ist aber nicht schon deshalb ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, weil der neu beauftragte Sachverständige zu anderen Ergebnissen kommt als der vom Gericht hinzugezogene (vgl. dazu näher OLG Frankfurt; Beschluss vom 21.12.2005, Az.: 1 Ws 29/05, zitiert nach juris).

  • KG, 06.10.2023 - 2 Ws 79/23

    Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Beweismittel

    Die Geeignetheit neuer Tatsachen und Beweismittel ist stets danach zu beurteilen, ob nach Auffassung des Wiederaufnahmegerichts das früher erkennende Gericht anders entschieden hätte, wenn ihm diese neuen Tatsachen und Beweismittel bekannt gewesen wären (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 1 Ws 32/15 -, juris mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 Ws 29/05 -, juris mwN).
  • OLG Jena, 31.01.2017 - 1 Ws 147/16

    Wiederaufnahme in Strafsachen: Wiederaufnahmeantrag neben dem noch nicht

    Für Letzteres könnte - neben prozessökonomischen Erwägungen - nicht zuletzt sprechen, dass im Wiederaufnahmeverfahren nach gefestigter Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an die Anerkennung von Sachverständigengutachten als neue Beweismittel i. S. des § 359 Nr. 5 StPO bestehen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, StraFo 2006, 114; KK-Schmidt, a. a. O., § 359 Rdnr. 26).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - III-5 Ss 101/05 - 53/05 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,18201
OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - III-5 Ss 101/05 - 53/05 I (https://dejure.org/2005,18201)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2005 - III-5 Ss 101/05 - 53/05 I (https://dejure.org/2005,18201)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Dezember 2005 - III-5 Ss 101/05 - 53/05 I (https://dejure.org/2005,18201)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 206
  • StraFo 2006, 114
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02

    Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
    Hält der Tatrichter eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfG NJW 2003, 3760; BVerfG, 1 BvR 1917/04 vom 23. August 2005, Abs. 22 ; jeweils mwN).
  • BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02

    Meinungsfreiheit (Schutzbereich; Auslegung; Wortlaut; objektiver Sinn; Kontext;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
    Die Meinungsfreiheit tritt zwar regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen (BVerfG, 1 BvR 2097/02 vom 12. Juli 2005, Abs. 13 ).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
    b) Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer Aussage ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, 1 BvR 1696/98 vom 25. Oktober 2005, Abs. 31 ).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
    Hält der Tatrichter eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfG NJW 2003, 3760; BVerfG, 1 BvR 1917/04 vom 23. August 2005, Abs. 22 ; jeweils mwN).
  • KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09

    Beleidigung: Erstreckung der Meinungsfreiheit auf ehrverletzende Äußerungen

    Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre "Einbettung", vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27).

    Damit fehlt es an den nötigen Feststellungen, die dem Revisionsgericht die Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglichen, so dass das Urteil der Aufhebung unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206).

  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung jenseits auch polemischer (polemos : Auseinandersetzung, Streit, Krieg) und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272, 283f = NJW 1991, 95, 96; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206).
  • LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12

    Markus Beisicht

    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2005, III-5 Ss 101/05 - 53/05 I).
  • LG Kassel, 23.04.2013 - 3 StVK 29/13

    Strafvollzug: Disziplinarmaßnahme wegen beleidigenden Verhaltens; Strafvollzug:

    Die Meinungsfreiheit tritt nämlich regelmäßig dann hinter den Ehrschutz zurück, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 206).
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